28 konnten aufgrund der Angaben von E.________ sowohl A.________ als auch C.________ ausfindig gemacht werden und aufgrund der rückwirkenden Telefonüberwachung eine Verbindung zwischen ihnen hergestellt werden. Die rückwirkende Telefonüberwachung ergab schliesslich, dass das Mobiltelefon von A.________ und C.________ Verbindungen zu einer Mobilfunkantenne in Flamatt hatten. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von C.________ (vgl. hierzu Ziff. 12.3.4 hiernach) und E.________ gilt zudem als erstellt, dass das Kokain in der Wohnung in Flamatt gewesen ist.