vgl. Ziff. 12.3.4 hiernach). Ob C.________ nun um 14:30 Uhr – wie von E.________ behauptet – oder bereits um 12:25 Uhr gelandet ist und ob C.________ in der Dominikanischen Republik in einem Hotel AA.________ übernachtet hat oder nicht, betrifft lediglich Nebenpunkte des Geschehens. Fest steht, dass sich der von E.________ angegebene Aufenthaltszeitraum von C.________ in der Dominikanischen Republik mit dessen Reiseunterlagen deckt. Die Kammer geht weiter davon aus, dass das Kokain zeitgleich wie C.________ in der Schweiz bzw. in Flamatt eingelangte. Weiter