__ zustehende Betrag betrug zwischen CHF 4‘000.00 und CHF 5‘000.00. Sodann ergibt sich aus den objektiven Beweismitteln, dass sich C.________ vom 2. bis zum 10. Dezember 2015 in der Dominikanischen Republik aufgehalten hat. Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass sich C.________ zwischen September 2012 und Mitte Januar 2016 sechs Schweizer Pässe ausstellen liess. Dies, weil er diese angeblich jeweils verloren habe oder diese kaputt gegangen seien. Besonders auffällig sei, dass ausgerechnet der Pass, der die Reise vom 2. bis 10. Dezember 2015 dokumentieren würde, fehlt (pag. 2169, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; zu den Aussagen von C.________ vgl. Ziff.