__ erwähnten Beträge weichen teilweise voneinander ab. Eingangs bezifferte er seinen Betrag auf CHF 4‘000.00, sodann auf CHF 4‘500.00 und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war die Rede von insgesamt CHF 10‘000.00, wovon er und C.________ jeweils CHF 5‘000.00 erhalten hätten. Ob E.________ und C.________ nun CHF 4‘000.00, CHF 4‘500.00 oder CHF 5‘000.00 von A.________ erhalten haben, ist nicht von zentraler Bedeutung. Massgebend ist, dass E.________ konstant schilderte, C.________ habe von A.________ pro Transport CHF 12‘000.00 und in der Wohnung in Flamatt einen weiteren Geldbetrag erhalten. Der E.________ zustehende Betrag betrug zwischen CHF 4‘000.00 und CHF 5‘000.00.