Am 12. Januar 2016 verweigerte er schliesslich seine Aussagen, um dann am 11. Februar 2016 den Vorfall ausführlich darzulegen. Die Ausführungen der jeweiligen Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach sich E.________ während der Haft eine ausführliche Geschichte zusammengelegt habe, um diese in seiner Einvernahme vom 11. Februar 2016 darzulegen, vermögen nicht zu überzeugen. Es ist zutreffend, dass seine Ausführungen in dieser fünften Einvernahme detaillierter sind als in den Einvernahmen zuvor. Die wesentlichen Elemente nannte E.________ aber bereits in den