467, Z. 277). Ergänzend erklärte er, dass der «.________» und dessen Flüge zu kontrollieren seien. Er wisse, dass dieser in Punta Cana (Dominikanische Republik) gewesen sei. A.________ habe den «.________» nach Südamerika geschickt, um Drogen zu holen (pag. 467, Z. 286-288). In seiner Einvernahme vom 15. Dezember 2015 bestätigte E.________ erneut, dass das in seinem Koffer gefundene Kokain entweder A.________ oder C.________ gehören würde (pag. 470, Z. 21-23). Am 12. Januar 2016 verweigerte er schliesslich seine Aussagen, um dann am 11. Februar 2016 den Vorfall ausführlich darzulegen.