Schliesslich führte er aus, dass A.________ das Kokain in einer Tasche bzw. einem Sack in die Wohnung gebracht habe (pag. 456, Z. 260). In den darauffolgenden Einvernahmen bestätigte E.________ seine bisherigen Aussagen. Ergänzend hielt er in seiner Einvernahme vom 13. Dezember 2015 fest, dass er sich vom 24. November 2015 bis zum 4. Dezember 2015 ebenfalls in der Dominikanischen Republik aufgehalten habe (pag. 463, Z. 108). Ferner bestätigte er, dass er das Kokain vom «.________» erhalten habe (pag. 464, Z.191) und dieses Kokain aus der Wohnung von A.________ in Flamatt stamme (pag. 466, Z. 243). Er bestritt weiterhin, das Kokain in die Schweiz gebracht zu haben (pag. 467, Z. 277).