701, Z. 73 f.). Sie sei zwischen dem 8. und dem 15. Dezember 2015 nicht mehr in der Wohnung gewesen. Sie habe nur ihre Post geholt (pag. 702, Z. 122 f.). Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass T.________ zwar bis Ende Januar 2016 an der Adresse P.________ in Flamatt gemeldet war, diese Wohnung aber seit Mitte Oktober 2015 nicht mehr bewohnte. Erstellt ist weiter, dass A.________ zwischen November 2015 und Januar 2016 einen Schlüssel zu dieser leer stehenden Wohnung besass.