(vgl. Ziff. 12.3.2 hiernach) bestanden für die Staatsanwaltschaft konkrete Anhaltspunkte, dass die beschuldigten Personen, d.h. E.________, A.________ und C.________, an der Einfuhr einer 1 kg übersteigenden Menge Kokaingemischs in die Schweiz, begangen am 10. Dezember 2015, sowie weiterer derartiger Delikte, beteiligt gewesen seien, weshalb sie mit Verfügung vom 28. April 2016 die Observation von C.________ anordnete (pag. 1222). Der Kammer liegen zwei Amtsberichte vor. Im Amtsbericht vom 19. August 2016 ist das Treffen mit H.________ dokumentiert (pag. 1524 f.; vgl. hierzu auch Ziff.