Weiter steht fest, dass sich sowohl E.________ als auch C.________ in der Zeitspanne vor der Einfuhr des Kokains in die Schweiz in der Dominikanischen Republik aufhielten. Ohne den anderen Beweismitteln und insbesondere der Aussagewürdigung vorgreifen zu wollen, fügen sich diese Informationen aus den objektiven Beweismitteln bereits zu einem Gesamtbild zusammen, welches darauf schliessen lässt, dass alle drei Beschuldigten mit dem Kokain in Verbindung standen. Dies wird denn schliesslich im Rahmen der weiteren Ausführungen auch bestätigt. Schliesslich weisen sowohl A.________ als auch E.________ Kontakte zu diversen spanischen Rufnummern auf. Aus der rückwirkenden Überwachung der Nummer .