geführt habe, um den Verdacht von sich abzulenken, vermag nicht zu überzeugen. Die Kammer schliesst sich hierzu den zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen ihres oberinstanzlichen Parteivortrags an. Bereits am 9. Dezember 2015 ist ein erster telefonischer Kontakt zwischen der Nummer von A.________ und der Dominikanischen Rufnummer verzeichnet. Zu diesem Zeitpunkt befand sich E.________ noch nicht in der Schweiz. Dasselbe gilt für die Kontakte vom 12. und 13. Dezember 2015. E.________ befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Polizeigewahrsam, weshalb er diese Gespräche ebenfalls nicht geführt haben kann.