Beweiswürdigend ergibt sich daraus, dass die beiden zum Tatzeitpunkt mehrfach in telefonischem Kontakt standen. Dass es dabei einzig um den Schlüssel zur Wohnung P.________ in Flamatt gegangen sein soll, wie von A.________ ausgeführt (vgl. Ziff. 12.3.3 hiernach), überzeugt dagegen nicht. Es bedarf keiner derart hohen Anzahl Gespräche, um eine angebliche Schlüsselübergabe zu regeln.