1960 u. pag. 1966) nicht erfolgsversprechend. Es komme hinzu, dass die fragliche Kokainlieferung im Dezember 2015 erfolgt sei und nicht im Februar 2016, weshalb die Aussagekraft einer negativen Kontrolle ohnehin beschränkt gewesen sei (pag. 2236). Beweiswürdigend kann in Verbindung mit den Aussagen von C.________ (vgl. Ziff. 12.3.4 hiernach) festgehalten werden, dass C.________ vom 2. Dezember 2015 bis zum 10. Dezember 2015 – und damit bis einen Tag vor dem Vorfall – in der Dominikanischen Republik weilte. 12.2.6 Editionen Im Rahmen der Untersuchung wurden betreffend A._____