Der in seiner Berufungserklärung wiederholt gestellte Antrag betreffend Abklärungen bei den französischen Zollbehörden am Flughafen Charles-de-Gaulle in Paris wurde abgewiesen. Zur Begründung kann dem Beschluss vom 16. Mai 2018 entnommen werden, dass die Anfrage der Vorinstanz respektive der Kantonspolizei Bern in dieser Sache an Interpol Paris gemäss Ersuchen vom 7. November 2017 (pag. 1946) mit Bericht vom 14. November 2017 beantwortet worden sei (pag. 1956). Weitere Abklärungen seien in Anbetracht des weiteren Zeitablaufs und unter Berücksichtigung der einschlägigen Auskünfte betreffend der Flughäfen Zürich und Genf (pag. 1960 u. pag.