Des Weiteren wurde die Kantonspolizei Bern mit E-Mail vom 7. November 2017 ersucht, über die Interpol Paris abzuklären, ob C.________ in der Zeit vom 27. bis 29. Februar 2016 durch die Zollbehörden am Flughafen Charles de Gaulle kontrolliert worden sei und ein entsprechender Rapport vorliege (pag. 1946). Auch diese Anfrage lieferte keine Ergebnisse (pag. 1956). Im Rahmen der Hauptverhandlung reichte C.________ schliesslich seine Buchungsbestätigung der Reise in die Dominkanische Republik ein, welche von einem Reisebüro in Barcelona ausgestellt wurde (pag.