Beweiswürdigend kann in Verbindung mit den Auswertungen des KTD (vgl. Ziff. 12.2.3 hiernach) und des IRM (vgl. Ziff. 12.2.4 hiernach) festgehalten werden, dass bei dem im Hotel sichergestellten weissen Pulver der Nachweis von Kokain erbracht werden konnte und aufgrund der DNA-Auswertungsresultate angenommen werden kann, dass E.________ mit vorliegendem Betäubungsmitteldelikt in Verbindung gebracht werden kann oder zumindest mit den Betäubungsmittel- Verpackungsmaterialien in Berührung gekommen ist. 12.2.3 Untersuchungen des KTD