Auf eine Wiedergabe dieser Zusammenstellung wird an dieser Stelle verzichtet, da nachfolgend auf die einzelnen Beweismittel beweiswürdigend noch einzugehen sein wird. Die Kammer hat keinen Grund, an den sachlich und neutral abgefassten Ausführungen im Anzeigerapport zu zweifeln. Dieser fasst zutreffend zusammen, wie die Polizei auf E.________ und das Kokain im Hotel Q.________ in Bern aufmerksam geworden ist und wie daraus der weitere Verlauf des vorliegend zu beurteilenden Vorfalles zustande gekommen ist. Es ist demnach erstellt, dass die Polizei zu-