Es sei hierbei auf die Kleidung von C.________ in der Wohnung hinzuweisen (vgl. dazu z.B. pag. 488, Z. 50 f., pag. 496, Z. 79 f.). Dass sich C.________ in seiner Wohnung verfolgt gefühlt habe und er deshalb in der Wohnung in Flamatt gewesen sei, wie dies Rechtsanwältin L.________ im Parteivortrag ausführte, vermag vorliegend nicht zu überzeugen (vgl. dazu HV-Protokoll S. 38). In diesem Zusammenhang hält das Gericht fest, dass eine fast leere Wohnung bedrückend wirkt und in der damaligen Situation von C.________ keine Alternative war.