Die Telefonkontrolle im Tatzeitraum zeigt einen regen Kontakt zwischen A.________ und E.________ auf. Es ist nicht ersichtlich, was es sonst Wichtiges zu besprechen gegeben hätte, wenn nicht das Kokaingeschäft. Andererseits ist festzuhalten, dass sich C.________ bereits im November in der erwähnten Wohnung in Flamatt aufhielt. Dies, obschon er bereits seit längerer Zeit eine Wohnung an der R.________(Strasse) hatte, die ihm der Sozialdienst finanzierte. Aus welchem Grund, wenn nicht in Zusammenhang mit dem Kokaingeschäft, hätte er sich im „Stützpunkt“ in Flamatt installieren sollen. Es sei hierbei auf die Kleidung von C._____