10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweise zu folgendem Beweisergebnis (pag. 2172 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Als Fazit zur Aussagenwürdigung kann festgehalten werden, dass die Aussagen von A.________ und C.________ im Ergebnis allesamt unglaubhaft sind. Die Aussagen von E.________ hingegen sind im Grundsatz konstant, auch wenn er in Einzelheiten seine Angaben immer wieder modifizierte.