Die Veräusserung des Kokains kam nicht zustande, da E.________ sich aufgrund seines Kokainkonsums im Rausch befand und nicht mehr in der Lage war, die für ihn vorgesehene Aufgabe bei der Weiterveräusserung wahrzunehmen. Eventualiter: Die Veräusserung des Kokains kam nicht zustande, da E.________ sich nicht an die Abmachungen gehalten und das Kokain von Flamatt mit sich nach Bern genommen hatte und für seine Mittäter in der Folge nicht mehr auffindbar war.