_ führte bei seiner Wiedereinreise in die Schweiz am 10.12.2015 eine 1‘383 g übersteigende Menge Kokaingemisch mit sich. Das Kokain übergab er in der Folge am 10.12.2015 an A.________, der es am selben Abend in die Wohnung in Flamatt brachte und in die Obhut von C.________ und E.________ übergab, während A.________ sich zurück nach Bern begab. Subeventualiter: Als E.________ am 10.12.2015 in die Schweiz einreiste, führte er eine 1‘383 g übersteigende Menge Kokaingemisch in das Land ein. A.________, der über E.________ Ankunft und das Kokain informiert war, holte E.________ in Bern ab und brachte ihn mit dem Kokain in einem Taxi nach Flamatt in die Wohnung P.