C.________ führte bei seiner Wiedereinreise in die Schweiz am 10.12.2015 eine 1‘383 g übersteigende Menge Kokaingemisch (im Folgenden: „Kokain“) mit sich. Das Kokain brachte er in der Folge in die Wohnung in Flamatt, wo A.________ und E.________ bereits auf ihn warteten. Nach dem Eintreffen von C.________ begab sich A.________ zurück nach Bern. Er liess das Kokain in der Obhut von C.________ und E.________. Eventualiter: C.________ führte bei seiner Wiedereinreise in die Schweiz am 10.12.2015 eine 1‘383 g übersteigende Menge Kokaingemisch mit sich.