Gründe, welche sich für eine notwendige Verteidigung aufgedrängt hätten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann die notwendige Verteidigung auch nicht mit der Argumentation des damals bereits vor Obergericht hängigen Berufungsverfahrens (SK 18 124-126) begründet werden. Vor Obergericht wurden die Verfahren SK 18 124-126 und SK 18 419 auf Ersuchen des Verteidigers sodann vereinigt. Ferner hielt die Verfahrensleitung fest, dass die amtliche Verteidigung im Verfahren SK 18 124-126 durch Rechtsanwalt B.________ auch für den nun vereinigten oberinstanzlichen Verfahrensteil SK 18 419 gelte (SK 18 419 pag. 187 f.).