d entfallen, da die Staatsanwaltschaft eine Strafe von 10 Monaten beantragte (vgl. SK 18 419 pag. 90) und nicht persönlich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgetreten ist. Soweit ersichtlich liegen beim Beschuldigten auch keine körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen im Sinn von körperlichen Gebrechen oder geistigen Behinderungen vor, die die Verteidigungsfähigkeit beeinträchtigen würden. Gründe, welche sich für eine notwendige Verteidigung aufgedrängt hätten, sind nicht ersichtlich.