Mit Schreiben vom 11. September 2018 drückte Rechtsanwalt B.________ aus, dass er diese Auffassung nicht teile und der Ansicht sei, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege (vgl. SK 18 419 pag. 165 ff.). Vorliegend kann auf die zutreffenden Ausführungen von Gerichtspräsidentin J.________ verwiesen werden (vgl. SK 18 419 pag. 161). Ergänzend ist festzuhalten, dass soweit hier interessierend kein Anwendungsfall von Art. 130 Bst. a und e vorliegt. Auch Bst. b und Bst. d entfallen, da die Staatsanwaltschaft eine Strafe von 10 Monaten beantragte (vgl. SK 18 419 pag.