13 ten, denen der Beschuldigte alleine nicht gewachsen gewesen wäre. Er sei zweifelsfrei in der Lage gewesen, die strittige Frage nach dem Verwendungszweck der aufgefundenen Drogen alleine zu beantworten. Die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts obliege dem Gericht. Vor diesem Hintergrund habe es weder die Staatsanwaltschaft noch das Gericht als notwendig erachtet, eine amtliche Verteidigung anzuordnen (vgl. SK 18 419, pag. 161). Mit Schreiben vom 11. September 2018 drückte Rechtsanwalt B._____