Den Ausführungen der Gerichtspräsidentin vom 31. August 2018 ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung erläutert worden seien. Zudem sei dieser auf die Möglichkeit eines Anwaltes bzw. einer amtlichen Verteidigung hingewiesen worden. Aktenkundig habe er diese Erläuterungen verstanden und darauf verzichtet. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. August 2018 sei der Beschuldigte erneut darauf aufmerksam gemacht worden, dass er jederzeit einen Anwalt beiziehen könne. Dies habe er ebenfalls unterlassen.