A.________ war im erstinstanzlichen Verfahren SK 18 419 anwaltlich nicht vertreten. Gegen das Urteil vom 7. August 2018 meldete Rechtsanwalt B.________ Berufung an (vgl. SK 18 419 pag. 151 f.). Mit Eingabe vom 17. August 2018 gelangte dieser erneut an die Vorinstanz und ersuchte um Auskunft, weshalb für das erstinstanzliche Verfahren keine amtliche Verteidigung angeordnet worden sei (pag. 158 f.). Den Ausführungen der Gerichtspräsidentin vom 31. August 2018 ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung erläutert worden seien.