Infolge der Anträge von Rechtsanwalt B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sind darüber hinaus die Schuldsprüche der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mengenmässig qualifiziert, begangen am 22. Juni 2016 und zuvor in Bern durch Erlangen und Besitz von 292 Gramm Kokaingemisch; mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis 22. Juni 2016 in Bern und anderswo durch Erwerb und Besitz einer unbestimmten Menge Kokain und einer unbekannten, 10 Gramm übersteigenden Menge Marihuana zum Eigenkonsum;