2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen bzw. festgestellt am 29. August 2017 in Bern durch kauf und Besitz von brutto 23.7 g bzw. netto 20 g Kokaingemisch; 3. der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen gemeinsam mit seiner Ehefrau, F.________, in der Zeit von 5. November 2015 bis 22. Juni 2016 in Bern, G.________(Strasse); und deswegen sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 61 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft; 2. zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten erster und oberer Instanz.