3. soweit A.________ verurteilt wurde zu gemeinnütziger Arbeit von 36 Stunden (anstelle einer Geldstrafe von 9 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 270.00) als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. März 2016; 4. soweit C.________ der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Eigenkonsum schuldig erklärt wurde und deshalb verurteilt wurde zu 15 Stunden gemeinnütziger Arbeit (anstelle einer Übertretungsbusse von CHF 375.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 tagen). Weiter sei festzustellen, dass das urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 7. August 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist: