1. das erstellte DNA-Profil PCN .________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu löschen sei (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-ProfilG); 2. die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu löschen seien (Art. 17 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten); 3. das Honorar der Verteidigung gemäss der eingereichten Honorarnote gerichtlich festzusetzen sei.» Der stv. Generalstaatsanwalt O.________ stellte seinerseits folgende Anträge (pag. 2479 ff.):