unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die auf die Freisprüche entfallenden Verteidigungskosten gemäss eingereichter Honorarnote sowie einer Genugtuung gemäss Art. 429 StPO, evtl. 431 StPO, im gerichtlichen Ermessen, jedoch von mindestens von CHF 12‘000.00 insbesondere für die ausgestandene Untersuchungshaft, die mehrmonatige halbwöchentliche Meldepflicht sowie Ausweis- und Schriftensperre, die Erstellung eines DNA-Profils, die Hausdurchsuchung sowie die weitern durch das Strafverfahren entstandenen Umtriebe. IV. Weiter sei zu verfügen, dass