C.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angeblich gemeinsam mit E.________, A.________ und weiteren, nicht näher bekannten Mittätern begangen, in der Zeit von 10. Dezember 2015 bis 12. Dezember 2015 durch Einfuhr, Transport, Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung einer 1‘383 g übersteigenden Menge Kokaingemisch (mind. 1‘147 g reines Kokain), gemäss Ziffer I.A. der Anklageschrift bzw. Ziffer I.C.1. des erstinstanzlichen Urteils;