C.________ sei wegen fehlender Genehmigung eines Zufallsfundes i.S.v. Art. 278 Abs. 1, 4 StPO sowie Unverwertbarkeit der Folgebeweise gemäss Art. 141 StPO von der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziffer I.C.1. der Anklageschrift bzw. Ziffer I.C.2. des erstinstanzlichen Urteils freizusprechen, evtl. sei das Verfahren einzustellen, angeblich begangen am 24. Mai 2016, ca. 14.15 Uhr, durch Veräusserung einer Menge von 11.5 g (brutto) Kokaingemisch zu einem Preis von CHF 650.00 an H.________, unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung und unter Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten; III.