II. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. November 2012 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug sei im Falle einer Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts nicht zu widerrufen.» Rechtsanwältin K.________ stellte und begründete ihrerseits die folgenden Anträge (pag. 2474 f.): «I. Es sei festzustellen, dass folgende Teile des angefochtenen Urteils vom 22. November 2018 in Rechtskraft erwachsen sind: