7. Der Beschuldigte sei wegen Widerhandlung gegen Art. 91 Abs. 2 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes wegen Führens in einen fahrunfähigem Zustand (Anklage Ziff. 3) frei zu sprechen (vgl. Seite 124 und S. 145 ff. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 7. August 2018). 8. Der Beschuldigte sei wegen Widerhandlung gegen Art. 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes wegen Fahrens ohne Berechtigung (Anklage Ziff. 4) schuldig zu sprechen (vgl. Seiten 124 und 139 – 140 des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 7. August 2018). und zu verurteilen: