Der Beschuldigte sei bezüglich dieses Sachverhaltes vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, d und g in Verbindung mit lit.c und Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetz begangen in der Zeit vom 10. Dezember 2015 bis 12. Dezember. 2015 in Bern, Flamatt und anderswo durch Einfuhr Transport, Besitz und Anstalten zur Veräusserung einer 1‘383g übersteigenden Menge Kokaingemisch, reine Kokainmenge insgesamt mind. 1‘147g von Schuld und Strafe freizusprechen.