7 stellte deshalb den Antrag auf Einvernahme dieses «N.________» (pag. 2436 f.). Diesen Beweisantrag wies die Kammer mit der Begründung, dass die Umstände zu wenig substantiiert seien, ab. Es liegen keine weiteren Angaben zu diesem «N.________» vor und es bestehen keine Hinweise auf einen Zusammenhang mit den vorliegend angeklagten Delikten von A.________. In antizipierter Beweiswürdigung kann mit Blick auf die Anklageschrift festgehalten werden, dass die Einvernahme eines «N.________» nicht rechtserheblich ist.