Dagegen wurde der Beweisantrag von Fürsprecher D.________ betreffend Abklärungen bei den französischen Zollbehörden am Flughafen Charles-de-Gaulle in Paris abgewiesen (pag. 2236). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte Rechtsanwalt B.________ aus, er sei in einem Zivilverfahren auf einen Strafbefehl gestossen. Im Sachverhalt dieses Strafbefehls werde der Name «N.________» erwähnt, welcher auch bereits im vorliegenden Verfahren von A.________ erwähnt worden sei. Rechtsanwalt B.________ ergänzte, dass dieser «N.________» in Bern wohne und es in den Zeitraum des vorliegend zu beurteilenden Delikts passen würde. Er