2227). Mit Beschluss vom 16. Mai 2018 hielt die Verfahrensleitung fest, dass die 1. Strafkammer gemäss Art. 405 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in einem mündlichen Verfahren urteilen werde. Im Hinblick auf die Hauptverhandlung wurde über die beiden Beschuldigten je ein aktueller Strafregisterauszug sowie ein Leumundsbericht eingeholt. Der Beweisantrag der beiden Beschuldigten auf deren nochmalige Einvernahme wurde gutgeheissen. Ebenso die Beweisanträge von Rechtsanwalt B.________ auf Edition der Strafakten PEN 16 731 und PEN 17 350. Dagegen wurde der Beweisantrag von Fürsprecher D._____