5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 16. April 2018 betreffend das Urteil vom 22. November 2017 beantragte Fürsprecher D.________ einerseits die Einvernahme von C.________ anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung sowie andererseits Abklärungen bei den französischen Zollbehörden am Flughafen in Charles-de-Gaulle in Paris im Zusammenhang mit negativen Kontrollen von Flugpassagieren und deren Registrierung sowie Aufbewahrung zu tätigen (pag. 2222). Rechtsanwalt B.________ stellte seinerseits in seiner Berufungserklärung vom 21. April 2018 gegen das Urteil vom 22. November 2018 folgende Beweisanträge: