Sie teilte mit, dass die Hauptverhandlung auf den 8./9. November 2018 festgesetzt worden sei und hierfür separate Vorladungen für den Verfahrensteil SK 18 419 ergehen würden. Ferner hielt sie fest, dass die amtliche Verteidigung im Verfahren SK 18 124- 126 durch Rechtsanwalt B.________ auch für den nun vereinigten oberinstanzlichen Verfahrensteil SK 18 419 gelte (SK 18 419 pag. 187 f.).