Ferner wurde diese ersucht, zu den prozessualen Fragen der Vereinigung, evtl. Kassation Stellung zu nehmen (SK 18 419 pag. 182 f.). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie keinen Grund für ein Nichteintreten sehe und auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichte. Zu den prozessualen Fragen äusserte sie sich dahingehend, dass eine Kassation nicht zur Diskussion stehe, da eine amtliche Verteidigung nicht angezeigt gewesen sei. Einer Vereinigung der Verfahren vor oberer Instanz widersetze sie sich nicht (SK 18 419 pag. 187 f.).