2.2 Gegen das Urteil vom 7. August 2018 (PEN 18 136) Gegen dieses Urteil meldete A.________, ebenfalls amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 13. August 2018 fristgerecht Berufung an (SK 18 419 pag. 151 f.). Mit Berufungserklärung vom 12. Oktober 2018 erklärte Rechtsanwalt B.________, dass das Urteil vom 22. November 2017 [recte: 7. August 2018] vollumfänglich angefochten werde (SK 18 419 pag. 178). Ferner teilte Rechtsanwalt B.________ unter Bezugnahme auf den erfolgten Schriftenwechsel mit Gerichtspräsidentin J.________ mit, dass A.________ in diesem Verfahren hätte amtlich verteidigt werden müssen.