Rechtsanwalt B.________ teilte mit Berufungserklärung vom 21. April 2018 mit, dass das Urteil vom 22. November 2017 vollumfänglich angefochten werde (pag. 2226 f.). Mit Verfügung vom 25. April 2018 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Begründung zu beantragen (pag. 2230 f.). Mit Schreiben vom 4. Mai 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie we-