Am 23. November 2017 wurde das Urteil betreffend die amtliche Entschädigung sowie das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Fürsprecher D.________ für das Hauptverfahren sowie das Beschwerdeverfahren betreffend Haftentlassung berichtigt (pag. 2063 ff.). Mit Urteilsberichtigung vom 21. Februar 2018 wurde das Urteil sodann um die Rückzahlungspflichten von A.________ und die Nachforderungsrechte von Fürsprecher I.________ hinsichtlich dessen amtlicher Entschädigung ergänzt (pag. 2140 ff.). 1.2 Urteil vom 7. August 2018 (PEN 18 136)