3. der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Eigenkonsumwiderhandlungen), mehrfach begangen in der Zeit von 01.07.2015 bis 23.06.2016 in Bern und anderswo durch Erwerb und Besitz einer unbekannten Menge Kokain und einer unbekannten, 10 g übersteigenden Menge Marihuana zum Eigenkonsum; und er wird in Anwendung der Art. 37, 40, 43, 44, 47, 51, 107 StGB, Art. 19 Abs. 1 Bst. b-d und g, 19 Abs. 2 Bst. a, 19a BetmG, Art. 418 Abs. 1, 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, teilbedingt.