Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 124-126 Fax +41 31 634 50 54 SK 18 419 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. April 2019 Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin i.V.), Oberrichter Bettler, Ober- richter Gerber Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1 C.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher D.________ Beschuldigter/Berufungsführer 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlun- gen gegen das Ausländergesetz sowie Widerrufsverfahren (Be- schuldigter/Berufungsführer 1) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Beschul- digter/Berufungsführer 2) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 22.11.2017 (PEN 2017 276-280) und gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 07.08.2018 (PEN 18 136) I. Vorbemerkungen zur Aktenführung und Zitierweise Vorliegend wurde gegen E.________, A.________ und C.________ zunächst durch die Staatsanwaltschaft der Region Bern-Mittelland das Untersuchungsverfah- ren BM 15 51522 geführt (Paginierung beginnend bei 1). Nach Anklageerhebung beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) erhielt das Verfah- ren die Dossiernummer PEN 17 276-280 (Paginierung beginnend bei 1827) und nach Berufungsanmeldung beim Obergericht wurde es unter der Dossiernummer SK 18 124-126 weitergeführt, wobei die vorinstanzliche Paginierung aufgenommen und fortgeführt wurde (pag. 2210 ff.). Noch während das Verfahren PEN 17 276-280 bei der Vorinstanz hängig war, wur- de gegen A.________ durch die Staatsanwaltschaft der Region Bern-Mittelland das Verfahren BM 17 37435 eröffnet (Paginierung beginnend bei 1). Mit Anklageerhe- bung bei der Vorinstanz wurde dem Verfahren die Verfahrensnummer PEN 18 136 zugeteilt (Paginierung beginnend bei 92). Nach Berufungsanmeldung beim Ober- gericht des Kantons Bern erhielt es die Dossiernummer SK 18 419, wobei die vor- instanzliche Paginierung aufgenommen und fortgeführt wurde (pag. 171 ff.). Die beiden oberinstanzlichen Verfahren (SK 18 124-126 und SK 18 419) wurden mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 vereinigt und fortan im Hauptdossier SK 18 124-126 fortgeführt (pag. 2314 f.). Nachfolgend werden Fundstellen aus dem Verfahren BM 17 37435 und PEN 18 136, welches oberinstanzlich unter SK 18 419 geführt wurde, mit «SK 18 419 pag. XX» zitiert. Zitate aus SK 18 124-126 werden nicht besonders gekennzeich- net, da es sich um das Hauptdossier handelt. II. Formelles 1. Erstinstanzliche Urteile 1.1 Urteil vom 22. November 2017 (PEN 17 276-280) Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) erkannte mit Urteil vom 22. November 2017 im Wesentlichen Folgendes (pag. 2048 ff.; auszugsweise Wie- dergabe): «B. A.________ I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, 1.1 gemeinsam begangen mit E.________, C.________ sowie von weiteren, nicht näher be- kannten Mittätern in der Zeit von 10.12.2015 bis 12.12.2015 in Bern, Flamatt und an- derswo durch Einfuhr, Transport, Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung einer 1‘383g übersteigenden Menge Kokaingemisch; 2 1.2 begangen am 22.06.2016 und zuvor in Bern durch Erlangen und Besitz von 292g Ko- kaingemisch; 2. der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Eigenkonsumwiderhandlungen), mehrfach begangen in der Zeit von 01.07.2015 bis 22.06.2016 in Bern und anderswo durch Er- werb und Besitz einer unbekannten Menge Kokain und einer unbekannten, 10g übersteigenden Menge Marihuana zum Eigenkonsum; 3. des Fahren eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung, mehrfach begangen durch Lenken eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweises am 09.12.2015, 17.05.2016, 18.05.2016 und 25.05.2016 in Bern, Hinterkappelen, Frauenkappelen und Köniz; 4. der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen gemeinsam mit seiner Ehefrau, F.________, in der Zeit von 05.11.2015 bis 22.06.2016 in Bern, G.________(Strasse); und er wird in Anwendung der Art. 37, 40, 47, 51, 107 StGB, Art. 19 Abs. 1 Bst. b-d und g, 19 Abs. 2 Bst. a, 19a BetmG, Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG, Art. 10 Abs. 2, 12, 116 Abs. 1 Bst. a AUG, Art. 418 Abs. 1, 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 53 Monaten, unbedingt. Die Untersuchungshaft von 78 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu gemeinnütziger Arbeit von 36 Stunden, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 31.03.2016. Die gemeinnützige Arbeit wird an Stelle einer Geldstrafe von 9 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 270.00, angeordnet. 3. Zu gemeinnütziger Arbeit von 15 Stunden, anstelle einer Busse. Für den Fall der Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit beträgt die Busse CHF 375.00 bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10‘800 und Auslagen von CHF 3‘578.10, insgesamt bestimmt auf CHF 14‘378.10. […] II. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. November 2012 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ aufer- legt. III. [amtliche Entschädigung und volles Honorar der amtlichen Verteidigung] 3 IV. Weiter wird festgestellt und verfügt: […] C. C.________ I. C.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, ge- meinsam begangen mit E.________, A.________ sowie von weiteren, nicht näher bekannten Mittätern in der Zeit von 10.12.2015 bis 12.12.2015 in Bern, Flamatt und anderswo durch Ein- fuhr, Transport, Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung einer 1‘383g übersteigenden Menge Kokaingemisch; 2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 24.05.2016, ca. 14.15 Uhr in Bern, indem C.________ eine Menge von 11.5 g Kokaingemisch zu einem Preis von CHF 650.00 an H.________ veräusserte; 3. der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Eigenkonsumwiderhandlungen), mehrfach begangen in der Zeit von 01.07.2015 bis 23.06.2016 in Bern und anderswo durch Er- werb und Besitz einer unbekannten Menge Kokain und einer unbekannten, 10 g übersteigenden Menge Marihuana zum Eigenkonsum; und er wird in Anwendung der Art. 37, 40, 43, 44, 47, 51, 107 StGB, Art. 19 Abs. 1 Bst. b-d und g, 19 Abs. 2 Bst. a, 19a BetmG, Art. 418 Abs. 1, 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, teilbedingt. Davon sind 9 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufge- schoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 50 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu gemeinnütziger Arbeit von 360 Stunden. Die gemeinnützige Arbeit wird an Stelle einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2‘700.00, angeordnet. 3. Zu gemeinnütziger Arbeit von 15 Stunden anstelle einer Busse. Für den Fall der Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit beträgt die Busse CHF 375.00 bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10‘800 und Ausla- gen von CHF 2‘090.45, insgesamt bestimmt auf CHF 12‘890.45. […] II. [amtliche Entschädigung und volles Honorar der amtlichen Verteidigung] 4 III. Weiter wird verfügt: […]» Am 23. November 2017 wurde das Urteil betreffend die amtliche Entschädigung sowie das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Für- sprecher D.________ für das Hauptverfahren sowie das Beschwerdeverfahren be- treffend Haftentlassung berichtigt (pag. 2063 ff.). Mit Urteilsberichtigung vom 21. Februar 2018 wurde das Urteil sodann um die Rückzahlungspflichten von A.________ und die Nachforderungsrechte von Fürsprecher I.________ hinsicht- lich dessen amtlicher Entschädigung ergänzt (pag. 2140 ff.). 1.2 Urteil vom 7. August 2018 (PEN 18 136) Mit Urteil vom 7. August 2018 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzel- gericht) A.________ der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehr- fach begangen bzw. festgestellt am 29. August 2017 durch Kauf und Besitz von brutto 23,7 Gramm bzw. netto 20 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgehalt von 55%, d.h. 11 Gramm reines Kokain) sowie des Konsums einer unbestimmten Men- ge an Marihuana und Kokain, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und des Fah- rens ohne Berechtigung, beides ebenfalls begangen am 29. August 2017 in Bern, schuldig. Hierfür wurde A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 240 Tagen sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wurde auf drei Tage festgesetzt. Schliesslich wurde er zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt. 2. Berufung 2.1 Gegen das Urteil vom 22. November 2017 (PEN 2017 276-280) Gegen das Urteil vom 22. November 2017 meldete Rechtsanwalt B.________ na- mens und im Auftrag von A.________ am 25. November 2017 fristgerecht Beru- fung an (pag. 2071). Fürsprecher D.________ meldete mit Eingabe vom 4. De- zember 2017 namens und im Auftrag seines Klienten C.________ ebenfalls fristge- recht Berufung an (pag. 2098). Mit Berufungserklärung vom 16. April 2018 be- schränkte Fürsprecher D.________ die Berufung auf die Schuldsprüche der Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, an- geblich gemeinsam begangen mit E.________, A.________ sowie weiteren, nicht näher bekannten Mittätern in der Zeit vom 10. bis 12. Dezember 2015 (Bst. C., Ziff. I. 1. des Dispositivs) und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 24. Mai 2015 (Bst. C, Ziff. I. 2. des Dispositivs) sowie auf die Bemessung der Strafe, die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Bst. C, Ziff. I. 4- und Ziff. II.) und die weiteren Verfügungen mit Ausnahme der Ziffern 1 und 3 (pag. 2220 f.). Rechtsanwalt B.________ teilte mit Berufungserklärung vom 21. April 2018 mit, dass das Urteil vom 22. November 2017 vollumfänglich angefochten werde (pag. 2226 f.). Mit Verfügung vom 25. April 2018 wurde der Generalstaats- anwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder be- gründet ein Nichteintreten auf die Begründung zu beantragen (pag. 2230 f.). Mit Schreiben vom 4. Mai 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie we- 5 der Anschlussberufung erkläre noch Nichteintreten auf die Berufung der Beschul- digten beantrage (pag. 2234). Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. November 2017 betref- fend E.________ blieb unangefochten und ist demnach in Rechtskraft erwachsen. 2.2 Gegen das Urteil vom 7. August 2018 (PEN 18 136) Gegen dieses Urteil meldete A.________, ebenfalls amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 13. August 2018 fristgerecht Berufung an (SK 18 419 pag. 151 f.). Mit Berufungserklärung vom 12. Oktober 2018 erklärte Rechtsan- walt B.________, dass das Urteil vom 22. November 2017 [recte: 7. August 2018] vollumfänglich angefochten werde (SK 18 419 pag. 178). Ferner teilte Rechtsan- walt B.________ unter Bezugnahme auf den erfolgten Schriftenwechsel mit Ge- richtspräsidentin J.________ mit, dass A.________ in diesem Verfahren hätte amt- lich verteidigt werden müssen. Schliesslich regte Rechtsanwalt B.________ die Prüfung der Vereinigung der Verfahren SK 18 124-126 und SK 18 419 an (SK 18 419 pag. 178). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 wurde der Generalstaatsan- waltschaft Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Ferner wurde diese ersucht, zu den prozessualen Fragen der Vereinigung, evtl. Kassation Stellung zu nehmen (SK 18 419 pag. 182 f.). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 teilte die Generalstaatsanwalt- schaft mit, dass sie keinen Grund für ein Nichteintreten sehe und auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichte. Zu den prozessualen Fragen äusserte sie sich dahingehend, dass eine Kassation nicht zur Diskussion stehe, da eine amtliche Verteidigung nicht angezeigt gewesen sei. Einer Vereinigung der Verfahren vor oberer Instanz widersetze sie sich nicht (SK 18 419 pag. 187 f.). 3. Verfahrensvereinigung Mit Berufungserklärung regte Rechtsanwalt B.________ die Vereinigung der Ver- fahren SK 18 124-126 und SK 18 419 an (SK 18 419 pag. 178). Die Generalstaats- anwaltschaft widersetzte sich einer Vereinigung nicht (SK 18 419 pag. 186). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 vereinigte die Verfahrensleitung das Verfah- ren SK 18 419 mit dem bereits hängigen Verfahren SK 18 124-126. Sie teilte mit, dass die Hauptverhandlung auf den 8./9. November 2018 festgesetzt worden sei und hierfür separate Vorladungen für den Verfahrensteil SK 18 419 ergehen wür- den. Ferner hielt sie fest, dass die amtliche Verteidigung im Verfahren SK 18 124- 126 durch Rechtsanwalt B.________ auch für den nun vereinigten oberinstanzli- chen Verfahrensteil SK 18 419 gelte (SK 18 419 pag. 187 f.). 4. Berufungsverhandlung Die Berufungsverhandlung fand am 8. November 2018 statt (pag. 2385 ff.). Für- sprecher D.________ liess sich durch Rechtsanwältin K.________ (ehemals L.________) substituieren (pag. 2384). C.________ blieb der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. November 2018 fern. Rechtsanwältin K.________ führte aus, dass es C.________ psychisch sehr schlecht gegangen sei. Dieser habe ihr mitgeteilt, dass er nicht an der Verhandlung teilnehmen und aussagen könne. Auf- 6 grund seines Zustandes habe er das Inselspital zur Untersuchung aufgesucht. Wei- ter ergänzte sie nach Rücksprache mit ihrem Klienten, dass nicht auf dessen per- sönliche Befragung verzichtet werden könne. Darüber hinaus sehe sie keine Mög- lichkeit abzuwarten und die Verhandlung am Nachmittag fortzuführen (pag. 2386 f.). Die Verhandlung wurde sodann mit Beschluss der Kammer abgebrochen (pag. 2387). Mit Schreiben vom 14. November 2018 reichte Rechtsanwältin K.________ das Arztzeugnis des Inselspitals vom 8. November 2018 sowie das Ergebnis der Urinprobe ein (pag. 2389 ff.). Mit Verfügung vom 16. Januar 2019 wurde zudem bekannt gegeben, dass sich die Kammer infolge Pensionierung von Oberrichter Zihlmann neu aus Oberrichterin Falkner (Präsidentin i.V.) und den Oberrichtern Bettler und Gerber zusammensetzt (pag. 2424). Die Berufungsverhandlung fand sodann am 11. April 2019 in Anwe- senheit sämtlicher Parteien statt. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 16. April 2018 betreffend das Urteil vom 22. Novem- ber 2017 beantragte Fürsprecher D.________ einerseits die Einvernahme von C.________ anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung sowie andererseits Ab- klärungen bei den französischen Zollbehörden am Flughafen in Charles-de-Gaulle in Paris im Zusammenhang mit negativen Kontrollen von Flugpassagieren und de- ren Registrierung sowie Aufbewahrung zu tätigen (pag. 2222). Rechtsanwalt B.________ stellte seinerseits in seiner Berufungserklärung vom 21. April 2018 gegen das Urteil vom 22. November 2018 folgende Beweisanträge: Nochmalige Einvernahme seines Klienten A.________, Bestätigung dessen aktueller Berufs- tätigkeit (inkl. Arbeitsvertrag), Einholen eines Leumundsberichts, Edition der Ver- fahrensakten PEN 16 731 betreffend M.________ wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrigen Aufenthalt und Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit sowie Edition der Verfahrensakten PEN 17 350 betref- fend F.________ wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (pag. 2227). Mit Beschluss vom 16. Mai 2018 hielt die Verfahrensleitung fest, dass die 1. Straf- kammer gemäss Art. 405 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in einem mündlichen Verfahren urteilen werde. Im Hinblick auf die Hauptverhandlung wurde über die beiden Beschuldigten je ein aktueller Strafregis- terauszug sowie ein Leumundsbericht eingeholt. Der Beweisantrag der beiden Be- schuldigten auf deren nochmalige Einvernahme wurde gutgeheissen. Ebenso die Beweisanträge von Rechtsanwalt B.________ auf Edition der Strafakten PEN 16 731 und PEN 17 350. Dagegen wurde der Beweisantrag von Fürsprecher D.________ betreffend Abklärungen bei den französischen Zollbehörden am Flug- hafen Charles-de-Gaulle in Paris abgewiesen (pag. 2236). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte Rechtsanwalt B.________ aus, er sei in einem Zivilverfahren auf einen Strafbefehl gestossen. Im Sachverhalt dieses Strafbefehls werde der Name «N.________» erwähnt, welcher auch bereits im vorliegenden Verfahren von A.________ erwähnt worden sei. Rechtsanwalt B.________ ergänzte, dass dieser «N.________» in Bern wohne und es in den Zeitraum des vorliegend zu beurteilenden Delikts passen würde. Er 7 stellte deshalb den Antrag auf Einvernahme dieses «N.________» (pag. 2436 f.). Diesen Beweisantrag wies die Kammer mit der Begründung, dass die Umstände zu wenig substantiiert seien, ab. Es liegen keine weiteren Angaben zu diesem «N.________» vor und es bestehen keine Hinweise auf einen Zusammenhang mit den vorliegend angeklagten Delikten von A.________. In antizipierter Beweiswür- digung kann mit Blick auf die Anklageschrift festgehalten werden, dass die Einver- nahme eines «N.________» nicht rechtserheblich ist. 6. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung folgende Anträge (pag. 2466 ff.): «I. 1. Ziff. 4 auf Seite 2154 sowie Seiten 2161 ff. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. März 2018 in welche E.________, A.________ und C.________ von der Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen wird etc. Der Beschuldigte sei bezüglich dieses Sachverhaltes vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, d und g in Verbindung mit lit.c und Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetz begangen in der Zeit vom 10. Dezember 2015 bis 12. Dezember. 2015 in Bern, Flamatt und anderswo durch Einfuhr Transport, Besitz und Anstalten zur Veräusserung einer 1‘383g übersteigenden Menge Kokaingemisch, reine Kokainmenge insgesamt mind. 1‘147g von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Sachverhalt lit. A Seite 2156 und Begründung auf Seiten 2179 ff des Urteils des Regionalge- richts Bern-Mittelland vom 23. März 2018 begangen am 22. Juni 2016. und zuvor in Bern durch Erlangen und Besitz von 292g Kokaingemisch, reine kokainmenge von insgesamt 271.6g. Der Beschuldigte sei bezüglich dieses Sachverhaltes wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit abs. 2 lit. a BetmG begangen am 22. Juni 2016 schuldig zu sprechen und milde zu bestrafen. 3. Der Beschuldigte sei wegen Übertretung durch Eigenkonsum von Kokain und Marihuana im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen (vgl. Seiten 2182 und S. 2183 des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. März 2018) schuldig zu besprechen und milde zu bestrafen. 4. Der Beschuldigte sei wegen Widerhandlung gegen Art. 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen (vgl. Seiten 2183 – S. 2185 des Urteils des Regionalge- richts Bern-Mittelland vom 23. März 2018). 5. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 10 Abs. 2, Art. 12 und Art. 116 Abs. 1 lit. a des Ausländergesetzes von Schuld und Strafe freizusprechen (vgl. Seiten 2185 bis. 2187 des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. März 2018. 8 6. Der Beschuldigte sei wegen Übertretung durch Eigenkonsum von Kokain im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19a Ziff. 1 BetmG von brutto 23.7 g bzw. 20g Kokaingemisch (Reinheits- grad 55% d.h. 11 g reines Kokain (vgl. Seiten 124 und S. 137 ff. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 7. August 2018) schuldig zu sprechen. 7. Der Beschuldigte sei wegen Widerhandlung gegen Art. 91 Abs. 2 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes wegen Führens in einen fahrunfähigem Zustand (Anklage Ziff. 3) frei zu sprechen (vgl. Seite 124 und S. 145 ff. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 7. August 2018). 8. Der Beschuldigte sei wegen Widerhandlung gegen Art. 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes wegen Fahrens ohne Berechtigung (Anklage Ziff. 4) schuldig zu sprechen (vgl. Seiten 124 und 139 – 140 des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 7. August 2018). und zu verurteilen: 1. zu einer bedingten Freiheitsstrafe unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Si- cherheitshaft von 76 Tagen 2. Eventualiter zu einer unbedingten bzw. teilbedingten Freiheitsstrafe, welches es erlaubt diese in Halbgefangenschaft zu verbüssen. 3. zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.00 4. Zu einer Busse von CHF 300.00, welche der Angeschuldigte mittels gemeinnütziger Arbeit verbüssen darf. 5. Zur Bezahlung eines Anteils der Untersuchungskosten sowie eines Anteils der erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten, welche vom Gericht festzulegen sind. 6. Die beschlagnahmten 900 USD seine der Ehefrau des Beschuldigten zurückzugeben. II. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. November 2012 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug sei im Falle einer Ver- urteilung wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts nicht zu widerrufen.» Rechtsanwältin K.________ stellte und begründete ihrerseits die folgenden Anträ- ge (pag. 2474 f.): «I. Es sei festzustellen, dass folgende Teile des angefochtenen Urteils vom 22. November 2018 in Rechtskraft erwachsen sind: 9 1. Schuldspruch sowie Bemessung der Strafe wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelge- setz (Eigenkonsumwiderhandlungen), Ziffer C.I.3. des erstinstanzlichen Urteils; 2. Entscheid über die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten gemäss Urteilsberichtigung vom 23. November 2018, Ziff. C.II.2. des erstinstanzlichen Urteils. II. C.________ sei wegen fehlender Genehmigung eines Zufallsfundes i.S.v. Art. 278 Abs. 1, 4 StPO sowie Unverwertbarkeit der Folgebeweise gemäss Art. 141 StPO von der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziffer I.C.1. der Anklageschrift bzw. Ziffer I.C.2. des erstinstanzlichen Urteils freizusprechen, evtl. sei das Verfahren einzustellen, angeblich begangen am 24. Mai 2016, ca. 14.15 Uhr, durch Veräusserung einer Menge von 11.5 g (brutto) Kokaingemisch zu einem Preis von CHF 650.00 an H.________, unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung und unter Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten; III. C.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angeblich gemeinsam mit E.________, A.________ und weiteren, nicht näher bekannten Mittätern begangen, in der Zeit von 10. Dezember 2015 bis 12. Dezember 2015 durch Einfuhr, Transport, Be- sitz und Anstalten treffen zur Veräusserung einer 1‘383 g übersteigenden Menge Kokaingemisch (mind. 1‘147 g reines Kokain), gemäss Ziffer I.A. der Anklageschrift bzw. Ziffer I.C.1. des erstinstanzli- chen Urteils; unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die auf die Freisprüche entfallenden Verteidigungskosten gemäss eingereichter Honorarnote sowie einer Genugtuung gemäss Art. 429 StPO, evtl. 431 StPO, im gerichtlichen Ermessen, jedoch von mindestens von CHF 12‘000.00 insbesondere für die ausgestandene Untersuchungshaft, die mehr- monatige halbwöchentliche Meldepflicht sowie Ausweis- und Schriftensperre, die Erstellung eines DNA-Profils, die Hausdurchsuchung sowie die weitern durch das Strafverfahren entstandenen Um- triebe. IV. Weiter sei zu verfügen, dass 1. das erstellte DNA-Profil PCN .________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu löschen sei (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-ProfilG); 2. die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Eintritt der Rechtskraft des Ur- teils zu löschen seien (Art. 17 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten); 3. das Honorar der Verteidigung gemäss der eingereichten Honorarnote gerichtlich festzusetzen sei.» Der stv. Generalstaatsanwalt O.________ stellte seinerseits folgende Anträge (pag. 2479 ff.): 10 «I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. November 2017 in Rechtskraft erwachsen ist: 1. vollumfänglich bezüglich E.________; 2. soweit A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Eigenkonsum; 2.2 des Fahrens ohne Berechtigung; 3. soweit A.________ verurteilt wurde zu gemeinnütziger Arbeit von 36 Stunden (anstelle einer Geldstrafe von 9 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 270.00) als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. März 2016; 4. soweit C.________ der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Eigenkonsum schuldig erklärt wurde und deshalb verurteilt wurde zu 15 Stunden gemeinnütziger Arbeit (anstelle einer Übertretungsbusse von CHF 375.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 tagen). Weiter sei festzustellen, dass das urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 7. August 2018 in- soweit in Rechtskraft erwachsen ist: 1. als A.________ schuldig erklärt wurde: 1.1 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Eigenkonsum; 1.2 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand; 1.3 des Fahrens ohne Berechtigung; 2. als A.________ zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verur- teilt wurde. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, 1.1 gemeinsam begangen mit E.________, C.________ sowie mit weiteren nicht näher bekann- ten Mittätern in der Zeit von 10. bis 12. Dezember 2015 in Bern, Flamatt und anderswo durch Einfuhr, Transport, Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung einer 1‘383 g übersteigen- den Menge Kokaingemisch; 1.2 begangen am 22. Juni 2016 und zuvor in Bern durch Erlangen und Besitz von 292 g Kokain- gemisch; 2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen bzw. festgestellt am 29. August 2017 in Bern durch kauf und Besitz von brutto 23.7 g bzw. netto 20 g Kokaingemisch; 3. der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen gemeinsam mit seiner Ehefrau, F.________, in der Zeit von 5. November 2015 bis 22. Juni 2016 in Bern, G.________(Strasse); und deswegen sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 61 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungshaft; 2. zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten erster und oberer Instanz. 11 III. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. November 2012 für ei- ne Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen. 2. Die Verfahrenskosten erster und oberer Instanz seien A.________ aufzuerlegen. IV. C.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, gemein- sam begangen mit E.________ u, A.________ sowie mit weiteren nicht näher bekannten Mittätern in der Zeit von 10. Bis 12. Dezember 2015 in Bern, Flamatt und anderswo durch einfuhr, Trans- port, Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung einer 1‘383 g übersteigenden Menge Kokain- gemisch; 2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 24. Mai 2016, ca. 14.15 Uhr in Bern, indem C.________ eine Menge von 11.5 g Kokaingemisch zu einem Preis von CHF 650.00 an H.________ veräusserte; und zu verurteilen: 1. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten, abzüglich die ausgestandene Untersu- chungshaft, wobei 9 Monate zu vollziehen und 24 Monate mit einer Probezeit von 4 Jahren be- dingt aufzuschieben seien. 2. zu gemeinnütziger Arbeit von 360 Stunden (anstelle einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2‘700.00); 3. zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten erster- und oberer Instanz. V. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen.» 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Wie bereits in Ziffer 2.1 ausgeführt, blieb das Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 22. November 2017 betreffend E.________ unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Zufolge Beschränkung der Berufung durch Fürsprecher D.________ ist betreffend C.________ der Schuldspruch der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Eigenkonsumhandlungen) sowie die hierfür ausgesprochene Strafe von 15 Stun- den gemeinnütziger Arbeit anstelle einer Busse bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen bzw. einer Busse von CHF 375.00 für den Fall der Nichtleistung der ge- meinnützigen Arbeit, in Rechtskraft erwachsen (pag. 2057, Bst. C. Ziff. I. 3. und Verurteilung Ziff. 3 des Dispositivs). Ferner ist der Entscheid über die Höhe der amtlichen Entschädigung gemäss Urteilsberichtigung vom 23. November 2017 in Rechtskraft erwachsen (pag. 2063 ff.). Ebenfalls rechtskräftig geworden sind die Verfügungen betreffend die vom kantonalen Zwangsmassnahmengericht vom 2. August 2017 angeordneten Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre) 12 sowie betreffend die Rückgabe diverser Gegenstände (pag. 2059, Bst. C. Ziff. III. 1 u. 3 des Dispositivs). Rechtsanwalt B.________ focht die Urteile vom 22. November 2017 und vom 7. August 2018 betreffend A.________ vollumfänglich an. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 wurden A.________ die beschlagnahmten Ausweisdokumente (Schweizer Reisepass Nr. .________ und Schweizer Identitätskarte Nr. .________) gemäss Ziffer B. IV. 4. des Urteils vom 22. November 2017 vor Eintritt der Rechts- kraft herausgegeben (pag. 2126). Damit sind – trotz vollumfänglicher Berufung – die Verfügungen betreffend die vom kantonalen Zwangsmassnahmengericht vom 15. September 2016 angeordneten Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriften- sperre) sowie betreffend die Rückgabe der Ausweispapiere ebenfalls rechtskräftig geworden (pag. 2055 f., Bst. B. Ziff. IV. 1 u. 4 [teilweise] des Dispositivs). Infolge der Anträge von Rechtsanwalt B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung sind darüber hinaus die Schuldsprüche der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mengenmässig qualifiziert, begangen am 22. Ju- ni 2016 und zuvor in Bern durch Erlangen und Besitz von 292 Gramm Kokainge- misch; mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis 22. Juni 2016 in Bern und anderswo durch Erwerb und Besitz einer unbestimmten Menge Kokain und ei- ner unbekannten, 10 Gramm übersteigenden Menge Marihuana zum Eigenkon- sum; begangen bzw. festgestellt am 29. August 2017 in Bern durch Konsum einer unbekannten Menge an Marihuana und Kokain) und des Fahrens eines Motorfahr- zeuges ohne Berechtigung (mehrfach begangen) in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen hat die Kammer die gesamten erstinstanzlichen Urteile vom 22. No- vember 2017 und vom 7. August 2018 zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aber aufgrund der alleinigen Berufungen der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 931 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Personen abändern. III. Formelle Rügen des Verteidigers von A.________ A.________ war im erstinstanzlichen Verfahren SK 18 419 anwaltlich nicht vertre- ten. Gegen das Urteil vom 7. August 2018 meldete Rechtsanwalt B.________ Be- rufung an (vgl. SK 18 419 pag. 151 f.). Mit Eingabe vom 17. August 2018 gelangte dieser erneut an die Vorinstanz und ersuchte um Auskunft, weshalb für das erstin- stanzliche Verfahren keine amtliche Verteidigung angeordnet worden sei (pag. 158 f.). Den Ausführungen der Gerichtspräsidentin vom 31. August 2018 ist zu entneh- men, dass dem Beschuldigten die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung erläutert worden seien. Zudem sei dieser auf die Möglichkeit eines Anwaltes bzw. einer amtlichen Verteidigung hingewiesen worden. Aktenkundig habe er diese Er- läuterungen verstanden und darauf verzichtet. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. August 2018 sei der Beschuldigte erneut darauf auf- merksam gemacht worden, dass er jederzeit einen Anwalt beiziehen könne. Dies habe er ebenfalls unterlassen. Obwohl es sich nicht um einen Bagatellfall handle, biete der Straffall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkei- 13 ten, denen der Beschuldigte alleine nicht gewachsen gewesen wäre. Er sei zwei- felsfrei in der Lage gewesen, die strittige Frage nach dem Verwendungszweck der aufgefundenen Drogen alleine zu beantworten. Die rechtliche Würdigung des er- stellten Sachverhalts obliege dem Gericht. Vor diesem Hintergrund habe es weder die Staatsanwaltschaft noch das Gericht als notwendig erachtet, eine amtliche Ver- teidigung anzuordnen (vgl. SK 18 419, pag. 161). Mit Schreiben vom 11. Septem- ber 2018 drückte Rechtsanwalt B.________ aus, dass er diese Auffassung nicht teile und der Ansicht sei, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege (vgl. SK 18 419 pag. 165 ff.). Vorliegend kann auf die zutreffenden Ausführungen von Gerichtspräsidentin J.________ verwiesen werden (vgl. SK 18 419 pag. 161). Ergänzend ist festzuhal- ten, dass soweit hier interessierend kein Anwendungsfall von Art. 130 Bst. a und e vorliegt. Auch Bst. b und Bst. d entfallen, da die Staatsanwaltschaft eine Strafe von 10 Monaten beantragte (vgl. SK 18 419 pag. 90) und nicht persönlich an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung aufgetreten ist. Soweit ersichtlich liegen beim Be- schuldigten auch keine körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen im Sinn von körperlichen Gebrechen oder geistigen Behinderungen vor, die die Verteidigungs- fähigkeit beeinträchtigen würden. Gründe, welche sich für eine notwendige Vertei- digung aufgedrängt hätten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann die notwendi- ge Verteidigung auch nicht mit der Argumentation des damals bereits vor Oberge- richt hängigen Berufungsverfahrens (SK 18 124-126) begründet werden. Vor Obergericht wurden die Verfahren SK 18 124-126 und SK 18 419 auf Ersuchen des Verteidigers sodann vereinigt. Ferner hielt die Verfahrensleitung fest, dass die amtliche Verteidigung im Verfahren SK 18 124-126 durch Rechtsanwalt B.________ auch für den nun vereinigten oberinstanzlichen Verfahrensteil SK 18 419 gelte (SK 18 419 pag. 187 f.). IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung zum Vorwurf der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.A. der AKS; pag. 1814 ff.) 8. Vorwurf gemäss Anklageschrift Gegenstand der Berufungen von A.________ und C.________ ist unter anderem der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, men- genmässig qualifiziert (pag. 2053; pag. 2057). Mit Anklageschrift vom 21. Febru- ar 2018 wird den Beschuldigten hierzu Folgendes vorgeworfen (pag. 1815 ff.): «gemeinsam begangen von E.________, A.________, C.________ sowie von weiteren, nicht näher bekannten Mittätern in der Zeit von 10.12.2015 bis 12.12.2015 in Bern, Flamatt und anderswo durch Einfuhr, Transport, Besitz und Anstalten Treffen zur Veräusserungen einer 1‘383 g übersteigenden Menge Kokaingemisch, reine Kokainmengen insgesamt mind. 1‘147 g. Tatvorgehen: E.________ reiste am 10.12.2015, von Gran Canaria via Madrid herkommen, in Genf in die Schweiz ein. Von Genf fuhr er mit dem Zug nach Bern, wo er um 20.26 Uhr eintraf und am Bahnhof von A.________ abgeholt wurde. Nach einem gemeinsamen Nachtessen in einem nicht näher bekannten 14 Restaurant im Raum Bern brachte A.________ E.________ mit dem Taxi nach Flamatt in eine leer- stehende Wohnung an der Adresse P.________. […] A.________s Freund C.________ nutzte die besagte Wohnung seit November 2015 als gelegentli- chen Übernachtungsort. Am 02.12.2015 reiste C.________ in die dominikanische Republik; sein Mo- biltelefon mit der Rufnummer .________ liess er in der fraglichen Wohnung zurück. Am 10.12.2015 kehrte C.________ wieder in die Schweiz zurück. Er begab sich am Abend des 10.12.2015 selbstän- dig in die Wohnung in Flamatt, wo E.________ sich bereits aufhielt. C.________ führte bei seiner Wiedereinreise in die Schweiz am 10.12.2015 eine 1‘383 g überstei- gende Menge Kokaingemisch (im Folgenden: „Kokain“) mit sich. Das Kokain brachte er in der Folge in die Wohnung in Flamatt, wo A.________ und E.________ bereits auf ihn warteten. Nach dem Eintref- fen von C.________ begab sich A.________ zurück nach Bern. Er liess das Kokain in der Obhut von C.________ und E.________. Eventualiter: C.________ führte bei seiner Wiedereinreise in die Schweiz am 10.12.2015 eine 1‘383 g überstei- gende Menge Kokaingemisch mit sich. Das Kokain übergab er in der Folge am 10.12.2015 an A.________, der es am selben Abend in die Wohnung in Flamatt brachte und in die Obhut von C.________ und E.________ übergab, während A.________ sich zurück nach Bern begab. Subeventualiter: Als E.________ am 10.12.2015 in die Schweiz einreiste, führte er eine 1‘383 g übersteigende Menge Kokaingemisch in das Land ein. A.________, der über E.________ Ankunft und das Kokain informiert war, holte E.________ in Bern ab und brachte ihn mit dem Kokain in einem Taxi nach Flamatt in die Wohnung P.________. Gleichzeitig informierte A.________ C.________ darüber, dass E.________ sich mit dem Kokain in der Wohnung in Flamatt aufhalte, worauf sich C.________ ebenfalls dorthin begab. Nach dem Eintreffen von C.________ begab A.________ sich zurück nach Bern. C.________ und E.________ blieben gemeinsam über die Nacht und am folgenden Tag in der Woh- nung und in der nächsten Umgebung der Wohnung. Das Kokain behielten sie in dieser Zeit in ihrer Obhut und sie konsumierten beide mehrfach davon. C.________ begab sich am späteren Nachmittag des 11.12.2015 selbständig zurück nach Bern. Nach 18.00 Uhr wurde E.________ von einem Taxi, das von A.________ organisiert worden war, ab- geholt und nach Bern zum Hotel Q.________ gefahren, wo E.________ das Zimmer Nr. 208 bezog, für das er im Voraus CHF 220.60 bezahlte. Das Kokain führte E.________ gemäss Absprache in Plastiksäcken verpackt in seinem Rollkoffer mit sich und er deponierte den Koffer in seinem Hotel- zimmer. Eventualiter: Nach 18.00 Uhr wurde E.________ von einem Taxi, das von A.________ organisiert worden war, ab- geholt und nach Bern zum Hotel Q.________ gefahren, wo E.________ das Zimmer Nr. 208 bezog, für das er im Voraus CHF 220.60 bezahlte. Das Kokain führte E.________ entgegen der Absprache, wonach er das Kokain in der Wohnung in Flamatt hätte lassen sollen, in Plastiksäckchen verpackt ins einem Rollkoffer mit sich und er deponierte den Koffer mit dem Kokain in seinem Hotelzimmer. Gemeinsam mit weiteren, nicht näher bekannten Mittätern beabsichtigten A.________ und E.________ das Kokain in der Nacht des 11./12.12.2015 an einen unbekannten Abnehmer weiterzu- veräussern. 15 E.________ Aufgabe bestand in der Übergabe des Kokains an den Abnehmer nach entsprechender telefonischer Aufforderung. Eventualiter: E.________ Aufgabe bestand in der Übernahme einer Bargeldsumme von CHF 80‘000.00 als Kauf- preis vom Abnehmer. Die Veräusserung des Kokains kam nicht zustande, da E.________ sich aufgrund seines Kokainkon- sums im Rausch befand und nicht mehr in der Lage war, die für ihn vorgesehene Aufgabe bei der Weiterveräusserung wahrzunehmen. Eventualiter: Die Veräusserung des Kokains kam nicht zustande, da E.________ sich nicht an die Abmachungen gehalten und das Kokain von Flamatt mit sich nach Bern genommen hatte und für seine Mittäter in der Folge nicht mehr auffindbar war. E.________ begab sich in die Stadt und liess das Kokain, abgesehen von einer kleinen Menge (ca. 5- 10 g) für den Eigenkonsum, in seinem Hotelzimmer zurück. Er suchte im Verlauf des Abends ver- schiedene Lokale auf und konsumierte weiter von dem Kokain. Seine Komplizen versuchten ihn mit Anrufen vergeblich dazu zu bewegen, die für ihn vorgesehene Aufgabe auszuführen. Am 12.12.2015 um 02.48 Uhr wurde E.________ schliesslich in verwirrtem Zustand und ohne Schuhe von der Polizei an der S.________(Strasse) im Bereich der dortigen Bordelle aufgegriffen. Bei der anschliessenden Hausdurchsuchung in seinem Hotelzimmer wurde in E.________ Rollkoffer eine Menge von 1‘383 g Kokaingemisch gefunden. Die forensisch-chemische Analyse ergab für 1‘325 g Kokaingemisch einen Reinheitsgrad von 83% Kokain-Hydrochlorid und für 58 g Kokainge- misch einen Reinheitsgrad von 81% kokain-Hydrochlorid; daraus resultiert eine reine Kokainmenge von insgesamt 1‘147 g.» 9. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Beschuldigten bestreiten die ihnen vorgeworfenen Anklagepunkte. Zwar ist un- bestritten, dass sich A.________, C.________ und E.________ kannten. Die Be- schuldigten machen jedoch gelten, sie hätten bei E.________ lediglich wenige Gramm Kokain gekauft. Mit der Einfuhr, dem Transport, dem Besitz und dem An- stalten Treffen zur Veräusserung einer 1‘383 Gramm übereinsteigenden Menge Kokaingemischs hätten sie nichts zu tun gehabt. 10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweise zu folgendem Bewei- sergebnis (pag. 2172 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Als Fazit zur Aussagenwürdigung kann festgehalten werden, dass die Aussagen von A.________ und C.________ im Ergebnis allesamt unglaubhaft sind. Die Aussagen von E.________ hingegen sind im Grundsatz konstant, auch wenn er in Einzelheiten seine Angaben immer wieder modifizierte. Im Ergebnis kommt das Gericht daher zum Schluss, dass die Hauptvariante des angeklagten Sachverhalts erwiesen ist, dies mit der Ausnahme, dass E.________ das Kokain wissentlich mit ins Hotel genommen hat. Folglich erachtet das Gericht als erstellt, dass C.________ das Kokain eingeführt hat, denn weshalb sonst hätte er seine Reise in die Dominikanische Republik im Dezember 2015 bis zum Schluss des Vorverfahrens verheimlichen und den vorletzten Reisepass verschwinden lassen sollen. Es kommt 16 wohl auch nicht von ungefähr, dass er sein Natel in Flamatt zurück liess, als er im Dezember 2015 verreiste. So hinterliess er weniger digitale Spuren. Es ist daher erstellt, dass C.________ das Kokain entweder direkt in die Wohnung in Flamatt gebracht hat oder es vorerst an A.________ übergeben hat, welcher es dann nach Flamatt weiter transportierte. Wie sich der Tatablauf letzten Endes im De- tail abgespielt hat, ist für den vorliegenden Fall nicht zentral. Vielmehr ist auf die folgenden, äusseren Umstände abzustellen: Die Telefonkontrolle im Tatzeitraum zeigt einen regen Kontakt zwischen A.________ und E.________ auf. Es ist nicht ersichtlich, was es sonst Wichtiges zu besprechen gegeben hätte, wenn nicht das Ko- kaingeschäft. Andererseits ist festzuhalten, dass sich C.________ bereits im November in der er- wähnten Wohnung in Flamatt aufhielt. Dies, obschon er bereits seit längerer Zeit eine Wohnung an der R.________(Strasse) hatte, die ihm der Sozialdienst finanzierte. Aus welchem Grund, wenn nicht in Zusammenhang mit dem Kokaingeschäft, hätte er sich im „Stützpunkt“ in Flamatt installieren sollen. Es sei hierbei auf die Kleidung von C.________ in der Wohnung hinzuweisen (vgl. dazu z.B. pag. 488, Z. 50 f., pag. 496, Z. 79 f.). Dass sich C.________ in seiner Wohnung verfolgt gefühlt habe und er deshalb in der Wohnung in Flamatt gewesen sei, wie dies Rechtsanwältin L.________ im Partei- vortrag ausführte, vermag vorliegend nicht zu überzeugen (vgl. dazu HV-Protokoll S. 38). In diesem Zusammenhang hält das Gericht fest, dass eine fast leere Wohnung bedrückend wirkt und in der da- maligen Situation von C.________ keine Alternative war. Dass E.________ nach seiner Ankunft in Bern die Nacht und den Folgetag in der Wohnung in Flamatt und nicht in einem Hotel verbrachte, war weder ein Zufall noch eine Notlösung. Vielmehr trafen E.________ und C.________ am gleichen Abend von Gran Canaria bzw. von der Dominikanischen Republik herkommend in Bern ein und haben die Nacht auf dem „Stützpunkt“ in Flamatt verbracht, um Vorbereitungen für den Deal zu treffen. Was allerdings mit E.________ genau passiert ist, kann nicht beantwortet werden. Er wurde am frühen Morgen des 12.12.2015 an der S.________(Strasse) in verwirrtem Zustand und ohne Schuhe aufgegriffen. Den Kokaindeal hat er jedenfalls verpatzt. Als Fazit zur Beweiswürdigung hält das Gericht fest, dass die drei Beschuldigten letzten Endes zu- sammengewirkt haben und in den letzten beiden Tagen, bevor der Handel abgewickelt werden sollte, regen Kontakt zueinander pflegten, dies sowohl persönlich als auch telefonisch. In der entscheiden- den Phase aber versagte E.________, so dass der Deal letztendlich platzte.» 11. Objektive und subjektive Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer neben dem Anzeigerapport vom 19. Okto- ber 2016 (pag. 408 ff.) der Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) inkl. Fotodokumentation vom 10. Februar 2016 (pag. 423 ff.), der forensisch-chemische Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 6. Januar 2016 (pag. 445 ff.), die zu den Hausdurchsuchungen, Effekten sowie Beschlagnahmungen entsprechenden Protokolle und Berichte (pag. 706 ff.; pag. 744 ff.; pag. 788 ff.), die im Verlauf des Verfahrens edierten Unterlagen (pag. 807 ff.), Dokumente betref- fend die Durchsuchung von Speichermedien, die Mobiltelefonauswertung sowie die rückwirkende Teilnehmeridentifikation (pag. 1139 ff.), Zusammenstellungen betref- fend die geheimen Überwachungen (pag. 1222 ff.), die CCIS-Abfragen (pag. 1376 ff.), die Reiseunterlagen von C.________, die Aussagen von E.________ (pag. 450 ff.; pag. 459 ff.; pag. 470 ff.; pag. 473 f.; pag. 475 ff.; pag. 487 f.; pag. 494 ff.; pag. 501 ff.; pag. 507 ff; pag. 656 ff.; pag. 682 ff.; pag. 1981 ff.), die Aussagen von A.________ (pag. 530 ff.; pag. 536 ff.; pag. 545 f.; pag. 547 ff.; pag. 563 ff.; pag. 17 579 ff.; pag. 656 ff.; pag. 1975 ff.), die Aussagen von C.________ (pag. 597 ff.; pag. 610 ff.; pag. 621 f.; pag. 623 ff.; pag. 633 ff.; pag. 649 f.; pag. 651 ff; pag. 682 ff.; pag. 1978 ff.), sowie die Aussagen von T.________ (pag. 699 ff.) vor. Neu zieht die Kammer die Aussagen von A.________ (pag. 2438 ff.) und C.________ (pag. 2443 ff.), welche oberinstanzlich erneut befragt wurden, in ihre Würdigung mit ein. Ferner liegen der Kammer neu die Strafakten PEN 16 731 be- treffend M.________ (pag. 2272 ff.; pag. 2327.2 ff.) sowie PEN 17 350 betreffend F.________ (pag. 2291 ff.) vor, welche oberinstanzlich ediert worden sind. 12. Beweiswürdigung der Kammer 12.1 Vorbemerkungen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2161 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.2 Würdigung der objektiven Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel ausführlich wiedergegeben (pag. 2164 ff., S. 18-21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird ver- wiesen. 12.2.1 Anzeigerapport Dem Anzeigerapport ist unter anderem zu entnehmen, dass E.________ am 12. Dezember 2015 um 02:48 Uhr in sichtlich verwirrtem Zustand, ohne Schuhe und ohne zu wissen, wo er wohnhaft sei, an der S.________(Strasse) aufgegriffen worden sei. Bei der Durchsicht seiner Effekten sei ein Bargeldbetrag von CHF 4‘135.20 zum Vorschein gekommen. Des Weiteren habe der durchgeführte Mahsan-Drogenschnelltest positiv auf Kokain reagiert. E.________ habe zugege- ben, regelmässig Kokain zu konsumieren. Er habe in Bern 10 Gramm Kokain für CHF 1‘000.00 bei einem Chinesen gekauft. In der Folge habe das Hotel Q.________ als mögliche Unterkunft von E.________ eruiert werden können. Der Nachtportier des Hotels habe schliesslich bestätigt, dass E.________ am 11. De- zember 2015 alleine ein Zimmer bezogen habe. In dessen Hotelzimmer hätten in einem schwarzen Reisekoffer zwei Säcke mit weissem Pulver festgestellt werden können. Ein entsprechender Vortest «Minilab» habe positiv auf die Substanz Ko- kain reagiert (pag. 410 f.). Darüber hinaus fasst der Anzeigerapport unter anderem die diversen Einvernahmen, die ersten Erkenntnisse aus der Mobiltelefonüberwa- chung, die Erkenntnisse aus der Observation, die rückwirkende Teilnehmeridentifi- kation sowie die Hausdurchsuchungen zusammen (pag. 411 ff.). Auf eine Wieder- gabe dieser Zusammenstellung wird an dieser Stelle verzichtet, da nachfolgend auf die einzelnen Beweismittel beweiswürdigend noch einzugehen sein wird. Die Kammer hat keinen Grund, an den sachlich und neutral abgefassten Aus- führungen im Anzeigerapport zu zweifeln. Dieser fasst zutreffend zusammen, wie die Polizei auf E.________ und das Kokain im Hotel Q.________ in Bern aufmerk- sam geworden ist und wie daraus der weitere Verlauf des vorliegend zu beurteilen- den Vorfalles zustande gekommen ist. Es ist demnach erstellt, dass die Polizei zu- 18 erst E.________ in Bern aufgriff und sodann eine Menge von rund 1.4 Kilogramm Kokaingemisch in dessen Hotelzimmer fand. 12.2.2 Hausdurchsuchungen, Effekten und Beschlagnahmungen Am 12. Dezember 2015 wurde das Hotelzimmer Nr. 208 im Hotel Q.________ in Bern durchsucht. Der Meldeschein und eine vorläufige Abrechnung des Hotels be- legen, dass E.________ das Hotelzimmer in der Nacht vom 11. auf den 12. De- zember bezogen hatte (pag. 709 f.). Neben dem Kokain konnten auch die Reiseun- terlagen von E.________ sichergestellt werden, gemäss denen er am 10. Dezem- ber 2015 von Gran Canaria (Abflug 11:10 Uhr) über Madrid (Abflug 15:55 Uhr) nach Genf (Ankunft 17:55) in die Schweiz eingereist ist (pag. 723). Schliesslich konnte in den Effekten von E.________ eine Barschaft von CHF 4‘135.20 sowie 7.30 Euro festgestellt werden (pag. 716). Die sichergestellten Vermögenswerte, Gegenstände und Betäubungsmittel wurden von der Staatsanwaltschaft beschlag- nahmt (pag. 731 f.; pag. 733 f.). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. Juni 2016 konnten in der Wohnung von A.________ an der G.________(Strasse)/106 neben diversen Gegenständen ins- besondere eine Barschaft von USD 900.00, zwei Grinder Marihuana, zwei Stück Haschisch sowie mutmasslich Kokaingemisch in einem Coop Plastiksack sicherge- stellt und beschlagnahmt werden. Weiter konnte eine mit Kokain kontaminierte Waage sichergestellt werden (pag. 749; pag. 1440). Aufgrund des aufgefundenen Kokains (vgl. die Auswertung des IRM auf pag. 1436) wurde ein eigenständiger Anzeigerapport verfasst und dieser Vorfall separat verfolgt (pag. 1413 ff.), weshalb an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen sein wird. Die Durchsuchungen ebenfalls vom 22. Juni 2015 der von A.________ gemieteten Zebrabox an der U.________(Strasse) sowie des .________ Camping in AK.________ (Kat. 3, Platz Nr. 73) blieben dagegen ohne Ergebnis (pag. 766; pag. 771). Mit Verfügungen vom 27. Juni 2016, vom 15. September 2016 sowie vom 1. November 2016 wurden die bei A.________ sichergestellten Vermögenswerte, Gegenstände und Betäu- bungsmittel ebenfalls beschlagnahmt (pag. 782 f.; pag. 785; pag. 786 f.). Schliesslich wurde auch bei C.________ an der R.________(Strasse) 3 eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei konnten ein entwerteter Schweizer Reise- pass sowie eine Seite eines Schweizer Reisepasses sichergestellt werden (pag. 794). Ein weiterer Schweizer Reisepass konnte im Fahrzeug von A.________ aufgefunden werden (pag. 798). Diese Gegenstände wurden mit Verfügung vom 1. November 20169 ebenfalls beschlagnahmt (pag. 805 f.). Beweiswürdigend kann in Verbindung mit den Auswertungen des KTD (vgl. Ziff. 12.2.3 hiernach) und des IRM (vgl. Ziff. 12.2.4 hiernach) festgehalten werden, dass bei dem im Hotel sichergestellten weissen Pulver der Nachweis von Kokain er- bracht werden konnte und aufgrund der DNA-Auswertungsresultate angenommen werden kann, dass E.________ mit vorliegendem Betäubungsmitteldelikt in Ver- bindung gebracht werden kann oder zumindest mit den Betäubungsmittel- Verpackungsmaterialien in Berührung gekommen ist. 12.2.3 Untersuchungen des KTD 19 Im Rapport des KTD sind die Auswertungen des im Hotelzimmer von E.________ sichergestellten Materials festgehalten. Diese Ausführungen sind sachlich, objektiv und neutral, weshalb auf diese Ausführungen abzustellen ist. Untersucht wurde ei- nerseits die Plastiktasche mit der Aufschrift «H&M» und dabei die beiden Trag- schlaufen. Gemäss den Ausführungen des KTD habe ein DNA-Mischprofil erstellt werden können. Beim Vergleich mit der EDNAIS-Datenbank habe gemäss Swiss- AFIS die Spurengeberschaft mit der Person von E.________ angenommen werden können (pag. 435 f.). Die Asservate der beiden Tragschlaufen der Plastiktasche mit der Aufschrift «La Halle» seien ebenfalls zwecks DNA-Typisierung dem IRM über- geben worden. Ab den Wattetupfer habe ebenfalls ein DNA-Mischprofil erstellt werden können, welches mit demjenigen der Plastiktasche «H&M» übereinstimme (pag. 436). Gestützt auf die Spurenlage und die DNA-Auswertungsresultate könne angenommen werden, dass E.________ mit vorliegendem Betäubungsmitteldelikt in Verbindung gebracht werden könne oder zumindest mit den Betäubungsmittel- Verpackungsmaterialien in Berührung gekommen sei (pag. 436). 12.2.4 Forensisch-chemischer Abschlussbericht des IRM Die Analyse des IRM konnte bei dem im Hotel Q.________ sichergestellten weis- sen Pulver den Nachweis auf Kokain erbringen. Das Kokain von einem Gesamtnet- togewicht von 1‘325 Gramm wies einen Reinheitsgrad von 74% (Kokainbase, vgl. dazu Ziff. 18.1) und die kleinere Menge von 58 Gramm netto einen solchen von 72% auf (pag. 446). 12.2.5 Reiseunterlagen von C.________ Vom Ministerio de Interior y Policia der Dominikanischen Republik konnte eine Bestätigung erhältlich gemacht werden, wonach C.________ am 2. Dezember 2015 über Paris in die Dominikanische Republik (Punta Cana; Flugnummer .________) mit der Passnummer .________ eingereist und am 9. Dezember 2015 nach Zürich (Flugnummer .________, Edelweiss Air) wiederum ausgereist ist (pag. 1132). Von letzterer konnten jedoch keine Flugdaten erhältlich gemacht werden (vgl. Ziff. 12.2.6 hiernach). Auf Antrag von Fürsprecher D.________ (vgl. pag. 1934 ff.) stellte die Vorinstanz beim Ministère public Genève und bei der Oberstaatsan- waltschaft Zürich je ein nationales Rechtshilfeersuchen, um abzuklären, welche Reisen C.________ wann und über welche Flugrouten seit dem Jahr 2015 unter- nommen hat (pag. 1942; pag. 1944). Daraus konnten jedoch keine Daten erhältlich gemacht werden (pag. 1957; pag. 1966). Des Weiteren wurde die Kantonspolizei Bern mit E-Mail vom 7. November 2017 ersucht, über die Interpol Paris abzuklären, ob C.________ in der Zeit vom 27. bis 29. Februar 2016 durch die Zollbehörden am Flughafen Charles de Gaulle kontrolliert worden sei und ein entsprechender Rapport vorliege (pag. 1946). Auch diese Anfrage lieferte keine Ergebnisse (pag. 1956). Im Rahmen der Hauptverhandlung reichte C.________ schliesslich seine Bu- chungsbestätigung der Reise in die Dominkanische Republik ein, welche von ei- nem Reisebüro in Barcelona ausgestellt wurde (pag. 2015). Diese Buchungs- bestätigung belegt die Buchung der Flüge vom 2. Dezember 2015 von Genf über Paris nach Punta Cana und vom 9. Dezember 2015 von Punta Cana über Paris 20 wiederum nach Genf (Ankunft in Genf am 10.12.2015 um 12:25 Uhr). Darüber hin- aus kann der Reisebestätigung die Buchung des Hotels AL.________ entnommen werden (pag. 2015). Der in seiner Berufungserklärung wiederholt gestellte Antrag betreffend Abklärun- gen bei den französischen Zollbehörden am Flughafen Charles-de-Gaulle in Paris wurde abgewiesen. Zur Begründung kann dem Beschluss vom 16. Mai 2018 ent- nommen werden, dass die Anfrage der Vorinstanz respektive der Kantonspolizei Bern in dieser Sache an Interpol Paris gemäss Ersuchen vom 7. November 2017 (pag. 1946) mit Bericht vom 14. November 2017 beantwortet worden sei (pag. 1956). Weitere Abklärungen seien in Anbetracht des weiteren Zeitablaufs und unter Berücksichtigung der einschlägigen Auskünfte betreffend der Flughäfen Zürich und Genf (pag. 1960 u. pag. 1966) nicht erfolgsversprechend. Es komme hinzu, dass die fragliche Kokainlieferung im Dezember 2015 erfolgt sei und nicht im Februar 2016, weshalb die Aussagekraft einer negativen Kontrolle ohnehin be- schränkt gewesen sei (pag. 2236). Beweiswürdigend kann in Verbindung mit den Aussagen von C.________ (vgl. Ziff. 12.3.4 hiernach) festgehalten werden, dass C.________ vom 2. Dezember 2015 bis zum 10. Dezember 2015 – und damit bis einen Tag vor dem Vorfall – in der Dominikanischen Republik weilte. 12.2.6 Editionen Im Rahmen der Untersuchung wurden betreffend A.________ Unterlagen von Bankinstituten und des Betreibungsregisteramts ediert. Überdies wurden Unterla- gen des EDA und der Staatsanwaltschaft Freiburg zu den Akten beigezogen. Schliesslich teilte der Sozialdienst AM.________ und AN.________ am 19. Au- gust 2016 mit, dass T.________ von Oktober 2015 bis Februar 2016 vom Sozial- dienst unterstützt worden sei. Die Miete für die Wohnung P.________ in Flamatt, welche diese ab dem 1. November 2014 bewohnt habe, sei mit der monatlichen Sozialhilfe überwiesen worden (pag. 809). Aus dem Wohnungsmietvertrag geht hervor, dass T.________ gemeinsam mit V.________ die Wohnung P.________ in Flamatt bewohnt habe (pag. 810 ff.). Diese Wohnung wurde schliesslich mit Schreiben vom 21. August 2015 auf den nächstmöglichen Termin gekündigt. Die Kündigung ging am 10. September 2015 bei der Verwaltung ein. Gemäss Mietver- trag betrug die Kündigungsfrist drei Monate, wobei auf jedes Monatsende ausser auf Ende Dezember gekündigt werden konnte (pag. 813), womit die Wohnung auf den 31. Januar 2016 gekündigt wurde. Es liegt ein weiterer Mietvertrag für eine Wohnung an der W.________ in Flamatt mit Mietbeginn am 16. Oktober 2015 vor (pag. 825 ff.). Als Mieter sind ebenfalls T.________ und V.________ aufgeführt. Der Vertrag wurde von ihnen beiden unterschrieben (pag. 834). Gemäss einer Te- lefonnotiz betreffend ein Gespräch mit dem Sozialdienst AM.________, habe sich das Paar im Herbst getrennt. V.________ sei an die W.________ in Flamatt gezo- gen, während T.________ in der Wohnung P.________ geblieben sei. Per 1. Fe- bruar 2016 sei sie schliesslich wieder zu V.________ an die W.________ gezogen. Unterdessen habe sich das Paar nach AN.________ abgemeldet (pag. 807). 21 Beweiswürdigend kann somit festgehalten werden, dass die Wohnung P.________ in Flamatt in der Zeit vom 16. Oktober 2015 bis Ende Januar 2016 lediglich von T.________ bewohnt wurde. Hinsichtlich C.________ wurden ebenfalls Unterlagen von Bankinstituten, des Be- treibungsregisteramts und des Sozialdienstes ediert (pag. 964 ff.). Darüber hinaus wurde die Edelweiss Air AG aufgefordert Unterlagen des Fluges Nr. .________ vom 9. Dezember 2015 von Punta Cana nach Zürich einzureichen, aus denen er- sichtlich ist, ob C.________ auf diesem Flug gewesen sei (pag. 1133). Die Edel- weiss Air AG teilte auf diese Anfrage hin mit, dass in ihrem Buchungssystem kei- nerlei Informationen zu einem solchen Passagier vorliegen würden (pag. 1137). 12.2.7 Durchsuchung von Speichermedien, Mobiltelefonauswertungen und rückwir- kende Teilnehmeridentifikation Die Mobiltelefone von E.________ (Nr. .________), von C.________ (Nr. .________) sowie von A.________ (Nr. .________) wurden durchsucht. Weiter wurden die Mobiltelefonnummern von C.________ und A.________ rückwirkend überwacht. Schliesslich wurde bei C.________ auch eine Echtzeitüberwachung seines Mobiltelefons durchgeführt. Aus den Daten des Mobiltelefons Samsung GSM mit der Rufnummer .________, welches E.________ gehörte, können zahlreiche Telefonverbindungen mit A.________ entnommen werden. Es sind zum Deliktszeitpunkt zwischen dem 10. Dezember 2016 ab 17:22:21 Uhr und dem 11. Dezember 2015 bis 21:27:08 Uhr insgesamt neun eingehende Anrufe von A.________ verzeichnet (pag. 1141 f.). E.________ ist am 10. Dezember 2015 in die Schweiz eingereist. Gemäss sei- nen Reiseunterlagen ist er um 17:55 Uhr in Genf gelandet. Der erste telefonische Kontakt am 10. Dezember 2015 fand rund eine halbe Stunde zuvor, also um 17:22:21 statt. In derselben Zeitspanne zwischen dem 10. und dem 11. Dezem- ber 2015 sind sodann vier entgangene Anrufe auf dem Mobiltelefon von E.________ aufgeführt (pag. 1144). Weiter sind insgesamt vier entgangene Anrufe der Nummer .________ aufgeführt. Gemäss den Aussagen von E.________ han- delt es sich bei dieser Rufnummer um die Zweitnummer von A.________ (pag. 479 f., Z. 219-225). Auch E.________ rief A.________ zwischen dem 9. Dezember 2015 um 21:19:11 (pag. 1148) und dem 11. Dezember 2015 um 21:55:32 Uhr ins- gesamt über 20 Mal an (pag. 1144 ff.). Der erste nachweisbare Kontakt mit E.________ ist aufgrund der rückwirkenden Überwachung des Mobiltelefons von A.________ am 10. Dezember 2015 um 08:32:16 erfolgt (pag. 1341). Anschliessend erfolgten zahlreiche telefonische Kon- takte mit E.________. Das letzte Gespräch fand am 11. Dezember 2015 um 23:01:49 statt und dauerte 4 Sekunden (pag. 1349). Beweiswürdigend ergibt sich daraus, dass die beiden zum Tatzeitpunkt mehrfach in telefonischem Kontakt standen. Dass es dabei einzig um den Schlüssel zur Woh- nung P.________ in Flamatt gegangen sein soll, wie von A.________ ausgeführt (vgl. Ziff. 12.3.3 hiernach), überzeugt dagegen nicht. Es bedarf keiner derart hohen Anzahl Gespräche, um eine angebliche Schlüsselübergabe zu regeln. 22 Sodann konnten bei beiden Beschuldigten mehrere telefonische Verbindungen zu der Rufnummer .________ in der Dominikanischen Republik nachgewiesen wer- den. Der erste verzeichnete Anruf von dieser Nummer auf dem Mobiltelefon von E.________ datiert vom 1. Januar 2014 um 03:09:54 Uhr (pag. 1144). Dieser rief die genannte Nummer im Deliktszeitraum zwischen dem 10. Dezember 2015 um 21:11:55 Uhr und dem 11. Dezember 2015 um 17:50:10 Uhr ebenfalls mehrmals an (pag. 1144 ff.). Insgesamt hat E.________ zwischen dem 10. Dezember 2015 um 21:37:07 Uhr und dem 12. Dezember 2015 um 02:26:10 Uhr zehn Anrufe die- ser Nummer entgegen genommen (pag. 1141 ff.). Auch A.________ wurde mehr- fach von dieser Nummer kontaktiert. Der erste Kontakt fand am 9. Dezember 2015 um 20:25:41 Uhr und der letzte am 13. Dezember 2015 um 03:17:06 Uhr statt (pag. 1338 ff.). Die Argumentation des Verteidigers, wonach nicht A.________, sondern E.________ diese Telefongespräche mit dem Telefon von A.________ geführt ha- be, um den Verdacht von sich abzulenken, vermag nicht zu überzeugen. Die Kammer schliesst sich hierzu den zutreffenden Ausführungen der Generalstaats- anwaltschaft im Rahmen ihres oberinstanzlichen Parteivortrags an. Bereits am 9. Dezember 2015 ist ein erster telefonischer Kontakt zwischen der Nummer von A.________ und der Dominikanischen Rufnummer verzeichnet. Zu diesem Zeit- punkt befand sich E.________ noch nicht in der Schweiz. Dasselbe gilt für die Kon- takte vom 12. und 13. Dezember 2015. E.________ befand sich zu diesem Zeit- punkt bereits in Polizeigewahrsam, weshalb er diese Gespräche ebenfalls nicht ge- führt haben kann. Wer hinter der Dominikanischen Rufnummer steht, muss offen bleiben. Diese Information spielt aber keine zentrale Rolle. Dies aus folgenden Gründen: Fest steht, dass sowohl A.________ und E.________ häufigen Kontakt zueinander pflegten als auch, dass sie beide mit der Dominkanischen Rufnummer in Kontakt standen. Unbestritten ist, dass das Kokain aus der Dominikanischen Republik in die Schweiz eingeführt wurde. Sowohl A.________ als auch E.________ pflegten zu dieser Nummer im Deliktszeitpunkt Kontakt. Weiter steht fest, dass sich sowohl E.________ als auch C.________ in der Zeitspanne vor der Einfuhr des Kokains in die Schweiz in der Dominikanischen Republik aufhielten. Ohne den anderen Beweismitteln und insbesondere der Aussagewürdigung vor- greifen zu wollen, fügen sich diese Informationen aus den objektiven Beweismitteln bereits zu einem Gesamtbild zusammen, welches darauf schliessen lässt, dass alle drei Beschuldigten mit dem Kokain in Verbindung standen. Dies wird denn schliesslich im Rahmen der weiteren Ausführungen auch bestätigt. Schliesslich weisen sowohl A.________ als auch E.________ Kontakte zu diversen spanischen Rufnummern auf. Aus der rückwirkenden Überwachung der Nummer .________ von A.________ er- geben sich für den Deliktszeitraum folgende Standorte: Der Beschuldigte hielt sich am 10. Dezember 2015 von 20:40:00 Uhr bis 20:43:49 Uhr am X.________(Platz) in Bern auf. Anschliessend fuhr er auf die Autobahn (Abfahrt Neufeld), über Bern Stöckacker (21:15:04 Uhr bis 21:59:42 Uhr) nach Neuenegg bis Flamatt. In Flamatt hielt er sich am 10. Dezember 2015 von 22:22:36 Uhr bis 22:31:04 Uhr auf (pag. 1344). Ein weiteres Mal hielt sich der Beschuldigte am 11. Dezember 2015 zwi- schen 15:37:58 Uhr und 15:39:34 Uhr, um 18:28:07 Uhr sowie schliesslich um 18:52:48 in Flamatt auf (pag. 1347). 23 Das Mobiltelefon von C.________ (Nr. .________) loggte sich zwischen dem 18. November 2015 und dem 7. Januar 2016 immer wieder im Raum Flamatt ein. Zwischen dem 2. Dezember 2015 und dem 10. Dezember 2015 zeigten sich kei- nerlei Aktivitäten. Das Mobiltelefon von C.________ war dauerhaft in Flamatt ein- geloggt, dies obwohl sich C.________ zu dieser Zeit nachweislich in der Dominika- nischen Republik aufhielt (vgl. Ziff. 12.2.5 hiervor). Aus der rückwirkenden Überwa- chung des Mobiltelefons von C.________ ergibt sich, dass am 2. Dezember 2015 kurz nach Mitternacht noch zwei Gespräche mit A.________ verzeichnet sind (pag. 1265). Auch zwischen A.________ und C.________ sind am 11. Dezember 2015 Kontakte verzeichnet; so nachmittags um 15:30:42 Uhr und abends um 22:29:39 Uhr (pag. 1360). Weiter konnte auch bei C.________ und A.________ ein gemein- samer Bekannter mit einer spanischen Nummer festgestellt werden, welchen C.________ unter «Y.________» gespeichert hatte (pag. 1210). A.________ rief diese Nummer vor dem eigentlichen Deliktsdatum am 9. Dezember 2015 um 14:27:51 Uhr erstmals an. Weitere Kontakte folgten schliesslich nach der Verhaf- tung von E.________ am 12. Dezember 2015 um 10:51:28 Uhr, um 11:00:41 Uhr, 15:59:13 Uhr sowie schliesslich um 17:41:12 Uhr. Beweiswürdigend ergibt sich daraus, dass auch A.________ und C.________ in regelmässigem telefonischen Kontakt standen und auch sie einen gemeinsamen Bekannten mit einer spanischen Rufnummer hatten, zu welchem Kontakte aufge- zeichnet sind. Ferner lässt sich aus den Mobiltelefondaten eine Verbindung nach Flamatt herleiten, in welcher sich auch die Wohnung von T.________ befindet, in der das Kokain vom 10. auf den 11. Dezember 2015 gelagert wurde und sich C.________ und E.________ aufhielten (vgl. die Würdigung der subjektiven Be- weismittel hiernach). 12.2.8 Geheime Überwachungen Aufgrund der Aussagen von E.________ (vgl. Ziff. 12.3.2 hiernach) bestanden für die Staatsanwaltschaft konkrete Anhaltspunkte, dass die beschuldigten Personen, d.h. E.________, A.________ und C.________, an der Einfuhr einer 1 kg überstei- genden Menge Kokaingemischs in die Schweiz, begangen am 10. Dezember 2015, sowie weiterer derartiger Delikte, beteiligt gewesen seien, weshalb sie mit Verfü- gung vom 28. April 2016 die Observation von C.________ anordnete (pag. 1222). Der Kammer liegen zwei Amtsberichte vor. Im Amtsbericht vom 19. August 2016 ist das Treffen mit H.________ dokumentiert (pag. 1524 f.; vgl. hierzu auch Ziff. 17 hiernach), woraus sich keine weiteren Erkenntnisse für den vorliegend zu beurtei- lenden Vorfall entnehmen lassen. Der zweite Amtsbericht führt die gemeinsamen Fahrten von A.________ und C.________ auf. Erkenntnisse für den vorliegend zu beurteilenden Vorfall sind die- sem Bericht ebenfalls nicht zu entnehmen. 12.3 Würdigung der subjektiven Beweismittel 12.3.1 Zu den Aussagen von T.________ T.________ bestätigte in ihrer Einvernahme vom 1. September 2016 sowohl A.________ als auch C.________ zu kennen. Bei A.________ handle es sich um 24 den Schwager ihrer Mutter und sie selbst sei Gotte einer seiner Töchter (pag. 701, Z. 82). C.________ kenne sie nur flüchtig (pag. 701, Z. 78). Dessen Namen kenne sie nicht. Sie habe ihn aber schon gesehen, ohne jedoch Kontakt gehabt zu haben. Sie habe diesen bereits im Ausgang gesehen. Der Name C.________ sage ihr da- gegen nichts (pag. 701, Z. 90 f. u. 95-98). Weiter bestätigte T.________ vom 27. April 2014 bis 31. Januar 2016 an der Adresse P.________ in Flamatt angemeldet gewesen zu sein (pag. 702, Z. 109- 115). Sie sei aber bereits im Oktober 2015 mit ihrem Freund und dem gemeinsam Sohn sowie einem Kollegen in die W.________ in Flamatt gezogen (pag. 700, Z. 37 u. 28). Im Dezember 2015 sei sie bereits in der W.________ wohnhaft gewe- sen, habe sich aber zu dieser Zeit in Brasilien befunden (pag. 700, Z. 55). A.________ habe einen Schlüssel für ihre Wohnung im P.________ in Flamatt ge- habt, um die Wohnung aufzuräumen und die restlichen Möbel zu entsorgen (pag. 701, Z. 69 f.). Den Schlüssel habe er von November bis Ende Januar gehabt (pag. 701, Z. 73 f.). Sie sei zwischen dem 8. und dem 15. Dezember 2015 nicht mehr in der Wohnung gewesen. Sie habe nur ihre Post geholt (pag. 702, Z. 122 f.). Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass T.________ zwar bis Ende Ja- nuar 2016 an der Adresse P.________ in Flamatt gemeldet war, diese Wohnung aber seit Mitte Oktober 2015 nicht mehr bewohnte. Erstellt ist weiter, dass A.________ zwischen November 2015 und Januar 2016 einen Schlüssel zu dieser leer stehenden Wohnung besass. Dieser Zeitraum passt einerseits zu den Standor- ten des Mobiltelefons von C.________, welches sich zwischen dem 18. November 2015 und dem 7. Januar 2016 immer wieder im Raum Flamatt einloggte. Darüber hinaus hat sich aus der rückwirkenden Überwachung der Rufnummer von A.________ ergeben, dass sich dieser am 10. und 11. Dezember 2015 ebenfalls in Flamatt aufhielt. 12.3.2 Zu den Aussagen von E.________ E.________ wurde insgesamt elf Mal befragt (inkl. Konfrontationseinvernahmen). Erstellt ist, dass dieser am 10. Dezember 2015 von Gran Canaria über Madrid nach Genf in die Schweiz eingereist ist. E.________ schilderte stimmig, dass er mit dem Zug aus Genf um 20:26 Uhr in Bern eingetroffen (pag. 452, Z. 37; pag. 510, Z. 89 f.) und am Bahnhof von A.________ abgeholt worden sei (pag. 452, Z. 71; pag. 476, Z. 37 f.; pag. 509, Z. 70; pag. 1982, Z. 13). Diese Angaben passen einerseits mit der Ankunftszeit von E.________ in Genf um 17:55 Uhr als auch mit den Mobil- telefonstandorten von A.________ zusammen. Aus denen geht hervor, dass sich A.________ am 10. Dezember 2015 von 20:40:00 Uhr bis 20:43:49 Uhr am X.________(Platz) in Bern aufhielt. Anschliessend fuhr dieser auf die Autobahn über Bern Stöckacker (21:15:04 Uhr bis 21:59:42 Uhr) nach Neuenegg bis Flamatt. Die weiteren Aussagen von E.________ fügen sich stimmig in diese Standorte ein. So schilderte dieser, dass sie vom Bahnhof in die Wohnung in Flamatt gefahren seien (pag. 542, Z. 71 f.) respektive in einem Restaurant etwas gegessen hätten und anschliessend in die Wohnung in Flamatt gefahren seien. Des Weiteren ver- mochte E.________ bereits in seiner ersten Einvernahme die Wohnung in Flamatt zu nennen und diese den Polizisten später auch zu zeigen (pag. 488, Z. 35). Eben- falls in seiner ersten Einvernahme nannte dieser neben «Z.________» auch den 25 «.________». Auf Vorhalt einer Fotodokumentation bestätigte E.________ sodann sowohl die Identität von «Z.________» als jene von A.________ und des «.________» als jene von C.________ (pag. 497, Z. 129; pag. 502, Z. 32). In der- selben Einvernahme erwähnte E.________ das Kokain, welches sich in der Woh- nung in Flamatt befunden habe, wo er auch auf C.________ getroffen sei. Er er- klärte, dass er die Nacht von Donnerstag auf Freitag gemeinsam mit C.________ in der Wohnung in Flamatt verbracht habe und am nächsten Abend mit einem Taxi ins Hotel nach Bern gefahren sei (pag. 455, Z. 194 u. 185-188). Er bestreitet be- reits in der ersten Einvernahme, das Kokain in die Schweiz eingeführt zu haben (pag. 455, Z. 201; pag. 456, Z. 267). Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und stimmig, was sich aus dem Zusammentreffen der drei Beteiligten in Flamatt ergibt. Hätte E.________ das Kokain selbst in die Schweiz eingeführt, wären ein Mitwir- ken von A.________ und C.________ sowie eine Zusammenkunft in Flamatt über- flüssig gewesen. E.________ hätte unter diesen Umständen gar nicht erst nach Bern reisen müssen und falls doch, direkt ein Hotelzimmer in Bern beziehen kön- nen, um den Verkauf des Kokains in die Wege zu leiten. Er führt wiederholt aus, dass sich das Kokain in der Wohnung von A.________, d.h. in der Wohnung in Flamatt, befunden habe (pag. 456, Z. 242). Über das gefundene Kokain in seinem Koffer will E.________ dagegen nichts wissen. Dieses sei ihm von den beiden an- deren oder gar von der Polizei in den Koffer gelegt worden, wobei er seine An- schuldigung gegenüber der Polizei sogleich wieder zurück nahm (pag. 456, Z. 251). Schliesslich führte er aus, dass A.________ das Kokain in einer Tasche bzw. einem Sack in die Wohnung gebracht habe (pag. 456, Z. 260). In den darauffolgenden Einvernahmen bestätigte E.________ seine bisherigen Aussagen. Ergänzend hielt er in seiner Einvernahme vom 13. Dezember 2015 fest, dass er sich vom 24. November 2015 bis zum 4. Dezember 2015 ebenfalls in der Dominikanischen Republik aufgehalten habe (pag. 463, Z. 108). Ferner bestätigte er, dass er das Kokain vom «.________» erhalten habe (pag. 464, Z.191) und die- ses Kokain aus der Wohnung von A.________ in Flamatt stamme (pag. 466, Z. 243). Er bestritt weiterhin, das Kokain in die Schweiz gebracht zu haben (pag. 467, Z. 277). Ergänzend erklärte er, dass der «.________» und dessen Flüge zu kon- trollieren seien. Er wisse, dass dieser in Punta Cana (Dominikanische Republik) gewesen sei. A.________ habe den «.________» nach Südamerika geschickt, um Drogen zu holen (pag. 467, Z. 286-288). In seiner Einvernahme vom 15. Dezember 2015 bestätigte E.________ erneut, dass das in seinem Koffer gefundene Kokain entweder A.________ oder C.________ gehören würde (pag. 470, Z. 21-23). Am 12. Januar 2016 verweigerte er schliesslich seine Aussagen, um dann am 11. Februar 2016 den Vorfall ausführ- lich darzulegen. Die Ausführungen der jeweiligen Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach sich E.________ während der Haft eine ausführliche Geschichte zusammengelegt habe, um diese in seiner Einvernahme vom 11. Fe- bruar 2016 darzulegen, vermögen nicht zu überzeugen. Es ist zutreffend, dass sei- ne Ausführungen in dieser fünften Einvernahme detaillierter sind als in den Einver- nahmen zuvor. Die wesentlichen Elemente nannte E.________ aber bereits in den 26 vorherigen Einvernahmen. So nannte er sowohl A.________ als auch C.________, die Wohnung und das Kokain in Flamatt, die Aufträge von A.________ an C.________ zur Einfuhr von Drogen aus Südamerika sowie seine eigene Über- nachtung in der Wohnung in Flamatt und das anschliessende Einchecken im Hotel Q.________ in Bern am darauffolgenden Abend. Es trifft mithin nicht zu, dass sich der Beschuldigte in Haft eine Geschichte zu Recht gelegt hat, welche die anderen beiden zu belasten versucht. Es sind keine Aggravierungen in den Aussagen von E.________ auszumachen. Er schilderte die einzelnen Aufgaben von A.________ und C.________, ohne diese darüber hinaus unnötig zu belasten. In seiner Einvernahme vom 11. Februar 2016 schilderte E.________ sodann Fol- gendes: Er habe von A.________ die Aufgabe erhalten, auf einen Anruf einer drit- ten Person zu warten, welche ihm hätte CHF 80‘000.00 übergeben sollen. Er hätte dieses Geld sodann der Familie von A.________ übergeben sollen. A.________ habe dieser dritten Person das Kokain verkaufen wollen. Das Kokain sei von Santa Domingo über Punta Cana in der Dominikanischen Republik nach Genf in die Schweiz gelangt. Es sei am 10. Dezember 2015 um ca. 14:30 Uhr angekommen. A.________ habe einen «.________» für diese Route «Barcelona - Punta Cana, Punta Cana - Genf» geschickt. A.________ habe den «.________» geschickt, um das Kokain zu holen. Der «.________» sei im Hotel AA.________ in Punta Cana untergebracht gewesen. Als dieser die Rückreise aus Punta Cana angetreten ha- be, habe A.________ ihn angerufen. Er selbst habe sich in Gran Canaria befun- den. Er sei am 10. Dezember 2015 von Gran Canaria via Madrid nach Genf geflo- gen. Mit dem Zug sei er um 20:26 Uhr in Bern eingetroffen. A.________ habe ihn am Bahnhof abgeholt und sie seien in einem Restaurant essen gewesen, bevor sie gemeinsam in die Wohnung in Flamatt gefahren seien. Ca. 20 Minuten später sei C.________ mit einem Koffer in die Wohnung gekommen. A.________ habe die Wohnung wieder verlassen, während er und der «.________» in der Wohnung übernachtet hätten. In der Wohnung sei das Kokain gewesen. Am nächsten Tag um ca. 18:00 Uhr sei A.________ wieder in die Wohnung gekommen und habe C.________ CHF 9‘000.00 übergeben. Gemeinsam mit C.________ habe er Ko- kain konsumiert bis sie beide in einem Paranoia-Zustand gewesen seien. Er sei von A.________ angerufen worden und dieser habe ihm gesagt, dass er zu einem Hotel fahren solle. Dort sei ein Taxi erschienen und der Taxifahrer habe ihm CHF 4‘000.00 gegeben. Er habe noch den Schlüssel zur Wohnung gehabt, wel- chen er auf Anweisung von A.________ dem Taxifahrer gegeben habe. Er habe schliesslich auf den Anruf jener Person gewartet, die ihm die CHF 80‘000.00 hätte übergeben sollen. Soweit sei es nicht gekommen, da ihn die Polizei gefunden habe (pag. 476, Z. 22-67). A.________ habe ihm erklärt, dass dieser ihm mitteilen wer- de, wann er ins Hotel gehen solle. Er würde dort sodann die CHF 80‘000.00 erhal- ten und dieser würde anschliessend das Kokain dem Käufer übergeben. A.________ habe ihm gesagt, dass er für das Geld zuständig sei. Was die Drogen angehe, sei A.________ zuständig (pag. 492, Z. 243-249). E.________ wiederholt in den Grundzügen seine bisher gemachten Aussagen, welche er bestätigte. Gleichbleibend und konstant schilderte er seine Ankunft in Bern, dass er von A.________ am Bahnhof Bern abgeholt worden sei und sie ge- meinsam in die Wohnung in Flamatt gefahren seien. Des Weiteren stimmen diese 27 Ausführungen mit seien bisherigen Aussagen überein, wonach sich das Kokain in der Wohnung in Flamatt befunden habe und dieses von C.________ aus der Do- minikanischen Republik in die Schweiz eingeführt worden sei. Die Übernachtung in der Wohnung in Flamatt sowie der gemeinsame Drogenkonsum mit C.________ bis hin zum Paranoia-Zustand decken sich mit den Ausführungen von C.________ (vgl. Ziff. 12.3.4 hiernach). Weiter bestätigte er den weiteren Ablauf, mithin den Be- zug eines Hotelzimmers in Bern am nächsten Abend. Dass A.________ um ca. 18:00 Uhr erneut die Wohnung in Flamatt aufgesucht haben soll, stimmt mit den Daten aus der rückwirkenden Telefonüberwachung von A.________ überein. Demnach loggte sich das Mobiltelefon von A.________ am 11. Dezember 2015 um 18:28:07 Uhr sowie schliesslich um 18:52:48 Uhr in Flamatt ein. E.________ führte wiederholt aus, dass das Kokain am 10. Dezember 2015 in die Schweiz gekommen sei und A.________ diesbezüglich alles mit C.________ or- ganisiert habe (pag. 489, Z. 71 f.; pag. 496, Z. 89 f.; pag. 1982, Z. 40-42). C.________ habe die Drogen in die Schweiz gebracht (pag. 496, Z. 64 f.). Zu den konkreten Abläufen erklärte E.________, dass A.________ C.________ mehrmals nach Südamerika geschickt habe, um Kokain zu transportieren. Dafür habe C.________ jeweils CHF 12‘000.00 erhalten (pag. 489, Z. 73-76; pag. 496, Z. 100 u. 107 f.; pag. 522, Z. 551). A.________ sei mit CHF 9‘000.00 in die Wohnung in Flamatt gekommen, wovon er CHF 4‘500.00 C.________ und ihm CHF 4‘000.00 gegeben habe (pag. 490, Z. 159-161; pag. 496, Z. 101; pag. 511, Z. 135 u. Z. 139; pag. 519, Z. 444; pag. 1982, Z. 17-19). Die von E.________ erwähnten Beträge weichen teilweise voneinander ab. Eingangs bezifferte er seinen Betrag auf CHF 4‘000.00, sodann auf CHF 4‘500.00 und an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung war die Rede von insgesamt CHF 10‘000.00, wovon er und C.________ jeweils CHF 5‘000.00 erhalten hätten. Ob E.________ und C.________ nun CHF 4‘000.00, CHF 4‘500.00 oder CHF 5‘000.00 von A.________ erhalten haben, ist nicht von zentraler Bedeutung. Massgebend ist, dass E.________ konstant schilderte, C.________ habe von A.________ pro Transport CHF 12‘000.00 und in der Wohnung in Flamatt einen weiteren Geldbetrag erhalten. Der E.________ zu- stehende Betrag betrug zwischen CHF 4‘000.00 und CHF 5‘000.00. Sodann ergibt sich aus den objektiven Beweismitteln, dass sich C.________ vom 2. bis zum 10. Dezember 2015 in der Dominikanischen Republik aufgehalten hat. Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass sich C.________ zwischen Sep- tember 2012 und Mitte Januar 2016 sechs Schweizer Pässe ausstellen liess. Dies, weil er diese angeblich jeweils verloren habe oder diese kaputt gegangen seien. Besonders auffällig sei, dass ausgerechnet der Pass, der die Reise vom 2. bis 10. Dezember 2015 dokumentieren würde, fehlt (pag. 2169, S. 23 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; zu den Aussagen von C.________ vgl. Ziff. 12.3.4 hier- nach). Ob C.________ nun um 14:30 Uhr – wie von E.________ behauptet – oder bereits um 12:25 Uhr gelandet ist und ob C.________ in der Dominikanischen Re- publik in einem Hotel AA.________ übernachtet hat oder nicht, betrifft lediglich Ne- benpunkte des Geschehens. Fest steht, dass sich der von E.________ angegebe- ne Aufenthaltszeitraum von C.________ in der Dominikanischen Republik mit des- sen Reiseunterlagen deckt. Die Kammer geht weiter davon aus, dass das Kokain zeitgleich wie C.________ in der Schweiz bzw. in Flamatt eingelangte. Weiter 28 konnten aufgrund der Angaben von E.________ sowohl A.________ als auch C.________ ausfindig gemacht werden und aufgrund der rückwirkenden Telefonü- berwachung eine Verbindung zwischen ihnen hergestellt werden. Die rückwirkende Telefonüberwachung ergab schliesslich, dass das Mobiltelefon von A.________ und C.________ Verbindungen zu einer Mobilfunkantenne in Flamatt hatten. Auf- grund der übereinstimmenden Aussagen von C.________ (vgl. hierzu Ziff. 12.3.4 hiernach) und E.________ gilt zudem als erstellt, dass das Kokain in der Wohnung in Flamatt gewesen ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass E.________ die Reiseroute von C.________ nicht in allen Details kannte und einen Zwischenstopp in Barcelona anstelle von Paris erwähnte. Aus der Buchungsbestätigung von C.________, welche auf den 30. November 2015 datiert ist, geht immerhin hervor, dass die Reise in die Dominikanische Republik von einem Reisebüro in Barcelona ausgestellt wurde und C.________ am 29. November 2015 von Barcelona nach Genf geflogen ist, um schliesslich am 2. Dezember 2015 von Genf die Reise in die Dominikanische Republik anzutreten. Der Vorinstanz und den Ausführungen der jeweiligen Verteidigung ist darin bei- zupflichten, dass sich in den Aussagen von E.________ auch Widersprüche und Ungereimtheiten finden (pag. 2168, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es trifft zu, dass E.________ teilweise unterschiedlich darlegte, wer die Drogen in die Wohnung in Flamatt gebracht hat. Anfangs führte E.________ aus, dass C.________ das Kokain in die Wohnung gebracht habe (pag. 476, Z. 40; pag. 495, Z. 51 f.; pag. 496, Z. 60). In den darauffolgenden Einvernahmen erklärte er, dass nicht C.________ sondern A.________ das Kokain in die Wohnung gebracht habe (pag. 510, Z. 94 f.; pag. 511, Z. 130). A.________ habe von C.________ das Ko- kain erhalten und anschliessend in die Wohnung gebracht (pag. 512, Z. 170). C.________ sei in Genf am Flughafen gelandet und habe den Koffer mit dem Ko- kain anschliessend A.________ gebracht, welcher das Kokain anschliessend in die Wohnung in Flamatt gebracht habe (pag. 512, Z. 184-186). Ob nun A.________ oder C.________ die Drogen in die Wohnung in Flamatt gebracht hat, ist ebenfalls nicht von zentraler Bedeutung und kann letztlich offen bleiben. E.________ schilderte konstant, dass sich das Kokain in der Wohnung in Flamatt befunden habe und C.________ im Auftrag von A.________ in die Dominikanische Republik gereist sei, um das Kokain abzuholen und in die Schweiz zu überführen. Aus den Aussagen von E.________ ergibt sich weiter eine klare Aufgabenteilung. C.________ sei für den Transport des Kokains zuständig gewesen, A.________ für die Beschaffung der Drogen und er für den Verkauf. Der Vorinstanz ist darin bei- zupflichten, dass die Aussage, wonach A.________ habe vermeiden wollen, dass das Geld und die Drogen am gleichen Ort zusammenkommen und E.________ deshalb das Geld im Hotel hätte entgegen nehmen sollen, ebenfalls plausibel sind (pag. 2169, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt die Kammer zum Schluss, dass die Erklärung, wonach ihm das Kokain von A.________ oder C.________ in den Koffer gelegt worden sei, der Idee der Trennung diametral widerspricht und ein eklatanter Widerspruch zum geplanten Vorgehen wäre und deshalb sehr unwahrscheinlich ist (pag. 2169, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Viel wahrscheinlicher ist es, dass E.________ die Drogen ins Hotel Q.________ mitgenommen hat, als er die Woh- 29 nung in Flamatt verliess. Seine DNA an den Plastiksäcken spricht ebenfalls dafür. Dass er die Plastiksäcke in der Wohnung angefasst und verschoben haben will, wirkt dagegen vorgeschoben und ist unglaubhaft. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen von E.________ grösstenteils nachträglich überprüft werden konnten und schliesslich zur Identifika- tion und Anhaltung von A.________ und C.________ geführt haben. Diesbezüglich zeigte sich E.________ von Anfang an geständig. Dagegen vermögen seine Aus- sagen seine eigene Rolle betreffend nicht zu überzeugen. Ebenso wenig seine Be- hauptung, das Kokain sei ihm von den anderen beiden in den Koffer gelegt wor- den. Dass sich E.________ darüber hinaus nicht in allen Teilen gleich gut zu erin- nern vermochte, betraf insbesondere Nebenpunkte, welche nicht von zentraler Be- deutung sind. Insgesamt ergibt sich aus den Aussagen von E.________ in Verbin- dung mit den objektiven Beweismitteln ein Gesamtbild, welches die aufgezeigten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. 12.3.3 Zu den Aussagen von A.________ Der Beschuldigte wurde insgesamt neun Mal befragt (inkl. Konfrontationseinver- nahme mit E.________). Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte ins- besondere zu seiner Person befragt. Ferner bestätigte er seine bisherigen Aussa- gen zu den ihm gemachten Vorwürfen. Er habe keine weiteren Ergänzungen (pag. 2440, Z. 29 f.). Der Beschuldigte hat in Bezug auf seine Bekanntschaft zu E.________ und den Tatablauf wenig konstant ausgesagt und seine Aussagen laufend dem Ermittlungs- stand angepasst. A.________ machte anfangs geltend, E.________ nicht zu ken- nen. Bereits in der ersten Einvernahme ist ihm eine Fotodokumentation vorgelegt worden, auf welcher E.________ zu sehen war. A.________ antwortete, dass kein «südamerikanischer Kopf» vorhanden sei. Er kenne niemanden (pag. 532, Z. 36). In den weiteren Einvernahmen blieb er dabei, dass ihm der Name «E.________ aus Italien, AO.________» nichts sage. Er kenne keinen E.________ (pag. 540, Z. 130 u. Z. 136; pag. 545, Z. 28). Als ihm am 30. Juni 2016 erneut eine Fotodoku- mentation vorgelegt wurde, auf welcher E.________ zu sehen gewesen ist, er- kannte A.________ nach wie vor niemanden (pag. 558, Z. 562-564). Auch auf Vor- halt, dass es bereits am 9. Dezember 2015 eine telefonische Verbindung zwischen seiner Rufnummer und der Nummer von E.________ gegeben habe, antwortete A.________ «Ich weiss es nicht, ich weiss nichts. Ich kann dazu nichts sagen» (pag. 558 f., Z. 566-571). Er wisse auch nicht, worum es bei diesen Verbindung gegangen sei (pag. 559, Z. 583 u. Z. 589). Es treffe auch nicht zu, dass er E.________ am 10. Dezember 2015 um ca. 20:30 Uhr in Bern am Bahnhof abge- holt habe, da er nicht wisse, wer er sei (pag. 559, Z. 591, Z. 596 u. Z. 601). Er wis- se auch nicht wovon E.________ spreche, wenn dieser sage, dass er mit ihm [Anm.: A.________] in einem Restaurant gegessen habe und sie nach dem Abendessen in die Wohnung gegangen seien. Ebenso wenig wisse er etwas da- von, dass der «.________» später in die Wohnung gekommen sei und sie in dieser Wohnung, in welcher sich das Kokain befunden habe, übernachtet hätten (pag. 559, Z. 603-610). Erst in der Einvernahme vom 13. Juli 2016 und auf erneuten 30 Vorhalt einer Fotodokumentation erkannte A.________ E.________. Dieser habe ihm im November oder Dezember etwas offeriert. Er glaube schon, dass er es sei, aber dieser habe einen Hut und eine Brille getragen (pag. 564, Z. 53-57). In der darauf folgenden Einvernahme gestand er schliesslich ein, diesen zu kennen (pag. 657, Z. 14). Als Begründung warum er bestritten habe, E.________ zu kennen, er- klärte der Beschuldigte, dass er es nicht richtig gesehen habe. Das Foto sei schwa- rz-weiss gewesen. Er habe eine Sonnenbrille und ein Beret getragen und er habe diesen nicht unter dem Namen E.________ gekannt (pag. 657, Z. 27-28). Diese Erklärung ist dürftig und flach. Der Beschuldigte schilderte damit verschiedene Versionen. Zu Beginn des Verfahrens will er E.________ trotz mehrfachen Vorhalts einer Fotodokumentation und der nachgewiesenen telefonischen Verbindung nicht gekannt haben. Später revidierte er seine Aussage und schob eine dürftige Er- klärung vor, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, diesen zu erkennen. Zu- mal es nicht stimmt, dass das ihm vorgehaltene Foto von E.________ schwarz- weiss gewesen ist. In seiner ersten Einvernahme wurde ihm ein farbiges Bild ge- zeigt (pag. 534). Der Beschuldigte vermochte mithin nicht überzeugend zu er- klären, weshalb er eingangs bestritten hat, E.________ zu kennen. Dass er diesen nicht unter dem Namen E.________ gekannt haben will, vermag genauso wenig zu überzeugen. Nachdem A.________ zugegeben hatte, E.________ doch zu kennen, wurde ihm erneut vorgehalten, dass es in der Zeit vom 10. bis zum 11. Dezember 2015 insge- samt 21 telefonische Verbindungen und 34 Versuche zwischen ihnen gegeben ha- be. Auf Frage, worum es bei diesen Verbindungen gegangen sei, antwortete er, dass er keine Ahnung habe (pag. 567, Z. 202-212). Sodann bestätigte er, dass er nicht wisse, worum es gegangen sei. Dieser habe ihn sicher gefragt, ob er etwas haben wolle (pag. 570, Z. 321 f.). In der Konfrontationseinvernahme nannte er als Grund für die zahlreichen Verbindungen zwischen ihm und E.________ den Schlüssel zur Wohnung in Flamatt. Er habe diesen nach dem Schlüssel gefragt. Das sei ihm wichtig gewesen (pag. 676, Z. 709 f.). Erneut passte A.________ sei- ne Aussagen dem jeweiligen Ermittlungsstand an und führte die aus seiner Sicht jeweils passende Erklärung an. Seine Aussagen sind widersprüchlich und die Er- klärungen wirken vorgeschoben. Das gleiche widersprüchliche Verhalten legte der Beschuldigte in Bezug auf sein Treffen mit E.________ am Bahnhof Bern an den Tag. Nachdem A.________ bis- her jeweils bestritten hatte, dass er E.________ am 10. Dezember 2015 nach 20:26 Uhr abgeholt habe, sagte er schliesslich, dass er ihn nicht abgeholt habe, sondern sich nur mit ihm getroffen habe. Er betonte, dass er ihn nicht abgeholt ha- be (pag. 568, Z. 214-219). Aus seinen späteren Aussagen geht schliesslich hervor, dass A.________ E.________ doch abgeholt habe, sie gemeinsam etwas geges- sen hätten und schliesslich nach Flamatt gefahren seien (pag. 663 f.). Weiter gab er an, dass ihm die Adresse «P.________ in Wünnewil/Flamatt» nichts sage. Er habe sich dort auch nicht aufgehalten. Er kenne die Adresse nicht (pag. 568, Z. 233-241). Er gab zu, T.________ – die Gotte seiner Tochter – zu kennen (pag. 568, Z. 249 u. Z. 253). Ihre Adresse kenne er nicht (pag. 569, Z. 277). So weit ihm bekannt sei, sei er in der Zeit vom 10. und 11. Dezember 2015 auch nicht 31 in Flamatt gewesen (pag. 569, Z. 303). Es sei nicht wahr, dass er E.________ in diese Wohnung gebracht habe (pag. 570, Z. 345). Er wisse auch nichts davon, dass er E.________ in der Wohnung in Flamatt getroffen habe (pag. 570, Z. 363). Auf Vorhalt der rückwirkenden Telefonüberwachung, wonach er am 11. Dezember 2015 sowohl um 15:37 bis 15:39 Uhr als auch um 18:52 Uhr wieder in Flamatt ge- wesen sei, antwortete der Beschuldige, dass er nichts dazu sagen könne. Er wisse es nicht (pag. 571, Z. 371-381). Weiter wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass ihm zu dieser Zeit zwei Verbindungen mit der Nummer .________, vermutlich einer dominikanischen Mobiltelefonnummer, hätten nachgewiesen werden können. Nachdem A.________ antwortete, dass ihm das nichts sage und er es nicht wisse, fügte er schliesslich die Erklärung hinzu, dass er vielleicht E.________ sein Telefon ausgeliehen habe (pag. 571, Z. 401 f.). Die Antwort des Beschuldigten darauf mu- tet unter diesen Umständen durchaus merkwürdig an, will er E.________ in Fla- matt doch gar nicht gesehen haben. Wie bereits im Rahmen der Aussagenwürdi- gung von E.________ dargelegt, vermag diese Erklärung nicht zu überzeugen. Schliesslich würden sich aufgrund der rückwirkenden Mobiltelefonüberwachung von A.________ Verbindungen zu dieser Rufnummer nachweisen lassen, zu deren Zeitpunkte E.________ entweder noch nicht in der Schweiz gewesen ist oder sich bereits in Polizeigewahrsam befand. In der Konfrontationseinvernahme vom 9. Au- gust 2016 führte A.________ schliesslich aus, dass er E.________ in Bern am Bahnhof und in der Wohnung in Flamatt getroffen habe (pag. 659, Z. 115). Dies nachdem er über all die Einvernahmen die Wohnung in Flamatt nicht gekannt ha- ben will und erst recht nicht mit E.________ in dieser Wohnung gewesen sein will. In dieser Einvernahme führte er sodann erstmals aus, dass er E.________ in die Wohnung in Flamatt gebracht habe, um ihm eine Übernachtungsmöglichkeit zu gewähren (pag. 662, Z. 220-222). Sodann konnte A.________ genaue Angaben zu dieser Wohnung machen. Er habe diese für T.________ geputzt und aufgeräumt (pag. 662 f.). Diese habe die Wohnung anfangs Januar 2016 abgeben müssen. Er habe den Schlüssel für diese Wohnung erhalten und diesen wieder in den Briefkas- ten gelegt (pag. 663, Z. 241-244). Die Aussagen des Beschuldigten sind voller Wi- dersprüche. Dieser erzählte unschlüssig und lückenhaft und passte seine Aussa- gen dem jeweiligen Ermittlungsstand an. Anfangs wollte er weder E.________ kennen und von dem ganzen Vorfall nichts wissen. Schliesslich räumte er ein, die- sen doch zu kennen, aber nur, da er von diesem Kokain bezog. Schliesslich räum- te er ein, mit diesem nach Flamatt gefahren zu sein, um diesem eine Übernach- tungsgelegenheit zu ermöglichen. Der Beschuldigte kann mithin nichts zu seinen Gunsten aus seinen Aussagen ableiten. Dass E.________ mit dem Kokain in die Schweiz eingereist ist, um dieses hier zu verkaufen und A.________ ein Abnehmer einer kleinen Menge gewesen ist, ist unwahrscheinlich. Die Beweismittel zeichnen ein völlig anderes Bild. Die Aufgabe von A.________ bestand darin die Wohnung zur Zwischenlagerung des Kokains zu organisieren. Des Weiteren war er in die Or- ganisation des Transports dieser Drogen involviert. Mithin kam auch ihm eine Rolle im Ablauf dieses Drogenhandels und der Vorbereitung des anschliessenden Ver- kaufs des eingeführten Kokains zu. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zum Kerngeschehen dünne und karge Aussagen machte. Er verstrickte sich wiederholt in Widersprüche. 32 Seine zahlreichen Erklärungsversuche vermochten nicht zu überzeugen. Hätte es sich – wie vom Beschuldigten geschildert – zugetragen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte die Vorwürfe soweit wie möglich bestritt, um schliesslich einzelne Situationen schrittweise zuzugeben und hierfür Erklärungen nachzuliefern und selbst diese im Verlauf des Verfahrens immer wieder anzupassen. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann mithin nicht abgestellt werden. 12.3.4 Zu den Aussagen von C.________ C.________ wurde ebenfalls insgesamt neun Mal befragt (inkl. Konfrontationsein- vernahme mit E.________). Auch C.________ wurde oberinstanzlich insbesondere zu seiner Person befragt. Darüber hinaus bestätigte er seine bisherigen Aussagen. Es gebe nichts, was völlig falsch verstanden worden sei (pag. 2445, Z. 15-19). Auf Vorhalt, wonach er be- hauptet habe, zur Zeit der zu beurteilenden Geschehnisse ausschliesslich Drogen- konsument gewesen zu sein und auf Frage, weshalb er wahrheitswidrig das Woh- nen in Flamatt, die Bekanntschaft zu E.________ und die Reise in die Dominikani- sche Republik bestritten habe, antwortete C.________, dass er das mit dem Dro- genkauf nicht habe sagen wollen, da dies nicht legal sei. Er habe nicht in Flamatt gewohnt, sondern sich dort viel aufgehalten. Es sei die Wohnung von T.________ gewesen. Er habe diese Wohnung geputzt und zusammen mit einem Kollegen ab- gegeben. Weiter erklärte er, dass er in Südamerika viel gereist sei. Er sei bereits in Brasilien, in Argentinien, in Ecuador und in der Dominikanischen Republik gewesen (pag. 2445, Z. 29-41). Auch C.________ wollte E.________ anhand der ihm vorgelegten Fotodokumenta- tion zuerst nicht kennen (pag. 600, Z. 91-118). Seine späteren Ausführungen, wo- nach er das Bild 7 mit dem Bild 5 verwechselt habe, vermögen sein anfängliches Bestreiten nicht zu erklären (pag. 683, Z. 21). Im Gegensatz zu A.________ war C.________ die Adresse P.________ in Flamatt von Anfang an bekannt und so führte er aus, dass diese Wohnung «T.________» gehöre und er einmal dort gewesen sei (pag. 601, Z. 138-142 u Z. 153). Ferner gab er zu, gemeinsam mit E.________ in der Wohnung bis zum Drogenrausch und ei- nes Paranoia-Zustands Kokain konsumiert zu haben (pag. 684, Z. 55 f.). Diese An- gaben decken sich mit den Aussagen von E.________, weshalb als erstellt gilt, dass sie die Nacht vom 10. auf den 11. Dezember 2015 gemeinsam in der Woh- nung P.________ in Flamatt verbracht haben. C.________ führte aus, dass er «T.________» an einem Geburtstagsfest von A.________ kennen gelernt habe und sie die Gotte eines seiner Kinder sei (pag. 688, Z. 208 u. Z. 217). Diese Aus- führungen decken sich mit den Angaben von T.________. Daraus folgt, dass zwi- schen A.________ und T.________ eine familiäre Verbindung besteht. C.________ vermag nicht zu erklären, wie E.________ in diese Wohnung von T.________, zu welcher A.________ und er einen Schlüssel besassen, gekommen sei (pag. 615, Z. 162-164). Aufgrund des Gesagten und in Bezug auf die Aussa- genwürdigung von A.________ erachtet es die Kammer als unglaubhaft, dass E.________ die Wohnung, mit welcher beide Beschuldigte in Verbindung stehen, eigenständig aufsuchte und als reinen Verkaufsort des Kokains nutzte. C.________ erwähnte sodann erstmals in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, 33 dass er von A.________ einen Schlüssel zu der Wohnung erhalten habe, um Mö- bel zu entsorgen und die Wohnung zu putzen (pag. 1998, Z. 34 f.). Es vermag durchaus zutreffen, dass T.________ A.________ den Schlüssel zu ihrer Wohnung übergeben hat, damit dieser die Wohnung aufräumt und putzt, so dass sie Anfangs 2016 hätte übergeben werden können. Dass A.________ und C.________ diese Wohnung einzig zur Säuberung bis zu deren Übergabe nutzten und E.________ lediglich eine Übernachtungsmöglichkeit gewährten sowie bei diesem in der Woh- nung Kokain erwarben, wirkt dagegen vorgeschoben und ist nicht glaubhaft. Darüber hinaus stellt sich C.________ als reiner Drogenkonsument dar, der sich lediglich in dieser Wohnung aufgehalten habe, um Kokain zu kaufen und zu kon- sumieren (pag. 602, Z. 218 f.; pag. 614, Z. 126 f.; pag. 627, Z. 196 f.; pag. 684, Z. 53 f.). Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, wie ausführlich C.________ über seine Reisen nach Südamerika Auskunft geben oder seine missliche Lage bedau- ern, sonst aber keine fallrelevanten Aussagen machen konnte (pag. 2170, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wiederholt führte er aus, dass er es nicht wisse, um demgegenüber teilweise ganz dezidiert zu sagen, dass etwas nicht stimme. Es fällt auf, dass C.________ zu gewissen Fragen sehr ausführlich ant- wortete, auf fallrelevante Fragen dagegen vermehrt keine Antwort wusste. So ant- wortete er beispielsweise auf den Vorhalt, wonach es sich beim «.________» of- fensichtlich um ihn handle, da ihn E.________ erkannt habe, dass das nicht stim- me. Auf Frage, was denn nicht stimme, antwortete C.________ sodann, dass er es nicht wisse. Er wisse aber, dass es nicht stimme (pag. 602, Z. 188-194). Wie sich schliesslich herausstellte, kannte er E.________. Dieses Aussageverhalten C.________ hat weder etwas mit dessen Drogenkonsum noch damit zu tun, dass er während der ersten Einvernahme noch unter Drogeneinfluss gestanden sein soll; denn dieses Aussageverhalten zieht sich durch sämtliche Einvernahmen. So bestreitet er bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Reise in die Domi- nikanische Republik bzw. vermochte sich nicht mehr daran erinnern (pag. 603, Z. 270). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entschuldigte er sich dafür, dass er eine falsche Aussage gemacht habe. Er habe heute einen klaren Kopf und könne sich deshalb an mehr Sachen erinnern, als damals, als er noch un- ter Drogen gestanden habe (pag. 1999, Z. 4-6). Darauf hingewiesen, dass er sich zwei Monate zuvor bereits im Gefängnis befunden habe und ob er dort also Drogen konsumiert habe, antwortete C.________, nein, aber vielleicht sei er im Stress ge- wesen und habe unter Entzugserscheinungen gelitten. Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass C.________ seine Dro- gensucht bzw. allfällige Entzugserscheinungen als Erklärung für sein wenig über- zeugendes Aussageverhalten nutzte. Bereits in den ersten Einvernahmen konnte C.________ beispielsweise Ausführungen zu der Wohnung und zu T.________ (pag. 601, Z. 138-153), oder zu seinen Reisen (pag. 624 f.) machen. An der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung reichte C.________ schliesslich seine Buchungs- bestätigung der Reise in die Dominkanische Republik ein (vgl. Ziff. 12.2.5 hiervor). Die Verteidigung brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, dass das Einreichen der Buchungsbestätigung keinen Sinn ergebe, wenn C.________ die Drogen tatsächlich in die Schweiz eingeführt hätte (pag. 2455). Dem kann nicht gefolgt werden. Bereits die von der Staatsanwaltschaft edierte 34 Bestätigung des Ministerio de Interior y Policia und die Aussagen von E.________ haben auf eine Reise von C.________ im Dezember 2015 in die Dominkanische Republik hingewiesen. Im Weiteren machte C.________ widersprüchliche und alles andere als überzeu- gende Aussagen zu seinen Aufenthalten in Flamatt. Zu Beginn sagte er aus, dass er einmal in der Wohnung in Flamatt gewesen sei (pag. 601, Z. 153). Er sei mit E.________ alleine gewesen. Er habe Kokain gekauft und danach habe er die Ört- lichkeit verlassen (pag. 603, Z. 237-240; pag. 614, Z. 137-139). Sodann führte er aus, er sei einige Stunden dort gewesen. Ehrlichgesagt sei er ein oder zwei Mal dort gewesen (pag. 615, Z. 188-191). Später gab er an, noch nie zuvor in der Wohnung in Flamatt gewesen zu sein. Auf Frage, ob er sich sicher sei, räumte er denn ein, dass er nicht mehr sicher sei (pag. 687, Z. 184-187). Nachdem ihm auf- grund der rückwirkenden Telefonüberwachung nachgewiesen werden konnte, dass sein Mobiltelefon zwischen dem 18. November 2015 und dem 12. Dezember 2015 regelmässig im Raum Flamatt eingeloggt gewesen war, räumte C.________ ein, dass er von A.________ den Schlüssel zur Wohnung in Flamatt erhalten habe. Er sei auch mit einer Kollegin dort gewesen und habe sicher ein paar Mal dort über- nachtet (pag. 1998, z. 34-36). Diese Aufenthalte passen in die Zeitspanne, in wel- cher die Wohnung von T.________ leer gestanden ist. Ob sich C.________ dane- ben auch bei Freunden in Flamatt aufgehalten hat, kann letztlich offen gelassen werden. Fest steht, dass er zum Deliktszeitraum gemeinsam mit E.________ in der Wohnung gewesen ist. Weiter sind die Aussagen von C.________ zur Finanzierung seiner Reisen nicht nachvollziehbar. Einerseits will er diese Reisen durch erspartes Geld und durch das Sozialamt finanziert haben und andererseits bekomme er Geld von der Familie und seinen zwei Schwestern (pag. 621, Z. 33 f.). Wenn möglich, reise er alle drei bis vier Monate nach Südamerika (pag. 621, Z. 29 f.). Auf Frage, wie es möglich sei, als Sozialhilfeempfänger alle drei bis vier Monate nach Südamerika zu reisen, erklärte C.________, dass er das Geld, welches er erhalte, spare. Er konsumiere nur Drogen, damit er keinen Hunger habe. So reiche es dann für die Reisen nach Südamerika (pag. 618, Z. 291-294). Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen, immerhin muss der Drogenkonsum ebenfalls finanziert werden können. Dasselbe widersprüchliche Verhalten legte C.________ in Bezug auf die Mitteilung seiner Reisen gegenüber dem Sozialdienst an den Tag. So erklärte er, dass er dem zu- ständigen Sozialarbeiter mitteile, wenn er ins Ausland gehe (pag. 618, Z. 301). Auf die Frage, weshalb er den Sozialdienst nicht über seine Reisen informiere, antwor- tete C.________ in einer späteren Einvernahme mit der Gegenfrage «Warum sollte ich?». Ergänzend führte er aus, dass er nicht gewusst habe, dass er dazu ver- pflichtet sei (pag. 697, Z. 520 f.). Die Aussagen von C.________ sind dürftig und flach. Zum Kerngeschehen machte er karge und in sich widersprüchliche Aussagen. Seinen Aussagen können keine Angaben zu seinem eigenen Tatbeitrag entnommen werden. Er bestätigte E.________ zu kennen und mit diesem in der Wohnung in Flamatt gewesen zu sein. Wie A.________ will er aber nur Drogenkonsument gewesen sein. Dass dies nicht alles gewesen sein kann, geht aus folgenden Umständen hervor: Das ge- 35 meinsame Treffen von A.________, E.________ und C.________ in der Wohnung in Flamatt, welche A.________ organisiert hat; die Ergebnisse der rückwirkenden Telefonüberwachung zeigen sowohl bei A.________ als auch bei C.________ Auf- enthalte in Flamatt und bei ersterem sodann mehrfache Kontakte zu E.________; C.________ reiste unmittelbar vor dem Deliktszeitraum in die Dominikanische Re- publik und kehrte am 10. Dezember 2015 wieder in die Schweiz zurück. Die Kam- mer geht davon aus, dass auch die Drogen am 10. Dezember 2015 in der Schweiz eintrafen. Dazu passt schliesslich auch, dass sich C.________ in den letzten Jah- ren mehrfach einen neuen Pass hat ausstellen lassen und der letzte Pass, welcher die Reise in die Dominikanische Republik ebenfalls belegen würde, nicht mehr auf- findbar ist. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Aussagen von E.________ mehrheitlich durch die objektiven Beweismittel bewahrheitet haben. Gestützt auf diese objektiven Beweismittel gepaart mit den Aussagen von E.________ geht die Kammer davon aus, dass auch C.________ an dem vorlie- gend zu beurteilenden Vorfall beteiligt gewesen ist und seine Aufgabe darin be- standen hat, die Drogen in die Schweiz einzuführen. Fest steht, dass seine Rolle nicht einzig diejenige des Drogenkonsumenten war. 13. Fazit Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich grosse Teile der Aussa- gen von E.________ anhand der objektiven Beweismittel haben belegen lassen, weshalb in diesen Teilen auf seine Aussagen abzustellen ist. Die Widersprüche und Unstimmigkeiten in seinen Aussagen, wonach beispielsweise der von E.________ genannte Name des Hotels, in welchem C.________ in der Dominika- nischen Republik übernachtet habe, oder aber die Reiseroute anders lautete, als in der Reisebestätigung aufgeführt, vermögen daran nichts zu ändern. Insgesamt er- gibt sich aus den Aussagen von E.________ in Verbindung mit den objektiven Be- weismitteln ein Gesamtbild, welches die aufgezeigten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Daran vermögen auch die Aussa- gen von A.________ und C.________ nichts zu ändern. Ihre Ausführungen sind, wie vorstehend dargetan wurde, unstimmig, mit Widersprüchen durchzogen und in weiten Teilen unglaubhaft. Insbesondere A.________ passte seine Aussagen dem jeweiligen Ermittlungsstand an, so dass er eingangs bestrittene Umstände später zugab und einräumte. Aufgrund der objektiven Beweismittel und der Aussagen von E.________ lassen sich die Versionen von A.________ und C.________, wonach sie mit dem eingeführten Kokain einzig als Abnehmer in Verbindung standen, nicht stützen. Die Kammer erachtet es deshalb als erstellt, dass A.________, E.________ und C.________ jeder in seiner Rolle und Funktion mit der Einfuhr des Kokains aus der Dominikanischen Republik in die Schweiz, der Lagerung in der 36 Wohnung in Flamatt sowie den Vorbereitungen zur Veräusserung involviert gewe- sen sind. Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung der objektiven und subjektiven Be- weismittel ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift um- schrieben wird (pag. 1815 f.), entspricht: Es kann somit festgehalten werden, dass E.________ am 10. Dezember 2015, von Gran Canaria über Madrid herkommend, nach Genf in der Schweiz einreiste. Von Genf fuhr er mit dem Zug nach Bern, wo er um 20:26 Uhr eintraf und am Bahnhof von A.________ abgeholt wurde. Nach einem gemeinsamen Abendessen im Raum Bern brachte A.________ E.________ nach Flamatt in die leerstehende Wohnung an der Adresse P.________. A.________ Freund C.________ nutzte diese Woh- nung seit November 2015 als gelegentlicher Übernachtungsort. Am 2. Dezember 2015 reiste C.________ in die Dominikanische Republik; sein Mobiltelefon mit der Rufnummer .________ liess er in der fraglichen Wohnung zurück. Am 10. Dezember 2015 kehrte C.________ in die Schweiz zurück. Er be- gab sich am Abend des 10. Dezember 2015 selbständig in die Wohnung in Fla- matt, in der sich E.________ bereits aufhielt. C.________ führte bei seiner Wiedereinreise in die Schweiz am 10. Dezem- ber 2015 eine 1‘383 Gramm übersteigende Menge Kokaingemisch mit sich. Ob er oder A.________ das besagte Kokain in die Wohnung in Flamatt brachten, muss letztlich offen bleiben. Nachdem C.________ in der Wohnung in Flamatt eintraf, wo A.________ und E.________ bereits auf ihn warteten, verliess A.________ die Wohnung kurze Zeit später. Er liess das Kokain in der Obhut von C.________ und E.________. C.________ und E.________ blieben gemeinsam über Nacht und am folgenden Tag in der Wohnung und in der nächsten Umgebung der Wohnung. Das Kokain behielten sie in dieser Zeit in ihrer Obhut und konsumierten beide mehrfach davon. C.________ begab sich am Nachmittag des 11. Dezember 2015 eigenständig wie- der zurück nach Bern. Ab Abend begab sich auch E.________ nach Bern, wo er im Hotel Q.________ das Zimmer Nr. 208 bezog. Das Kokain führte E.________ in Plastiksäckchen in seinem Rollkoffer mit sich und deponierte seinen Koffer mit dem Kokain in seinem Hotelzimmer. A.________ und E.________ beabsichtigten das Kokain in der Nacht des 11. auf den 12. Dezember 2015 an einen unbekannten Abnehmer zu veräussern. Die Ver- äusserung des Kokains kam nicht zustande, da sich E.________ aufgrund seines Kokainkonsums im Rausch befand und nicht mehr in der Lage war, die für ihn vor- gesehene Aufgabe bei der Weiterveräusserung wahrzunehmen. E.________ begab sich in die Stadt und liess das Kokain, abgesehen von einer kleinen Menge für den Eigenkonsum, in seinem Hotelzimmer zurück. Er suchte im Verlauf des Abends verschiedene Lokale auf und konsumierte weiter von dem Ko- kain. Am 12. Dezember 2015 um 02:48 Uhr wurde E.________ in verwirrtem Zu- 37 stand und ohne Schuhe von der Polizei an der S.________(Strasse) im Bereich der dortigen Bordelle aufgegriffen. In seinem Hotelzimmer wurde eine Menge von 1‘383 Gramm Kokaingemisch ge- funden. Das Kokain von einem Gesamtnettogewicht von 1‘325 Gramm wies einen Reinheitsgrad von 74% (Kokainbase, vgl. dazu Ziff. 18.1) und die kleinere Menge von 58 Gramm netto einen solchen von 72% auf. Daraus resultiert eine reine Kokainmenge von 1‘022.26 Gramm. V. Sachverhalt und Beweiswürdigung zu den weiteren Vorwürfen gegen A.________ 14. Zum Vorwurf der Widerhandlung gegen Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Ziff. I.B.4. der AKS; pag. 1819) 14.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Weiter bildet der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; Fassung in Kraft bis zum 31.12.2018) Gegenstand der Berufung von A.________. Mit An- klageschrift vom 3. April 2017 wird dem Beschuldigten hierzu Folgendes vorgewor- fen (pag. 1819): «begangen gemeinsam mit seiner Ehefrau, F.________, in der Zeit vom 05.11.2015 bis 22.06.2016 in Bern, G.________(Strasse), indem sie der costa-ricanischen Staatsangehörigen M.________ den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz ermöglichten, indem sie diese nach Ablauf der bewilligungs- freien Aufenthalts von 90 Tagen bei sich wohnen liessen und sie finanziell unterstützten, obwohl sie über keine Aufenthaltsbewilligung verfügte.» 14.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der äussere Sachverhalt und damit der Aufenthalt von M.________ seit Au- gust 2015 in der Schweiz und in der Wohnung des Beschuldigten und seiner Ehe- frau sind unbestritten. Im Rahmen seines erstinstanzlichen Plädoyers plädierte der Verteidiger auf Frei- spruch, da das Verhalten von A.________ fahrlässig gewesen sei und die fahrläs- sige Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts nicht strafbar sei (pag. 2008). Obe- rinstanzlich beantragte der Verteidiger ebenfalls einen Freispruch. Es sei nicht ein- zusehen, weshalb A.________ vorliegend zu bestrafen sei. Er habe sich nicht dar- um gekümmert. M.________ habe weder gearbeitet noch habe sie einen Lohn be- zogen. Seine Ehefrau habe ebenfalls zu keinem Zeitpunkt gewusst, dass sie etwas Illegales getan habe (pag. 2451). Bestritten ist damit einzig die vorsätzliche Förde- rung des rechtswidrigen Aufenthalts. 14.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer neben dem Anzeigerapport vom 20. Januar 2017 (pag. 1496 f.) die edierten Akten PEN 16 731 i.S. M.________ sowie PEN 17 350 i.S. F.________ vor (pag. 2272 ff.; pag. 2327.2 ff.). 38 Dem Anzeigerapport ist unter anderem zu entnehmen, dass die Kantonspolizei im Zusammenhang mit einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz am 22. Juni 2016 die Wohnung der Familie A.________ betreten habe. Neben A.________ und seiner Ehefrau F.________ sowie den drei Kindern, sei auch eine Bekannte der Ehefrau, M.________, anwesend gewesen. Diese habe sich mit ei- nem costa-ricanischen Reisepass ausgewiesen. Sie habe angegeben, dass sie ei- ne Freundin von F.________ und seit zwei Monaten in der Schweiz sei. F.________ habe auf dieselbe Frage geantwortet, dass ihre Freundin seit ca. ei- nem Monat in der Schweiz sei. Am Griffstück des Koffers von M.________ sei ein Baggage-Label der Fluggesellschaft Iberia mit den Reisedaten Madrid nach Genf vom 4. August 2015 gefunden worden (pag. 1496 f.). Weiter finden sich diverse Einvernahmen des Beschuldigten (pag. 1498; pag. 1499 ff.), von M.________ (pag. 1502 ff.) sowie von F.________ (pag. 1506 f.) in den Akten. 14.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweise zu folgendem Bewei- sergebnis (pag. 2186, S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Vorliegend wird nicht bestritten, dass A.________ und F.________ M.________ bei sich - auch nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts von 90 Tagen - weiterhin bei sich wohnen liessen. Dabei führte A.________ klar aus, dass man lediglich für 3 Monate in der Schweiz bleiben dürfe (vgl. dazu pag. 1500, Z. 558 f.). Dass ein Unterbruch des Aufenthalts zur Folge hat, dass die 90 Tagefrist neu zu laufen beginnt, ist jedoch eine reine Schutzbehauptung. Es wäre für A.________ ein Leichtes gewe- sen, sich entsprechend darüber zu informieren. Demzufolge ist der Sachverhalt gemäss Ziff. I. B. 4. der Anklageschrift erstellt.» Gestützt auf dieses Beweisergebnis erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das AuG, begangen durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, schuldig. 14.5 Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer hat keinen Grund, an den sachlich und neutral abgefassten Aus- führungen im Anzeigerapport der Kantonspolizei zu zweifeln. Es ist demnach er- stellt, dass sich M.________ seit August 2015 bei der Familie A.________ aufhielt, was überdies auch nicht weiter bestritten wird. Vorliegend ist unbestritten, dass A.________ und seine Ehefrau F.________ deren Freundin M.________ auch nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts von 90 Tagen weiterhin bei sich wohnen liessen. Einleitend führte der Beschuldigte ge- genüber der Polizei noch aus, dass er nicht wisse, seit wann M.________ bei ihnen sei. Er nannte sodann einen Zeitraum von ca. einem bis anderthalb Monaten (pag. 1498, Z 440 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft räumte A.________ sodann ein, dass sie seit ein paar Monaten bei ihnen sei und bereits 2015 zu ihnen gekommen sei (pag. 1499, Z. 509). Ferner bestätigte A.________, dass der bewilligungsfreie Aufenthalt drei Monate betrage (pag. 1500, Z. 559). A.________ kannte damit die Frist, wonach für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten keine Bewilligung benötigt wird. Seine Ausführungen, wonach er davon ausgegangen sei, dass sich die bewil- 39 ligungsfreie Aufenthaltsdauer bei einer Ausreise aus der Schweiz und Wiederein- reise am selben Tag jeweils verlängere, sind deshalb als reine Schutzbehauptun- gen zu deuten. Entgegen den Ausführungen von F.________ (pag. 2274, Z. 175) schilderten A.________ und M.________ übereinstimmend, dass letztere von der Familie A.________ finanziell unterstützt wurde und von F.________ ca. CHF 150.00 mo- natlich erhielt (pag. 1499, Z. 526 f.; pag. 150, Z. 539 f.; pag. 1503, Z. 37 f.) 14.6 Fazit Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet es gestützt auf die gemachten Aussagen als erstellt, dass A.________ und seine Ehefrau F.________ deren Freundin M.________ den rechtswidrigen Aufenthalt ermöglichten, indem sie diese nach Ablauf des bewilli- gungsfreien Aufenthalts von 90 Tagen bei sich wohnen liessen und sie finanziell unterstützten, obwohl sie über keine Aufenthaltsbewilligung verfügte. 15. Zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. amtliche Akten SK 18 419; Ziff. I.1. der AKS; pag. 88) 15.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Zudem bildet der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz, begangen am 29. August 2017 in Bern, Gegenstand der Berufung von A.________. Mit Anklageschrift vom 21. Februar 2018 wird dem Beschuldigten hierzu Folgendes vorgeworfen (vgl. SK 18 419, pag. 88): «begangen am 29.08.2017 in Bern, indem A.________ 23.7 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad 62% Hydrochlorid, 12.4 g reine Stoffmen- ge), das er in der zuvor von einer unbekannten Person erworben hatte, besass und versteckt im Wa- gen seiner Ehefrau unter der Verschalung unterhalt der Gangschaltung transportierte, in der Absicht, dies später zu veräussern.» 15.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt ist insoweit unbestritten, als er den Vorwurf des Erwerbs sowie des Besitzes und des Transports einer Menge von 23.7 Gramm Kokaingemischs umfasst. Dagegen bestreitet der Beschuldigte den Vorwurf, wonach er das Kokain in der Absicht der späteren Weiterveräusserung erworben habe. 15.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer neben dem Anzeigerapport und dessen Nach- trag (vgl. SK 18 419 pag. 2 ff.; pag. 5 ff.) der forensisch-chemische Abschlussbe- richt des IRM (vgl. SK 18 419 pag. 20 f.), das Durchsuchungsprotokoll (vgl. SK 18 419 pag. 41 ff.), der Leumundsbericht (vgl. SK 18 419 pag. 72 ff.; pag. 2349 f.) so- wie der Betreibungsregisterauszug (vgl. SK 18 419 pag. 63 ff.; pag. 2351 ff.) vor. Weiter finden sich in den Akten die Aussagen des Beschuldigten (vgl. SK 18 419 pag. 22 ff.; pag. 28 ff.; pag. 112 ff.) sowie die Einvernahme seiner Ehefrau (vgl. SK 18 419 pag. 35 ff.). 40 Die Vorinstanz hat die Beweismittel ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (vgl. SK 18 419 pag. 127 ff., S. 7-10 der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Soweit sich weitere ergänzende und/oder präzisierende Ausführun- gen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen. 15.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (vgl. SK 18 419, pag. 132, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): «Aufgrund der bisherigen Ausführungen erachtet das Gericht den folgenden rechtserheblichen Sach- verhalt als erstellt: Der Beschuldigte entwendete seiner Ehefrau am 29.08.2017 den Betrag von CHF 1‘450.00 ohne de- ren Kenntnis. Damit kaufte er von einem Unbekannten netto 20 Gramm Kokain, dies nicht in der Ab- sicht, das Kokain selbst zu konsumieren, sondern wohl in Wiederverkaufsabsicht und wohl zur Auf- besserung des monatlichen Haushaltsbudgets.» 15.5 Beweiswürdigung der Kammer 15.5.1 Zu den objektiven Beweismitteln Dem Anzeigerapport vom 1. September 2017 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte mit dem Personenwagen Mazda (Kontrollschild BE .________) durch die Polizei am 29. August 2017 am AB.________(Strasse) in Bern angehalten und kontrolliert wurde. Die Polizei habe während der Kontrolle etwas Weisses entdeckt, welches unter der Verschalung unterhalb der Gangschaltung herausgeschaut ha- be. Bei genauerer Betrachtung habe sich herausgestellt, dass es sich dabei um ein Säckchen mit Kokain gehandelt habe. Des Weiteren konnte ein Bargeldbetrag von CHF 300.00 beim Beschuldigten festgestellt werden (vgl. SK 18 419 pag. 2 f.). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. August 2017 konnten in der Wohnung von A.________ und dessen Familie an der G.________(Strasse) in Bern einzig ein Säckchen aus einem Kleiderschrank im Gang sichergestellt werden (vgl. SK 18 419 pag. 42). Weiter führt das Durchsuchungsprotokoll das im Personenwagen Mazda (Kontrollschild BE .________) sichergestellte Säckchen mit ca. 23.7 Gramm Kokain auf, welches unter der Verschalung der Gangschaltung gefunden worden sei (vgl. SK 18 419 pag. 52). Sowohl das Plastiksäckchen mit ca. 23.7 Gramm Kokain als auch das Säckchen (Verpackungsmaterial) wurden dem Institut für Rechtsmedizin (IRM) zur Untersu- chung auf Betäubungsmittelrückstände übergeben. Im forensisch-chemischen Ab- schlussbericht vom 11. September 2017 hielt das IRM für das sichergestellte Ko- kain einen Kokainbasengehalt von 55% (±4.0%) und einen Kokainhydrochloridwert von 62% bei einem Gesamtnettogewicht von 20 Gramm fest. Die Ionenmobilitätss- pektrometrie auf Spuren von Kokain fiel auf dem sichergestellten Säckchen in der Wohnung des Beschuldigt positiv aus. In ihrer Beurteilung hielt das IRM deshalb fest, dass der Nachweis auf Betäubungsmittel habe erbracht werden können (vgl. SK 18 419 pag. 21). 41 Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass es sich bei der in einem Säck- chen sichergestellten weissen Substanz um Kokain handelte und dass das anläss- lich der Hausdurchsuchung sichergestellte Säckchen ebenfalls Spuren von Kokain aufwies. Der Erwerb und Besitz dieser Drogen sind unbestritten. Dagegen brachte der Verteidiger anlässlich seines oberinstanzlichen Plädoyers vor, dass diese Dro- gen für den Eigenkonsum und nicht für den Weiterverkauf gedacht gewesen seien (vgl. SK 18 419 pag. 2452). Um diese Beweisfrage zu beantworten sind zunächst die finanziellen Verhältnisse von A.________ und seiner Familie zu prüfen, bevor im Einzelnen auf ihre Aussagen eingegangen wird. Gemäss dem Leumundsbericht vom 28. September 2017 habe der Beschuldigte die letzten fünf Jahre bis zur Untersuchungshaft wegen Drogendelikten im Jahr 2016 als Übersetzer in der angolanischen Botschaft gearbeitet. Diese Anstellung habe er aufgrund der ausgestandenen Untersuchungshaft verloren und sei seither auf Arbeitssuche (vgl. SK 18 419 pag. 73). Der Beschuldigte und seine Familie hät- ten damals vom Lohn seiner Ehefrau gelebt. Diese habe CHF 4‘000.00 pro Monat verdient und dieser Betrag müsse zur Deckung sämtlicher Kosten ausreichen. Da- mals habe die Krankenkasse nicht bezahlt werden können, da der Lohn hierfür nicht gereicht habe (vgl. SK 18 419 pag. 73). Die Schulden des Beschuldigten hät- ten sich damals auf CHF 50‘000.00 belaufen (vgl. SK 18 419 pag. 73). Der Betrei- bungsregisterauszug, welcher insgesamt sieben Seiten zählt, weist einen deutlich höheren Betrag an Schulden auf. Der Gesamtbetrag nicht getilgter Verlustscheine auf Pfändungen der letzten 20 Jahre beläuft sich auf CHF 270‘562.55 (vgl. SK 18 419 pag. 69). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich neben den ungedeckten Beträgen der Krankenkassen auch um unbezahlte Forderungen des Kantons Bern, sich zusammensetzend auf Forderungen der Steuerverwaltung und der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (vgl. SK 18 419 pag. 129, S. 9 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Die finanzielle Situation des Beschuldigten hat sich insofern geändert, als dass er gemäss Leumundsbericht vom 01.11.2018 seit einiger Zeit im Kiosk AC.________ als Verkäufer arbeite und pro Monat ca. CHF 2‘800.00 verdiene (pag. 2350). Diese Angaben bestätigte der Beschuldigte in seiner oberinstanzlichen Einvernahme. Vorliegend interessieren die finanziellen Verhältnisse rund um den Deliktszeitpunkt vom 29. August 2017, weshalb auf die Angaben im Leumundsbericht vom 28. Sep- tember 2017 abgestellt wird. Beweiswürdigend kann mithin festgehalten werden, dass der Beschuldigte arbeitsuchend war und über kein Einkommen verfügte. Das monatliche Einkommen seiner Ehefrau von CHF 4’000.00 musste sämtliche Kosten decken, wobei es für die Bezahlung der Krankenkassenprämien nicht ausreichte. 15.5.2 Zu den subjektiven Beweismitteln Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten und dessen Ehefrau F.________ vor. Hinsichtlich der Aussagen von F.________ kann vollumfänglich auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. SK 18 419 pag. 130, S. 10 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass F.________ bestätigte, durch ihre Anstellung bei der .________ Botschaft in Bern monatlich ein 42 Einkommen von CHF 4‘000.00 zu generieren und davon für den ganzen Lebensun- terhalt der Familie aufkommen zu müssen (pag. 37, Z. 80 f. u. Z. 100-102). Weiter führte sie aus, der Beschuldigte habe ihr erzählt, dass er am 29. August 2017 mit Kokain kontrolliert worden sei. Ob ihr Ehemann Drogen verkaufe, um den Haushalt mitzufinanzieren, wisse sie nicht. Diese Frage sei ihm selbst zu stellen (vgl. SK 18 419 pag. 39, z. 171 u. Z. 191 f.). Abgesehen von diesen Ausführungen konnte F.________ keine Aussagen zum bestrittenen Sachverhalt machen. Der Beschuldigte wurde insgesamt drei Mal befragt (vgl. SK 18 419 pag. 22 ff.; pag. 28 ff.; pag. 112 ff.), wobei er die Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft mehrheitlich verweigerte. Der Beschuldigte räumte stets ein, das Kokain gekauft und besessen zu haben. Darüber hinaus hat der Beschuldigte in Bezug auf den eigentlichen Verwendungs- zweck des erworbenen Kokains wenig konstant ausgesagt. Er schilderte noch gleichbleibend, dass die Absicht nicht im späteren Verkauf, sondern vielmehr darin gelegen habe, das Kokain alleine oder mit jemand anderem am kommenden Wo- chenende anlässlich eines Festes zu konsumieren (vgl. SK 18 419 pag. 24, Z. 57; pag. 112, Z. 29). Der Beschuldigte führte in seiner polizeilichen Einvernahme aus, dass er das Ko- kain in Bern von einem Latino am AP.________ für CHF 1‘450.00 gekauft habe (vgl. SK 18 419 pag. 24, Z. 60-63). Über die Herkunft des Geldes machte A.________ widersprüchliche und alles andere als überzeugende Aussagen. Er er- klärte, dass seine Frau das Geld von ihrem Konto abgehoben habe. Er habe es ihr aus ihrer Tasche genommen (vgl. SK 18 419 pag. 25, Z. 95 f.). Anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung sagte er dagegen aus, dass er das Geld vom Kon- to seiner Frau abgehoben habe (vgl. SK 18 419 pag. 113, Z. 1 f.). Die Familie des Beschuldigten verfügt monatlich über CHF 4‘000.00, womit sich jedoch nicht sämt- liche Kosten decken liessen. Es mutet daher doch seltsam an, dass sich der Be- schuldigte nicht daran zu erinnern vermag, woher er diesen doch immensen Teilbe- trag des monatlichen Haushaltsbudgets genommen hat. Der Beschuldigte räumte eigens ein, dass das Geld sonst schon knapp bemessen gewesen sei (vgl. SK 18 419 pag. 114, Z 4). In Übereinstimmend mit der Vorinstanz geht die Kammer eben- falls davon aus, dass der Beschuldigte seine Familie durch die Entnahme von rund einem Drittel des Haushaltsbudgets nicht schädigen wollte. Dieser Umstand deutet für die Kammer vielmehr darauf hin, dass der Beschuldigte davon ausging, das entnommene Geld wieder beschaffen zu können und dadurch die Haushaltskasse mindestens wieder auszugleichen. Die Erklärung des Beschuldigten, wonach die Menge aus der Sucht entstanden sei, vermag dagegen nicht zu überzeugen. In seiner polizeilichen Einvernahme gab der Beschuldigte einleitend an, dass er mit dem Kokain eigentlich abgeschlossen habe (vgl. SK 18 419 pag. 24, Z. 81). Ange- sprochen auf den Widerspruch zwischen dieser Aussage und dem getätigten Kauf von 20 Gramm netto, erklärte der Beschuldigte, dass er nicht das ganze Kokain habe konsumieren wollen. Er wisse nicht, wieviel er konsumiert hätte (vgl. SK 18 419 pag. 24, Z. 84-88). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er schliesslich zu seiner Aussage, wonach er mit dem Kokain abgeschlossen habe, aus, dass dies eine Phase gewesen sei. Die Menge sei aus der Sucht entstanden 43 (vgl. SK 18 419 pag. 112, Z. 34 u. Z. 36 f.). Diesem Aussageverhalten des Be- schuldigten kann entnommen werden, dass er nicht die Wahrheit sagt. Einerseits versuchte er sich durch seine Aussagen zum eigenen Konsum von den Verkaufs- absichten zu distanzieren. Andererseits sind seine Aussagen zu seinem Konsum- verhalten alles andere als nachvollziehbar und schlüssig. Er sagte unlogisch und ausweichend aus. Die Vorinstanz erwog vor diesem Hintergrund zu Recht, dass die vorliegende Menge von 20 Gramm netto selbst bei regelmässigem Konsum enorm wäre. Dass der letzte Kokainkonsum des Beschuldigten bereits länger zurückliegt, wurde auch durch das IRM bestätigt (pag. 17) und ergibt sich auch aus dem Um- stand, dass anlässlich der Hausdurchsuchung keine weiteren Drogenutensilien – bis auf das leere Säckchen mit nachgewiesenen Kokainrückständen – gefunden wurden. Auch wenn der Beschuldigte aktuell kein Kokain mehr konsumierte, ist un- bestritten, dass er bereits mehrfach Kokain konsumiert hat. Die Vorinstanz stellte deshalb zutreffend fest, dass zumindest grundlegende Kenntnisse über Menge und Preis zu erwarten waren (vgl. SK 18 419 pag. 131, S. 11 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Ferner bestätigte der Beschuldigte in seiner polizeilichen Einver- nahme vor ca. drei Wochen einen «Faden» konsumiert zu haben (vgl. SK 18 419 pag. 24, Z. 81 f.). Der Vorinstanz ist deshalb darin beizupflichten, dass nicht zu er- warten sei, der Beschuldigte sei sich der für seinen Konsum in etwa benötigten Geldmenge nicht bewusst gewesen (vgl. SK 18 419 pag. 131, S. 11 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Hätte der Beschuldigte tatsächlich Kokain zum Ei- genkonsum für das anstehende Fest erwerben wollen, hätte er hierfür weder ein Drittel des Haushaltsbudgets entwenden noch eine nicht zu unterschätzende Men- ge von 20 Gramm netto erwerben müssen. Dass er die erworbene Menge nicht auf einmal oder allenfalls gemeinsam mit einer Drittperson habe konsumieren wollen, überzeugt nicht und wird als Schutzbehauptung angesehen. 15.6 Fazit Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Insgesamt finden sich in den Aussagen des Beschuldigten viele Wiedersprüche und Unklarheiten. Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft. Die Kammer geht mithin in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass die vom Beschuldigten am 29. August 2017 gekaufte Drogenmenge nicht für den Eigengebrauch bestimmt war. Vielmehr wollte der Beschuldigte in Anbe- tracht der gesamten Umstände, wie der Menge des gekauften Kokains sowie des sonst schon knappen Haushaltsbudgets, mit dem Verkauf des erworbenen Kokains etwas zum monatlichen Haushaltsbudget beisteuern (vgl. SK 18 419 pag. 132, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der angebliche Eigenkonsum wirkt vorgeschoben und nicht schlüssig. Der Beschuldigte vermochte diesen nicht plau- sibel und glaubhaft darzutun. So bestätigte auch das IRM, dass der Kokainkonsum des Beschuldigten bereits längere Zeit zurück liegt. Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung der objektiven und subjektiven Be- weismittel ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift um- schrieben wird (vgl. SK 18 419 pag. 88), entspricht. Der Beschuldigte entwendete seiner Ehefrau am 29. August 2017 den Betrag von CHF 1‘450.00 ohne deren Kenntnis. Damit kaufte er sich von einem Unbekannten netto 20 Gramm Kokain, welches er im Wagen seiner Ehefrau unter der Verscha- 44 lung unterhalb der Gangschaltung transportierte. Dies in der Absicht, das Kokain später zu veräussern. 16. Zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren in fahrunfähigem Zustand (vgl. amtliche Akten SK 18 419; Ziff. I.3. der AKS; pag. 89) 16.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Schliesslich bildet der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Strassen- verkehrsgesetz durch Fahren in fahrunfähigem Zustand Gegenstand der Berufung von A.________. Mit Anklageschrift vom 21. Februar 2018 wird dem Beschuldigten hierzu Folgendes vorgeworfen (vgl. SK 18 419, pag. 89): «begangen am 29.08.2017 in Bern, AB.________, indem A.________ den auf seine Ehefrau eingelösten Pw Mazda 3, BE .________, lenkte, obwohl er zum Zeitpunkt der Fahrt unter dem Einfluss des Wirkstoffes THC (mind. 4,06 μ/L) stand und nicht fahrfähig war.» 16.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt, wie er in Ziffer 3 der Anklageschrift umschrieben ist, ist unbestrit- ten. Der Beschuldigte räumte bereits in seiner polizeilichen Einvernahme ein, dass er den Personenwagen Mazda (Kontrollschild BE .________) am 29. August 2019 gelenkt habe du zuvor nachmittags Marihuana geraucht habe (vgl. SK 18 419 pag. 23 Z. 31; pag. 24, Z. 73). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte als richtig, dass er unter Einfluss von Marihuana gefah- ren sei (pag. 113, Z. 14 f.). 16.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer neben dem Anzeigerapport und dessen Nach- trag (vgl. SK 18 419 pag. 2 ff.; pag. 5 ff.) der Drogenschnelltest (pag. 8) sowie der forensisch-toxikologische Abschlussbericht des IRM (vgl. SK 18 419 pag. 15 f.) vor. Weiter finden sich in den Akten die Aussagen des Beschuldigten (vgl. SK 18 419 pag. 22 ff.; pag. 28 ff.; pag. 112 ff.) sowie die Einvernahme seiner Ehefrau (vgl. SK 18 419 pag. 35 ff.). Die Vorinstanz hat die Beweismittel ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (vgl. SK 18 419 pag. 135 ff., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Soweit sich weitere ergänzende und/oder präzisierende Ausführun- gen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen. 16.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (vgl. SK 18 419 pag. 137, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): «Aufgrund der bisherigen Ausführungen erachtet das Gericht den folgenden rechtserheblichen Sach- verhalt als erstellt: 45 Der Beschuldigte lenkte am 29.08.2017 trotz auf unbestimmte Zeit entzogener Fahrerlaubnis sowie unter Einfluss des Wirkstoffes THC (5,8µg/L) und demnach fahrunfähig den Personenwagen Mazda 3 (BE .________) seiner Ehefrau.» 16.5 Beweiswürdigung der Kammer Infolge Anhaltung durch die Polizei sowie aufgrund der Aussagen des Beschuldig- ten ergibt sich, dass dieser am 29. August 2017 um ca. 19:00 das Fahrzeug seiner Ehefrau, einen Mazda (Kontrollschild BE .________) lenkte. Der Beschuldigte bestätigte in seinen Aussagen sowohl gegenüber der Polizei als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er das besagte Fahrzeug am 29. August 2017 gelenkt habe (vgl. SK 18 419 pag. 23, Z. 31; pag. 113, Z. 14 f.). Wei- ter räumte der Beschuldigte ein, am Nachmittag des 29. August 2017 – und damit vor der Fahrt – Marihuana konsumiert zu haben (vgl. SK 18 419 pag. 24, Z. 73; pag. 113, Z. 14 f.). Diese Aussage wird durch den Drogenschnelltest, der positiv auf THC lautete, sowie durch die Analyse des IRM gestützt (vgl. SK 18 419 pag. 8; pag. 15 f.). Als Analyseergebnis hielt das IRM einen Wert von 5.8 µg/L (Vertrau- ensbereich 4.06 – 7.54 µg/L) fest, womit der ASTRA-Grenzwert für THC überschrit- ten sei (vgl. SK 18 419 pag. 16 f.). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass der Nachweis von Kokain bzw. dessen Stoffwechselprodukt im Urin des Beschul- digten für die Beurteilung der Fahrfähigkeit am 29. August 2017 keine Relevanz hat (vgl. SK 18 419 pag. 137, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 16.6 Fazit Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Zusammenfassend steht fest, dass der Beschuldigte am 29. August 2017 unter Einfluss des Wirkstoffes THC (mind. 4.06 µg/L) und demnach fahrunfähig den auf seine Ehefrau eingelösten Personenwagen Mazda (Kontrollschild BE .________) lenkte. VI. Zu den weiteren Vorwürfen gegen C.________ 17. Zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I. C. 1. der Anklageschrift) 17.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Gegenstand der Berufung von C.________ ist schliesslich der Schuldspruch we- gen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 24. Mai 2016 in Bern (pag. 2057). Mit Anklageschrift vom 3. April 2017 wird dem Beschul- digten hierzu Folgendes vorgeworfen (pag. 1819): «begangen am 24.05.2016m ca. 14.15 Uhr in Bern, indem C.________ eine Menge von 11.5 g (brut- to) Kokaingemisch zu einem Preis von CHF 650.00 an H.________ veräusserte.» 17.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte und H.________ bereits seit Jahren kennen und am 24. Mai 2016 gemeinsam in Bern unterwegs gewesen sind. Dage- gen bestreitet der Beschuldigte, H.________ eine Menge von 11.5 Gramm Kokain- gemisch zu einem Preis von CHF 650.00 verkauft zu haben. 46 17.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer neben dem Anzeigerapport (pag. 1508 ff.), die Observation (pag. 1222 ff.), der Amtsbericht vom 19. August 2017 (pag. 1512 f.) sowie die Ergebnisse der Telefonüberwachung (pag. 1527 ff.; pag. 1540 ff.) vor. Weiter finden sich in den Akten die Aussagen von C.________ (pag. 1515 ff.) so- wie die Einvernahme von H.________ (pag. 1531 ff.). Die Vorinstanz hat die Beweismittel ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 2188 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). So- weit sich weitere ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzel- nen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Er- wägungen. 17.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete ausgehend von den Ergebnissen der Telefonüberwa- chung, der Observation, der sichergestellten Menge Kokain bei H.________ und dessen stimmigen Aussagen den Sachverhalt gemäss Ziffer. I. C. 1. der Anklage- schrift als erstellt (pag. 2190, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 17.5 Beweiswürdigung der Kammer 17.5.1 Vorbemerkungen Rechtsanwältin K.________ äusserte sich anlässlich der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung sowohl vorfrageweise als auch in ihrem Parteivortrag zur Observation. Aufgrund dieser Observation sei die Polizei zufällig auf die vorliegende Straftat ge- stossen, weshalb es sich um einen Zufallsfund handle. Der Begründung der Vorin- stanz, wonach es sich nicht um einen Zufallsfund handle, sondern dieser Vorfall in einem sachlichen Zusammenhang mit der angeordneten Observation betreffend die Drogengeschäfte von C.________ stehe und von der Observation abgedeckt sei, könne nicht gefolgt werden. Bei dem vorliegend zu beurteilenden Vorwurf handle es sich eben gerade nicht um den Verkauf der rund 1.4 kg Kokaingemisch, welche beschlagnahmt worden seien. Es handle sich um einen neuen Vorwurf oh- ne direkten Zusammenhang. Dieser Zufallsfund hätte nachträglich genehmigt wer- den müssen, was nicht erfolgt sei. Die erlangten Beweise seien als Zufallsfund nicht verwertbar. Mithin seien auch alle Folgebeweise und die Aussagen von H.________ nicht verwertbar (pag. 2135). In ihrem Parteivortrag ergänzte Rechts- anwältin K.________, würden in materieller Hinsicht zwei Vorwürfe vorliegen, dürfe in formeller Hinsicht nicht auf eine Tateinheit geschlossen werden. Aus der Über- wachung habe nur eine einfache, nicht aber eine qualifizierte Widerhandlung ent- deckt werden können. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei ein sachlicher Zusammenhang nicht ausreichend. Eine Genehmigung des Fundes sei nicht erfolgt und hätte auch nicht ergehen können, da keine Katalogtat vorgelegen sei. Die Erkenntnisse aus der Observation und aus den Einvernahmen seien un- verwertbar (pag. 2457). Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 2189 f., S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Ergänzend sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Verfügung vom 47 28. April 2016, mit welcher die Kantonspolizei mit der Observation von C.________ beauftragt wurde, nicht nur den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 10. Dezember 2015 umfasste, sondern auch wei- tere derartige Delikte (pag. 1222). Dabei bezieht sich die Überwachungsanordnung immer auf eine bestimmte Straftat. Häufig handelt es sich dabei um ein aus mehre- ren Einzeltaten bestehendes Kollektivdelikt, etwa den Handel mit Betäubungsmit- teln. Bei dieser Konstellation handelt es sich auch bei erst nach der Anordnung der Überwachung begangene Einzeltaten, nicht um Zufallsfunde, weil sie im Kollektiv- delikt aufgehen (HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung StPO, N. 5 zu Art. 278). Somit steht fest, dass sich die Observation auf die deliktische Tätigkeit von C.________ einerseits im Hinblick auf die qualifizierte Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und andererseits auf weitere der- artige Delikte bezog. Es handelt sich mithin nicht um einen Zufallsfund, sondern um ein Einzeldelikt, welches im Kollektivdelikt aufgeht und damit von der Anordnung der Observation abgedeckt ist. Dasselbe hat für die Folgebeweise, insbesondere für die Aussage von H.________, zu gelten. Die erhobenen Beweise sind somit verwertbar. 17.5.2 Beweiswürdigung H.________ wurde am 24. August 2016 zum Vorfall vom 24. Mai 2016 befragt (pag. 1531 ff.). Dabei konnte er C.________ auf der ihm vorgehaltenen Fotodoku- mentation eindeutig erkennen (pag. 1532, Z. 36). Er schilderte, dass er diesen un- ter dem Namen «C.________» bereits seit ca. 12 oder 14 Jahren kenne. Sie seien Kollegen, hätten aber nicht viel Kontakt, da sie weit auseinander wohnen würden (pag. 1532, Z. 40-53). Weiter bestätigt H.________ im Verlauf der Einvernahme mehrmals, dass ihm C.________ am 24. Mai 2016 10 Gramm Kokain besorgt und er hierfür CHF 650.00 bezahlt habe (pag. 1532, Z. 59; pag. 1533, Z. 63-71; pag. 1533, Z. 99; pag. 1534, Z. 142; pag. 1534, Z. 148-150; pag. 1535 Z. 171). H.________ erklärte, dass er C.________ das Geld für das Kokain kurz bevor er dieses holen gegangen sei, gegeben habe. Sie seien durchs «AD.________(Quartier)» gefahren. C.________ sei ausgestiegen und sei kurze Zeit später wiedergekommen (pag. 1533, Z. 75 f.). Weiter erklärte H.________, dass sie sich an der Coop Tankstelle in AE.________ getroffen hätten (pag. 1535, Z. 197). Weiter schilderte H.________, dass sie danach ins «AD.________(Quartier)» gefahren seien. Er habe das Kokain von C.________ erhalten, nachdem er sein Fahrzeug gewendet habe und dieser wieder ins Fahr- zeug gestiegen sei (pag. 1536, Z. 218-222). H.________ vermag den Ablauf des Treffens mit C.________ vom 24. Mai 2016 sowie die Entgegennahme des Ko- kains schlüssig und nachvollziehbar schildern. Seine Ausführungen sind frei von Widersprüchen. Darüber hinaus belastet sich H.________ mit seinen Aussagen selbst. Ferner stehen diese Ausführungen im Einklang mit den Erkenntnissen aus der Observation vom 24. Mai 2016. Der Amtsbericht vom 19. August 2016 hält fest, dass C.________ um 20:41 Uhr den Coop Pronto Shop an der G.________(Strasse) in AE.________ verlassen habe und zu H.________ in das Fahrzeug gestiegen sei. Gemeinsam seien sie auf der Papiermühlestrasse in Rich- 48 tung Bärenpark gefahren. Das fragliche Fahrzeug konnte schliesslich im Bereich AF.________(Platz) festgestellt werden. Um 20:55 Uhr sei H.________ alleine mit dem Fahrzeug in Richtung Dalmaziquaibrücke gefahren und habe im Bereich Bad- gasse gewendet. Anschliessend sei er zurück zum AF.________(Platz) gefahren, wo C.________ wieder zugestiegen sei (pag. 1512 f.). Diese Beobachtungen spiel- ten sich im Bereich des «AD.________(Quartier)» ab und stimmen mit den Schil- derungen von H.________ überein. Die Kammer erachtet die Aussagen von H.________ als glaubhaft und stellt darauf ab. Dagegen vermögen die Aussagen des Beschuldigten nicht zu überzeugen. Er bestätigt zwar ebenfalls H.________ schon lange zu kennen und dass dieser ein Kollege von ihm sei. Dagegen bestreitet er, diesem jemals Kokain verkauft zu ha- ben. Sie hätten mehrmals gemeinsam konsumiert. Es könne vorgekommen sein, dass er ihm oder dieser ihm etwas gegeben habe und sie sich so gegenseitig aus- geholfen hätten (pag. 1517, Z. 96 u. Z. 104-111). Im Zusammenhang mit den Fra- gen zum Drogenhandel resp. dem gemeinsamen Konsum mit Freunden und «dem sich gegenseitig aushelfen» machte der Beschuldigte flüchtige und ausweichende Aussagen. Er berief sich teils auf sein Aussageverweigerungsrecht, um schliesslich dann mehrfach seine missliche Lage sowie seine Sucht zu schildern (pag. 1520 f.) und die Fragen alsdann mit «ich weiss es nicht» zu beantworten. C.________ gab zwar das Treffen mit H.________ zu, will aber nicht wissen, wann und wo sie sich getroffen haben. Dies habe auch nichts mit der Straftat zu tun, welcher er beschul- digt werde, weshalb er dazu nichts mehr sage (pag. 1522, Z. 319 f.). Auch weiss er nicht mehr, worum es bei dem Treffen gegangen sei (pag. 1522, Z. 329 f.). Auf Vorhalt, dass H.________ von der Polizei einer Kontrolle unterzogen worden sei und Kokain bei sich gehabt habe, antwortete der Beschuldigte wiederum mit «weiss ich nicht mehr.» (pag. 1522, Z. 336). C.________ berief sich erneut darauf, dass er ihm dieses Kokain nicht verkauft habe. Er wisse nicht woher er dieses ge- habt habe. Er wisse es nicht mehr, da es schon eine lange Zeit her sei. Er wisse auch nicht mehr, ob er etwas für das Vermitteln des Kokains erhalten habe. H.________ sei sein Freund und er habe diesem geholfen. Er verlange nichts für diese Vermittlung und sie würden sich gegenseitig aushelfen (pag. 1522, Z. 355- 361). Die Aussagen des Beschuldigten sind weder schlüssig noch nachvollziehbar. Der Beschuldigte wich den Fragen aus und antwortete flüchtig. Seine Ausführun- gen sind nicht glaubhaft und überzeugen nicht. Vielmehr betrachtet die Kammer die Ausführungen des «sich gegenseitig helfen» als Ausflucht und Schutzbehaup- tung. Auf die Aussagen des Beschuldigten ist nicht abzustellen. 17.6 Fazit Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen von H.________, welche mit den Erkenntnissen aus der Observation übereinstimmen, als glaubhaft. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen die glaubhaften Aussagen von H.________ nicht zu entkräften. Die Aussagen des Beschuldigten sind, wie vorste- hend dargetan wurde, ausweichend, nicht stimmig und nicht glaubhaft. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von H.________ und der objektiven Beweismittel lassen sich die Versionen des gemeinsamen Konsums und des «sich gegenseitig helfen» des Beschuldigten auch nicht stützen. Die Kammer erachtet deshalb als beweis- 49 mässig erstellt, dass C.________ am 24. Mai 2016 H.________ eine Menge von 11.5 g (brutto) Kokaingemisch zu einem Preis von CHF 650.00 veräusserte. VII. Rechtliche Würdigung 18. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 18.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen (pag. 2173 ff., S. 27-29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wiederholt und ergänzt wird Folgendes: Art. 19 Abs. 1 BetmG erfüllt, wer unter an- derem Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (Bst. b), veräussert, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (Bst. c) sowie besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Bst. d) sowie wer zu einer solchen Widerhandlung Anstalten trifft (Bst. g). Subjektiv ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Den qualifi- zierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt, wer unter anderem weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesund- heit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Bst. a). Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts ist durch einen die Menge von 18 Gramm Kokain umfassen- den Handel ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG gegeben. Sobald ein Qualifikationsgrund nach Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben ist, gelangt der verschärfte Strafrahmen zur Anwendung. Dieser Strafrahmen kann auch bei Vor- liegen eines weiteren Qualifikationsgrundes nicht mehr weiter verschärft werden, weshalb sich deren Prüfung für die Frage der Tatbestandsmässigkeit erübrigt. Ein weiterer Qualifikationsgrund kann sich jedoch bei der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens straferhöhend auswirken (BGE 120 IV 330 E. c). Nach ständiger Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit ande- ren Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1.; BGE 125 IV 134 E. 3a). Dementspre- chend ist es nicht erforderlich, dass der Mittäter an der Entschliessung und Pla- nung beteiligt war, wenn er dann aber bei der Ausführung tatsächlich (mit einem wesentlichen Tatbeitrag) mitgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2013 vom 17.12.2013 E. 2.4). Mittäterschaft ist bei Betäubungsmitteldelikten grundsätz- lich anzunehmen, wenn der Betreffende einer der Deliktsbegehung dienenden Or- ganisation angehört, in welcher er bestimmte, ihm zugedachte Aufgaben über- nimmt. Ist dies der Fall, muss er sich auch fremde, nicht von ihm selber begangene Handlungen anrechnen lassen. Die mittäterschaftliche Tatbeteiligung wird massge- bend an der Rolle gemessen, die der Einzelne willentlich übernimmt, weshalb sub- jektive Vorbehalte irrelevant sind (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, in: Kommentar 50 zum Betäubungsmittelgesetz mit weiteren Erlassen, 3. Aufl. 2016, N. 138 f. zu Art. 19 BetmG. Das Bundesgericht hat keine Leitlinien aufgestellt, von welcher chemischen Form für die Bestimmung des Reinheitsgrades beim Kokain auszugehen ist. Es hat in seiner Rechtsprechung verschiedentlich Fälle beurteilt, in denen die kantonale Vor- instanz auf die mengenmässige Qualifikation auf das Kokainhydrochlorid abgestellt hatte (Urteile 6S.465/2004 vom 12. Mai 2005, 1P.536/2006 vom 7. Dezember 2006, 6B_13/2012 vom 19. April 2012, 6B_76/2012 vom 7. Mai 2012, 6B_846/2013 vom 16. Juni 2014, 6B_280/2014 vom 1. September 2014, 6B_421/2014 vom 1. September 2014) und in einem andern Fall auf die Kokainbase (6P.92/2006 vom 2. November 2006), ohne dies zu beanstanden. Zur Frage, ob für den qualifizierten Fall auf die Base oder das Hydrochlorid abzustellen ist, hat sich das Bundesgericht nie geäussert. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern geht grundsätzlich jeweils von der Kokainbase aus (so z.B. in den Urteilen SK 16 338 vom 10. April 2017, SK 17 94 vom 07. August 2017, SK 18 87 vom 23. August 2018). Im Urteil SK 17 94 vom 7. August 2017 entschied die 1. Strafkammer, dass die bisherige bernische Praxis beibehalten und auf den Wert der Kokainbase abge- stellt werde (E. III.9.3). Das Bundesgericht erachtete dies im betreffenden Fall nicht als willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2017 vom 14. Februar 2018). Daher stellt die Kammer auch im vorliegenden Fall – und entgegen der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 22. November 2017 – auf die tieferen Kokainbasenwerte ab. 18.2 Subsumtion Die Beschuldigten traten nicht nur durch eigenständiges Handeln auf, sondern handelten gleichzeitig als Mittäter. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass sowohl C.________ als auch A.________ bewusst und gewollt einen aktiven und wesentli- chen Beitrag leisteten. Unter Berücksichtigung der oben genannten Rechtspre- chung ist der Vorinstanz zu folgen, wonach C.________, A.________ und E.________ koordiniert zusammenwirkten und jeder seinen massgebenden Beitrag zur Einfuhr, Aufbewahrung und Vorbereitung zur Veräusserung des Kokains leiste- te (pag. 2174, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dass C.________ in der Schweiz eine allenfalls etwas passivere Rolle einnahm, vermag daran nicht zu ändern, da er eine bestimmte, ihm zugedachte Aufgabe übernahm, welche für die Ausführung des Delikts wesentlich war. Insofern sind auch keine Unterschiede in den Hierarchiestufen ersichtlich. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschuldigten C.________, A.________ und E.________ als Mittäter auftraten. Die Beschuldigten C.________, A.________ sowie E.________ haben in der Zeit vom 10. bis zum 12. Dezember 2015 in Bern, Flamatt und anderswo gemeinsam eine 1‘383 Gramm übersteigende Menge Kokaingemisch eingeführt, transportiert, besessen und Anstalten zur deren Veräusserung getroffen. Sie handelten überdies wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich. A.________ und C.________ er- füllten damit sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. b-d und g BetmG. Die Kokainmenge von 1‘383 Gramm, sich zusammensetzend aus 1‘325 Gramm und 58 Gramm, verfügte über einen Reinheitsgrad von 74% (betr. 1‘325 Gramm) 51 resp. von 72% (betr. 58 Gramm). Somit beträgt die reine Wirkstoffmenge 1‘022.26 Gramm, was die bereits die Gesundheit Vieler gefährdende Menge von 18 Gramm um ein Vielfaches übersteigt. Die Beschuldigten hatten Kenntnis von der grossen Drogenmenge, den hohen Reinheitsgraden und der Gefährlichkeit des Kokainkonsums. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG sind damit erfüllt. A.________ und C.________ sind somit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären. 19. Weitere Delikte von A.________ 19.1 Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Auslän- der (Vorfall vom 05.11.2015 bis 22.06.2016) 19.1.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand In Bezug auf die Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; in der Fassung bis zum 31.12.2018) kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2186, S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Gemäss Art. 10 AuG benötigen Ausländerinnen und Ausländer für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung. Wird dagegen ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich. Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten ist folglich ein weiterer bewilligungsfreier Aufenthalt erst nach einem dreimonatigen Unter- bruch möglich. Zu beachten ist, dass gemäss dem Schengen-System Voraufent- halte im gesamten Schengen-Gebiet an die bewilligungsfreie Aufenthaltsdauer an- gerechnet werden (SPESCHA, Kommentar Migrationsrecht, N. 1 f. zu Art. 10 AuG). Wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe be- straft (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG). 19.1.2 Subsumtion M.________ ist am 4. August 2015 von Costa Rica über Madrid in die Schweiz eingereist und wohnte bis zur Feststellung ihres Aufenthalts in der Schweiz am 22. Juni 2016 bei A.________ und dessen Familie an der G.________(Strasse) in Bern. Die bewilligungsfreie Aufenthaltsdauer endete damit am 5. November 2015. Gemeinsam mit seiner Frau liess A.________ M.________ auch nach Ablauf die- ser drei Monate in seiner Wohnung wohnen. Diese Beherbergung von M.________ über einen längeren Zeitraum ist tatbestandsmässig, so dass der objektive Tatbe- stand erfüllt ist. Dabei vermochten die Tagesausflüge ins grenznahe Ausland keinen weiteren be- willigungsfreien Aufenthalt auszulösen. Wie die Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte vom Erfordernis der Bewilligung gewusst hat. Der Beschuldigte wusste denn auch, dass eine Ein- und Ausreise am selben Tag 52 ins grenznahe Ausland nicht ausreicht, um einen weiteren bewilligungsfreien Auf- enthalt zu ermöglichen bzw. die dreimonatige Frist zu unterbrechen und von neuem laufen zu lassen. Folglich ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. A.________ ist folglich der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, gemeinsam mit seiner Ehefrau F.________ begangen in der Zeit vom 5. November 2015 bis am 22. Juni 2016 in Bern, schuldig zu er- klären. 19.2 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vorfall vom 29.08.2017) 19.2.1 Vorbemerkungen Die Kammer stellt zur Bestimmung des Reinheitsgrades des Betäubungsmittels auf die Kokainbase ab (vgl. Ziff. 18.1 hiervor). 19.2.2 Objektiver und subjektiver Tatbestand Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer unter anderem Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbe- wahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Subjektiv ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. 19.2.3 Subsumtion Der Beschuldigte erwarb am 29. August 2017 20 Gramm Kokaingemisch (netto) für einen Betrag von CHF 1‘450.00 bei einem unbekannten Dritten. Die Kokainmenge von 20 Gramm verfügte über einen Reinheitsgrad von 55% Kokainbase (pag. 20 f.). Somit beträgt die reine Wirkstoffmenge 11 Gramm. Im Rahmen der Beweiswür- digung konnte dem Beschuldigten nachgewiesen werden, dass die erworbene Menge nicht für den Eigenkonsum bestimmt war. Der Beschuldigte erwarb und be- sass die Menge von 20 Gramm Kokaingemisch (netto) in der Absicht, diese zu ei- nem späteren Zeitpunkt weiter zu veräussern. Er tat dies wissentlich und willent- lich, d.h. vorsätzlich. Der Beschuldigte erfüllte damit sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. 19.3 Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren in fahrun- fähigem Zustand (Vorfall vom 29.08.2017) 19.3.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b des Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. Im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG ist fahrunfähig, wer wegen Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinflusses oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt. Der Begriff «Fahrunfähigkeit» bezieht sich dabei stets auf den Zustand des Fahrzeugführers und nicht auf sein Verhalten während der Fahrt (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 20 f. zu Art. 91 SVG). Gemäss Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG kann der Bundesrat die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festle- gen, bei welchen unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglich- 53 keit Fahrunfähigkeit im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes angenommen wird (sog. Nulltoleranzkatalog). Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat in Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) Gebrauch gemacht. Dem- nach gilt die Fahrunfähigkeit als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Te- trahydrocannabinol (Cannabis) nachgewiesen wird. Es handelt sich dabei um Sub- stanzen, welche nach wissenschaftlichen Erkenntnissen die psycho-physische Leistungsfähigkeit negativ beeinflussen und ab gewissen Konzentrationen zu einer Fahrunfähigkeit führen (FAHRNI/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 24 zu Art. 91 SVG). Für Cannabis gilt der Nachweis ab einem Wert von 1,5 μg/L erbracht (Art. 34 VSKV- ASTRA). In subjektiver Hinsicht kann der Tatbestand von Art. 91 SVG einerseits mit Vorsatz (inklusive Eventualvorsatz) als auch fahrlässig erfüllt werden (FAHR- NI/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 35 zu Art. 91 SVG). 19.3.2 Subsumtion Der Beschuldigte lenkte am 29. August 2017 unter Einfluss des Wirkstoffes THC das Fahrzeug seiner Ehefrau, einen Mazda (Kontrollschild BE .________). Das IRM hielt einen Wert von 5.8 µg/L (Vertrauensbereich 4.06 – 7.54 µg/L) fest, womit der Grenzwert von 1,5 μg/L gemäss Art. 34 VSKV-ASTRA bei weitem überschritten ist und der Nachweis von Cannabis erbracht ist. Der objektive Tatbestand ist mithin erfüllt. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Der Beschuldigte wusste um seinen Can- nabis-Konsum und lenkte in diesem Zustand ein Fahrzeug. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Be- schuldigte ist folglich der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, be- gangen durch Fahren in fahrunfähigem Zustand am 29. August 2017 in Bern, schuldig zu erklären. 20. Weitere Delikte von C.________ 20.1 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vorfall vom 24.05.2016) 20.1.1 Vorbemerkungen Die Kammer stellt zur Bestimmung des Reinheitsgrades des Betäubungsmittels er- neut auf die Kokainbase ab (vgl. Ziff. 18.1 hiervor). 20.1.2 Objektiver und subjektiver Tatbestand Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer unter anderem Betäubungsmittel unbefugt veräussert, ver- ordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt. Lit. c be- fasst sich mit den Weitergabehandlungen. Dabei spielt der Verwendungszweck des Abnehmers keine Rolle, ob er die Betäubungsmittel zur Weiterveräusserung oder zum Eigenkonsum übernimmt (HUG-BEELI, in: Basler Kommentar zum Betäu- bungsmittelgesetz, 2016, N. 402 zu Art. 19 BetmG). Subjektiv ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. 20.1.3 Subsumtion 54 Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte H.________ am 24. Mai 2016 in Bern 11.5 Gramm brutto Kokaingemisch übergeben hat, der hierfür CHF 650.00 bezahlte. Infolge fehlender IRM-Analyse des Reinheitsgrades ist bei Kokain von einem Reinheitsgrad von 30% auszugehen (vgl. Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwäl- tinnen und Staatsanwälte [VBRS], S. 25). Somit beträgt die reine Wirkstoffmenge 3.45 Gramm. Vorliegend hat der Beschuldigte H.________ die Betäubungsmittel verkauft. Der Tatbestand des Veräusserns von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c. BetmG ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG ist ohne weiteres zu bejahen. Der Beschuldigte wusste, dass er H.________ Betäubungsmittel übergibt und handelte mit direktem Vorsatz. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungs- gründe sind nicht ersichtlich. VIII. Strafzumessung: Allgemeine Grundlagen 21. Art. 47 StGB Gemäss Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu un- ter-scheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Er- folges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Be- weg-gründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhält- nisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straf- er-höhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht in der Urteils- be-gründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Ge-wichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). 22. Echte Konkurrenz Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Die Voraussetzungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 aStGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB dar (BGE 144 IV 217). Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat in- nerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen strafer- 55 höhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevan- ten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, 142 IV 265, Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Ok- tober 2018). In weiteren Schritten hat die Strafzumessung auch für die übrigen De- likte zu erfolgen. Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe unter Ein- bezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden De- likte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. S. 2701 f. mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil 6B_466/2013 E. 2.3.2; Urteil 6B_42/2016 E. 5.1; Urteil 6B_236/2016 E. 4.2). 23. Retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 aStGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 aStGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewähr- leisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2.; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). Die Bil- dung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtkräftige Grunds- trafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Stra- fen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 aStGB zu schärfen. Dabei ist zu un- terscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwers- te Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zu- satzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beur- teilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe an- gemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechts- kräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzu- ziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 56 Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräf- tiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 24. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Hand- lungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxis- kommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, in: Donatsch (Hrsg.), Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, N 10 zu Art. 2 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich aussch- liesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Un- ter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwer- tig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Kam- mer hat die einzelnen Taten sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypo- thetisch) zu prüfen und durch den Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Beschuldigte besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). A.________ hat sich vorliegend der Widerhandlungen gegen das BetmG, der Wi- derhandlung gegen das AuG sowie der Widerhandlungen gegen das SVG schuldig gemacht. C.________ dagegen hat sich der Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz schuldig gemacht. Diese Delikte begingen die Beschuldigten vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in seiner Fassung vom 1. Januar 2018, die Beurteilung erfolgt aber nachher. Das neue Recht ist im Ergebnis und in Anwen- dung auf das jeweilige Delikt nicht milder, weshalb (in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB) altes Recht anzuwenden ist. IX. Strafzumessung: A.________ 57 25. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich vorliegend der Widerhandlungen gegen das BetmG, der Widerhandlung gegen das AuG durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes sowie der Widerhandlungen gegen das SVG durch mehrfaches Fahren eines Moto- fahrzeuges ohne Berechtigung und durch Fahren in fahrunfähigem Zustand schul- dig gemacht. Die Schuldsprüche der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und teilweise mengenmässig qualifiziert begangen am 22. Juni 2016, in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 22. Juni 2016 sowie am 29. August 2017 und die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen durch Fahren eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung, ebenfalls mehrfach begangen, sind rechtskräf- tig, nicht dagegen ihre Sanktionen. Der ordentliche Strafrahmen beträgt für die mengenmässig qualifizierten Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG sowie Art. 40 Abs. 2 aStGB i.V.m. Art. 26 BetmG). Die Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. d und die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der Strafrahmen der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Der Konsum von Betäubungsmit- teln wird dagegen mit Busse bedroht. Diese beträgt bis zu CHF 10‘000.00 (Art. 19a BetmG, Art. 106 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 26 BetmG). Für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Vorinstanz erkannte im Urteil vom 22. November 2017 auch für die übrigen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (mit Ausnahme der Konsum-Widerhandlungen) sowie die Wi- derhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und im Urteil vom 7. Au- gust 2018 für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz auf die Strafart der Freiheitsstrafe und bildete in Anwendung von Art. 49 aStGB eine Ge- samtfreiheitsstrafe. Sie begründete dies im Urteil vom 22. November 2017 damit, dass A.________ mehrfach Auto gefahren sei, obschon ihm der Führerausweis be- reits seit mehreren Jahren entzogen sei. Dieser habe daher systematisch gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen. Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen im Bereich des Strassenverkehrsrecht erscheine es daher mehr als fraglich, ob die Sanktion der Geldstrafe, welche in der Regel bei Vergehen dieser Art ausgespro- chen werde, wirksam sei (pag. 2197, S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Der Urteilsbegründung zum Urteil vom 7. August 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte bereits aufgrund gleicher oder vergleichbarer Taten vorbe- straft sei. Die verschiedenen bedingten und anschliessend widerrufenen Straftaten scheinen keinen bleibenden Eindruck beim Beschuldigten hinterlassen zu haben. Darüber hinaus scheinen sogar die 78 Tage Untersuchungshaft zu keinem Umden- ken geführt zu haben. Die mangelnde Aussicht auf Bewährung sowie der fragliche Vollzug einer Geldstrafe würden für sämtliche Vergehen Freiheitsstrafen erfordern, welche unter den vorgenannten Voraussetzungen unbedingt auszusprechen wären. Die als angemessen erachtete Gesamtstrafe von 240 Tagen könne und 58 müsse folglich als unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden (vgl. amtliche Akten SK 18 419 pag. 148 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die übrigen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Aus- nahme der Konsum-Widerhandlungen) sowie für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren in fahrunfähigem Zustand und Fahren ohne Berechtigung wäre grundsätzlich die mildere Geldstrafe auszusprechen (vgl. Art. 41 aStGB). Der Beschuldigte ist wegen Vergehen und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ebenso wegen Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz vorbestraft. Zu beurteilen ist, ob bei einer Einzelbeurteilung die- ser Taten eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen wäre. Die Kammer schiesst sich der Begründung der Vorinstanz insofern an, als dass eine Geldstrafe beim Beschuldigten keine spezialpräventive Wirkung mehr entfalten würde. Vor diesem Hintergrund ist auch für die genannten Delikte einzig die Ausfäl- lung einer Freiheitsstrafe sachgerecht und zweckmässig. Folglich ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Aufgrund des Ver- schlechterungsverbots ist für die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts eine Geldstrafe resp. die Gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Da es sich bei der Vorstrafe vom 31. März 2016 auch um Gemeinnützige Arbeit handelt, liegen in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz gleichartige Strafarten vor und es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2 aStGB für dieses neu zu beurteilende Delikt eine Gesamtstrafe – als Zusatzstrafe zu der erwähnten Vorstrafe – zu bilden. Für die Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Konsum von Betäubungsmitteln, ist schliesslich eine Busse resp. ebenfalls die Gemeinnützige Arbeit auszuspre- chen. 26. Gesamtfreiheitsstrafe 26.1 Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (be- gangen in der Zeit vom 10. bis 12.12.2015) – Tatkomponenten 26.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betrof- fenen Rechtsguts Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für das Gefährdungspo- tenzial gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen. Der Beschul- digte hat sich gemeinsam mit C.________ und E.________ für eine 1‘383 Gramm übersteigende Menge Kokaingemisch bzw. eine reine Wirkstoffmenge von 1‘022.26 Gramm Kokainbase zu verantworten. Der Beschuldigte hat damit knapp 57 Mal den schweren Fall erfüllt. Auf Grund des Doppelverwertungsverbots darf die Dro- genmenge zwar nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, soweit sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG führt. Umgekehrt muss aber innerhalb des qualifizierten Strafrah- mens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Entsprechend ist insgesamt betrachtet von einem hohen Gefährdungspotenzial auszugehen. Nichtsdestotrotz 59 liegt das Ausmass des verschuldeten Erfolges im Verhältnis zum ausserordentlich weiten Strafrahmen im Bereich eines noch leichten Verschuldens. In Anlehnung an die modifizierte Mengentabelle zur Strafzumessungsempfehlung gemäss Finger- huth/Schlegel/Jucker (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 43 ff. zu Art. 47) erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe als ange- messen. 26.1.3 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung resp. Verwerf- lichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Gemeinsam mit C.________ und E.________ hat der Beschuldigte innert weniger Tage eine 1‘383 Gramm übersteigende Menge Kokaingemisch in die Schweiz ein- geführt, transportiert, gelagert und Anstalten zum Verkauf getroffen. Der nachge- wiesene Tatzeitraum ist mit wenigen Tagen nicht sehr lang. Wird die Menge von über einem Kilo reinem Kokain, für die sich der Beschuldigte zu verantworten hat, in Verbindung zum organisatorischen Aufwand und der zeitlichen Dauer der delikti- schen Tätigkeit gesetzt, ergibt sich, dass der Beschuldigte Anstalten zu einem in- tensiven Drogenhandel traf. Die Drogen wurden aus der Dominikanischen Republik in die Schweiz eingeführt. Dem Beschuldigten gelangte an eine grössere Menge Kokain und liess diese gemeinsam mit C.________ und E.________ erfolgreich in die Schweiz bringen. In der Schweiz wurden die Drogen in eine leerstehende Woh- nung in Flamatt gebracht. Von dort aus hätten diese Drogen sodann weiterverkauft werden sollen, weshalb E.________ nach Bern in das Hotel Q.________ gefahren ist. Der Beschuldigte hatte innerhalb der Gruppe weitreichende Aufgaben und Kompetenzen. Er agierte auf mittlerer bis höherer Hierarchiestufe (Hierarchiestufe 3 mit einzelnen Elementen der Hierarchiestufe 4 nach EUGSTER/FRISCHKNECHT, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 3/2014, S. 327 ff.). Wer derart wie der Beschuldigte vorgeht, legt eine grössere kriminelle Energie an den Tag. Schliesslich hat sich der Beschuldigte nicht nur wegen gefährdungsmässiger quali- fizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verantworten, son- dern darüber hinaus auch wegen mittäterschaftlicher Begehung. Im Ergebnis kön- nen diese Umstände noch neutral gewertet werden. 26.1.4 Fazit zur objektiven Tatschwere Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe noch als leicht zu bezeichnen und liegt bei 42 Monaten Freiheits- strafe. 26.1.5 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus finanziellen und damit egoistischen Beweggründen. Diese Handlungsweise ist im Betäubungsmittelhandel üblich, wes- halb sie sich weder straferhöhend noch strafmindernd auswirkt. 26.1.6 Vermeidbarkeit Der Beschuldigte selbst konsumierte Marihuana und selten auch Kokain. Dies je- doch nicht in einem Ausmass, als dass zur Finanzierung seiner Sucht grosse Geldmengen durch illegalen Drogenhandel zu beschaffen gewesen wären. Wie be- reits dargelegt, handelte der Beschuldigte aus rein finanziellen Beweggründen, um 60 das Haushaltsbudget seiner Familie aufzubessern. Damit wäre die Tat vermeidbar gewesen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt verschulden- sneutral aus. 26.1.7 Fakultative Strafmilderungsgründe Vorliegend gelangte das importierte Kokain nicht in Verkehr, da es noch im Hotel- zimmer in Bern sichergestellt werden konnte. Es blieb daher beim Anstalten treffen zum Verkauf. Die Kammer gewährt dem Beschuldigten hierfür einen Abzug von 20%, was einer Reduktion von rund 8 Monaten entspricht. 26.1.8 Einsatzstrafe Das Tatverschulden des Beschuldigten liegt innerhalb des Strafrahmens im unte- ren Bereich. Die Einsatzstrafe beläuft sich auf 34 Monate Freiheitsstrafe. 26.2 Asperation aufgrund der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen am 22.06.2016) 26.2.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat sich für eine Menge von 292 Gramm Kokaingemisch bzw. für eine reine Wirkstoffmenge von 243.32 Gramm zu verantworten. Der Beschuldigte hat damit knapp 14 Mal den schweren Fall erfüllt. Auch hier gilt, dass die Drogen- menge aufgrund des Doppelverwertungsverbots nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden darf, soweit sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG führt. Umgekehrt muss aber innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Entsprechend ist insgesamt betrachtet von einem hohen Gefährdungs- potenzial auszugehen. Nichtsdestotrotz liegt das Ausmass des verschuldeten Er- folges im Verhältnis zum ausserordentlich weiten Strafrahmen im Bereich eines noch leichten Verschuldens. In Anlehnung an die modifizierte Mengentabelle zur Strafzumessungsempfehlung gemäss Fingerhuth/Schlegel/Jucker (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 43 ff. zu Art. 47) erachtet die Kammer eine Stra- fe von 26 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Zur Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. der Verwerf- lichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die genannte und nicht zum Eigenkonsum angedachte Menge Kokaingemisch erworben und in seiner Wohnung aufbewahrt hat. Als die Polizei den Beschuldigten sodann aufgrund der anstehenden Hausdurchsuchung aufforderte, die Haustüre zu öffnen, warf der Be- schuldigte das Kokain vom Balkon auf den Hausvorplatz. Die aufgefundene Ko- kainmenge wurde vom Beschuldigten zuvor in andere Säckchen umgepackt und dann in eine leere Tabakdose gelegt. Die kleinere der beiden Portionen (15 Gramm) wies einen Reinheitsgrad von lediglich 34 % auf (pag. 1436). Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich dabei um die bereits verkaufsfertige, ge- streckte Portion handelte. 26.2.2 Subjektive Tatschwere 61 Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und erneut aus egoistischen sowie finanziel- len Gründen. Diese Handlungsweise ist im Betäubungsmittelhandel üblich, weshalb sie sich auch vorliegend weder straferhöhend noch strafmindernd auswirkt. Das be- reits in Ziffer 26.1.6 ausgeführte, hat hier ebenfalls zu gelten. Der Beschuldigte konsumierte zwar selbst Marihuana und selten Kokain, dies jedoch nicht in einem Ausmass, als dass zur Finanzierung dieses Konsums grosse Geldmengen durch il- legalen Drogenhandel zu beschaffen gewesen wären. Vielmehr ist davon auszuge- hen, dass es dem Beschuldigten primär darum ging, die finanzielle Situation seiner Familie aufzubessern. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt ver- schuldensneutral aus. 26.2.3 Fakultative Strafmilderungsgründe Vorliegend gelangte das erworbene Kokain nicht in Umlauf, sondern es blieb beim Erwerb und Besitz. Mithin ist die Freiheitsstrafe von 26 Monaten um 20%, was rund fünf Monaten entspricht, zu reduzieren. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Davon sind 14 Monate asperierend zu berücksichtigen, womit sich die Freiheitsstrafe von rund 34 Monaten auf rund 48 Monate erhöht. 26.3 Asperation aufgrund der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen am 29.08.2017) 26.3.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte erwarb am 29. August 2017 bei einem unbekannten Dritten 20 Gramm Kokaingemisch (netto) für einen Betrag von CHF 1‘450.00. Die Kokain- menge von 20 Gramm verfügte über einen Reinheitsgrad von 55% Kokainbase (pag. 20 f.). Somit beträgt die reine Wirkstoffmenge 11 Gramm. Damit hat sich der Beschuldigte für eine reine Wirkstoffmenge von 11 Gramm Kokain zu verantworten, welche nicht für den Eigenkonsum bestimmt war. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen bei einer Menge von 20 Gramm Kokaingemisch eine Strafe von 150 bis 180 Strafeinheiten vor. Die Vorinstanz hielt fest, dass für eine Menge von 11 Gramm reinen Kokains gemäss VBRS-Richtlinien eine Strafe von 210 bis 240 Strafeinheiten vorgesehen sind (vgl. SK 18 419, pag. 142, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies rührt daher, dass die VBRS-Richtlinien ohne IRM-Analyse des Reinheitsgra- des bei Kokain einen Reinheitsgrad von 30% annehmen und basierend darauf, die Strafeinheiten für die Menge des Kokaingemischs festlegen. Daraus folgt, dass bei einem Kokaingemisch von 20 Gramm bei einem Reinheitsgrad von 30% eine Stra- fe im Umfang von 120 bis 150 Strafeinheiten vorgesehen ist. Für die vorliegend zu beurteilende Kokainmenge (20 Gramm netto bei einem Reinheitsgrad von 55%) sind dagegen 210 bis 240 Strafeinheiten vorgesehen. Diese Richtwerte gelten für den nichtsüchtigen Händler. Der Beschuldigte erwarb und besass das Kokainge- misch von 20 Gramm netto, welche nicht für den Eigenkonsum bestimmt war. Es blieb beim Erwerb und Besitz, weshalb nicht von der von den Richtlinien vorge- schlagenen Strafe von 210 Strafeinheiten auszugehen ist. Eine Reduktion der Stra- fe um 20% erachtet die Kammer als angemessen, womit eine Strafe von 160 Stra- feinheiten resultiert. 62 26.3.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Seine Beweggründe waren finanzieller Na- tur und bestanden darin, das Familieneinkommen aufzubessern. Wie bereits dar- gelegt, konsumierte der Beschuldigte Marihuana und selten auch Kokain. Das hier- zu bereits ausgeführte, muss vorliegend ebenfalls gelten. Sein Konsum erreichte nicht ein derartiges Ausmass, als dass zur Finanzierung seiner Sucht grosse Geldmengen durch illegalen Drogenhandel zu beschaffen gewesen wären. Der primäre Grund ist darin zu erblicken, dass er das Haushaltsbudget seiner Familie aufzubessern gedachte. Damit wäre die Tat vermeidbar gewesen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt verschuldensneutral aus. 26.3.3 Fazit Insgesamt erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 160 Strafeinheiten als ange- messen, welche bei einer Einzelstrafzumessung angemessen wären. Davon sind 100 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen, womit sich die Freiheitsstrafe von rund 48 Monaten auf rund 51 Monate erhöht. 26.4 Asperation aufgrund des Fahrens ohne Berechtigung 26.4.1 Objektives Tatverschulden Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung auf die entsprechenden VBRS- Richtlinien, welche für das Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Füh- rerausweises bzw. trotz untersagter Fahrberechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG eine Referenzstrafe ab 18 Strafeinheiten vorsehen. Wird der bedingte Vollzug gewährt, dann soll die Verbindungsbusse mindestens CHF 600.00 betragen (S. 10 der VBRS-RL). Der Führerausweis wurde dem Beschuldigten am 29. April 2009 auf unbestimmte Zeit entzogen. Dennoch lenkte der Beschuldigte mehrfach wie folgt einen Perso- nenwagen (pag. 1818 f.; vgl. SK 18 419, pag. 89): - Am 9. Dezember 2015 um 16:52 Uhr in Bern auf der Autobahn A1 zwischen Bern-Brünnen und Bern-Neufeld mit dem Fahrzeug Volvo, CD BE .________; - Am 17. Mai 2016 um 20:14 bis 20:23 Uhr in Bern, auf der Strecke AQ.________ (Strasse) – AR.________ (Strasse) – AS.________ (Strasse) – AR.________ (Strasse), mit dem Fahrzeug Renault Laguna, BE .________; - Am 17. Mai 2016 um 22:03 bis 20:40 [recte: wohl 22:40] Uhr in Hinterkappelen, Bern und Frauenkappelen auf der Strecke Hinterkappelen/Kappelenring – AT.________ (Strasse) – AU.________ (Strasse) – AV.________ (Strasse) – AR.________ (Strasse) - Frauenkappelen mit dem Fahrzeug Renault Laguna, BE .________; - Am 18. Mai 2016 um 20:26 bis 22:03 Uhr in Bern auf der Strecke AQ.________ (Strasse) – AV.________ (Strasse) – AR.________ (Strasse) – AQ.________ (Strasse) – AW.________ (Strasse) - AS.________ (Strasse), mit dem Fahrzeug Renault Laguna, BE .________; - Am 18. Mai 2016 um 17:40 bis 21:02 Uhr in Bern und Frauenkappelen auf der Strecke AX.________ (Strasse) – AY.________ (Strasse) – AQ.________ 63 (Strasse) – AZ.________ (Strasse) – Frauenkappelen/AX.________ (Strasse) – Bern/BA.________ (Strasse) – AR.________ (Strasse) - AQ.________ (Strasse) – AY.________ (Strasse) – BB.________ (Strasse) – BC.________ (Strasse), mit dem Fahrzeug Renault Laguna, BE .________; - Am 25. Mai 2016 um 13:59 Uhr bis 15:52 Uhr in Köniz und Bern auf der Stre- cke Köniz/BD.________ (Strasse) – BE.________ (Strasse) – Bern/BF.________ (Strasse) – BG.________ (Strasse), mit dem Fahrzeug Renault Laguna, BE .________; - Am 25. Mai 2016 um 18:47 bis 21:47 Uhr in Bern auf der Strecke AQ.________ (Strasse) – BH.________ (Strasse) – AR.________ (Strasse) – AZ.________ (Strasse) - BI.________ (Strasse) – BA.________ (Strasse) – AZ.________ (Strasse) – AR.________ (Strasse), mit dem Fahrzeug Renault Laguna, BE .________; - Am 29. August 2017 in Bern auf dem AB.________ mit dem Fahrzeug Mazda 3, BE .________. Der Beschuldigte setzte sich – trotz vollen Bewusstseins über den Entzug seines Führerausweises – über diesen Entzug hinweg und verzichtete nicht auf das Auto- fahren. Im Ergebnis ist in Bezug auf das Rechtsgut der Verkehrssicherheit von ei- nem leichten objektiven Verschulden sowie hinsichtlich des Rechtsguts des Gehor- sams gegenüber amtlichen Anordnungen von einem etwas schwerer wiegenden Verschulden auszugehen. 26.4.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wusste um den andauernden Führer- ausweisentzug. Dennoch entschied er sich, wiederholt ein Fahrzeug zu lenken und die genannten Strecken zurückzulegen. Auch wenn der Beschuldigte im massge- benden Zeitraum keine konkrete Unfallgefahr bewirkt hat, hat er durch das Fahren ohne Berechtigung ein Risiko geschaffen, welches weder nötig noch sinnvoll ge- wesen ist und damit ohne weiteres hätte vermieden werden können. Er gewichtete sein Interesse am Führen eines Fahrzeugs höher als den Verstoss gegen die Rechtsordnung. Insgesamt ist in Bezug auf den Strafrahmen von einem leichten subjektiven Tatverschulden auszugehen. 26.4.3 Fazit Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als leicht einzu- stufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemes- sen (vgl. zur Strafart Ziff. 25 hiervor). Von diesen 3 Monaten sind 2 Monate aspe- rierend hinzuzurechnen. Damit erhöht sich die Freiheitsstrafe von 51 auf 53 Mona- te. 26.5 Asperation aufgrund des Fahrens in fahrunfähigem Zustand 26.5.1 Objektive und subjektive Tatschwere Der Beschuldigte fuhr den Personenwagen seiner Ehefrau am 29. August 2017 in Bern unter Drogeneinfluss. Dabei wies er einen THC-Gehalt von mind. 4.06 µg/L 64 (Ergebnis 5.8 µg/L, Vertrauensbereich 4.06-7.54 µg/L) im Blut auf. Die VBRS- richtlinien sehen für das Fahren unter Drogeneinfluss, wenn es verschuldensmäs- sig im Wesentlichen dem Norm-Sachverhalt bei Fahren in angetrunkenem Zustand entspricht, eine Strafe ab 25 Strafeinheiten zuzüglich Verbindungsbusse vor (S. 17 der VBRS-Richtlinien). Der Norm-Sachverhalt wird wie folgt umschrieben: «Gutbe- leumundeter Beschuldigter besucht mit dem Auto eine Wirtschaft und fährt nach Wirtschaftsschluss über eine Strecke von 4-8 km nach Hause. Vorstrafen: 2-3 Ver- kehrsübertretungen (ohne FiaZ).» (S. 16 der VBRS-Richtlinien). Der vorliegende Sachverhalt ist mit dem Norm-Sachverhalt der VBRS-Richtlinien weitgehend ver- gleichbar. Der THC-Gehalt des Beschuldigten lag mit mind. 4.06 µg/L zwar einiges über dem Grenzwert von 1.5 µg/L, dennoch ist das Tatverschulden nach dem Ge- sagten als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 25 Strafein- heiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Die Tat wäre zudem vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 26.5.2 Fazit Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als leicht einzu- stufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe im Umfang von 25 Strafeinheiten als angemessen (vgl. zur Strafart Ziff. 25 hiervor). Von diesen 25 Strafeinheiten sind 16 Strafeinheiten asperierend hinzuzurechnen, womit sich die Freiheitsstrafe von 53 Monaten auf 53 ½ Monate erhöht. 26.6 Täterkomponenten 26.6.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten im Urteil vom 22. November 2017 Folgendes aus (pag. 2199, S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen ist festzuhalten, dass alle Beschuldigten straf- rechtlich zum Teil erheblich vorbelastet sind. Dies hat einen Strafzuschlag zur Folge, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei E.________ und A.________ die Delikte bereits länger zurückliegen und C.________ geringfügigere Delikte verzeichnet. Andererseits erkennt das Gericht keine strafmindernden Umstände aufgrund schwieriger Verhältnisse in der Kindheit bzw. im Tatzeitraum. Zwar hat das Gericht hinsichtlich der Kindheit von A.________ nicht übersehen, dass diese nicht einfach war. Der Umzug nach Ecuador und wieder zurück in die Schweiz hat ihn sicher belastet. Andererseits hat er sich hier wieder gut integriert. Er hat eine Familie mit 3 Kindern und hatte eine sichere Arbeitsstelle. Dass er diese verloren hat, muss er sich selber zu- schreiben. Auch weil A.________ bereits 35-jährig ist, kann aufgrund der nicht einfachen Kindheit kein Abzug gewährt werden. […].» Der Urteilsbegründung vom 1. Oktober 2018 zum Urteil vom 7. August 2018 hielt die Vorinstanz zu den Täterkomponenten Folgendes fest (vgl. SK 18 419, pag. 146 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 65 «Der Beschuldigte ist gemäss Strafregisterauszug vom 13.12.2017 (pag. 58 ff.), wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 5), mehrfach vorbestraft. Dabei sind verschiedenste Vorstrafen für die hier zu beurteilenden Strafen einschlägig. Nichtsdestotrotz wurde der Beschuldigte erneut straffällig. Damit einhergehend hat eine empfindliche Erhöhung der Strafe auf 240 Strafeinheiten zu erfolgen. Die persönlichen Verhältnisse lassen keine weiteren straferhöhenden oder strafmindernden Gründe erkennen.» Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Elemente, die sich allenfalls strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Aus dem Leumundsbericht vom 1. November 2018 geht hervor, dass A.________ in der Schweiz geboren und in Bern / AE.________ aufgewachsen sei. Die erste und die zweite Klasse habe er im AG.________ in Bern besucht. Die zweite bis fünfte Klasse habe er in Ecuador besucht. Seine Mutter sei mit ihm und seiner Schwester nach Equador ausgewandert. Nach drei Jahren seien sie in die Schweiz zurückge- kehrt. Das sechste bis zum neunten Schuljahr habe A.________ im AH.________ sowie im AI.________ in Bern besucht. Aufgewachsen sei er bei seiner Mutter, mit drei Brüdern und einer Schwester, welche alle älter seien als er. Er habe mit allen ein gutes Verhältnis. Ebenfalls mit seinem Vater habe er ein gutes Verhältnis ge- habt. Dieser sei jedoch vier Jahre zuvor verstorben (pag. 2350). Diese Jugend des Beschuldigten vermag – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – keinen Strafminderungsgrund darzustellen. Die persönlichen Verhältnisse sind mithin neu- tral zu gewichten. Zu der beruflichen Situation kann diesem Leumundsbericht entnommen werden, dass der Beschuldigte die letzten fünf Jahre bei der .________ Botschaft als Über- setzer angestellt gewesen sei. Da er 2016 wegen Drogendelikten für drei Monate in Untersuchungshaft gewesen sei, habe er diesen Job verloren. Seit einiger Zeit ar- beite er nun im Kiosk AC.________ als Verkäufer. Er arbeite dort zu 100% (pag. 2350). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte hierzu aus, dass er mit seinem Bruder am Kiosk arbeite. Sie würden versuchen, diesen seit rund einem Jahr aufzubauen. Er versuche von diesem Geld zu leben. Es laufe noch nicht, wie gewünscht (pag. 2438, Z. 22-24). Sein Einkommen sei noch nicht geregelt. Sein Bruder habe den Kiosk übernommen und habe ihm einen festen Lohn auszahlen wollen. Aufgrund der zu tiefen Einnahmen, habe ihm kein fester Lohn ausbezahlt werden können. Deshalb habe er «so» gearbeitet und er- halte die Hälfte des Gewinns (pag. 2438, Z. 35-39). Das entspreche Ende Monat ca. CHF 2‘300.00, wobei es variiere. Im Sommer sei es besser. Da habe er schon über CHF 3‘000.00 erhalten. Im Januar dagegen habe er nur CHF 1‘800.00 ver- dient (pag. 2439, Z. 1-3). Es handle sich um einen privaten Kiosk, welchen die Stadt Bern vermiete (pag. 2439, Z. 11 f.). Daneben führte er aus, dass er drei Kin- der habe und mit seiner Frau zusammen lebe. Er bringe die Kinder morgens zur Tagesschule (pag. 2438, Z. 22 f. u. Z. 27 f.). Auf Vorhalt des Betreibungsregister- auszugs, welcher Schulden in der Höhe von nahezu CHF 300‘000.00 aufweise, er- klärte der Beschuldigte, dass Vieles davon von der Krankenkasse sei und da er in früheren Jahren keine Steuererklärung ausgefüllt habe. Er habe zu dieser Zeit nicht gearbeitet und sei zu hoch eingestuft worden. Dagegen habe er aber keine Ein- sprache erhoben (pag. 2439, Z. 22-27). 66 Bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. April 2019 ist der Beschuldig- te mit insgesamt fünf Urteilen im Strafregister verzeichnet. Bei den Vorstrafen han- delt es sich vorwiegend um Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie um Übertretungen und ein Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (pag. 2428 ff.). Mithin ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft, was strafer- höhend zu berücksichtigen ist. 26.6.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken gemäss Rechtsprechung und Lehre vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse. Ein Geständnis ist nur dann strafmin- dernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue des Beschul- digten ist und die Strafverfolgung erleichtert. Straferhöhend muss dagegen die De- linquenz während laufender Strafuntersuchung und laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung berücksichtigt werden (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 175 u. 177 zu Art. 47; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N. 266). Ein konkretes Geständnis aus eigenem Antrieb hat der Beschuldigte nicht abge- legt. Er war nur insoweit geständig, als ihm die Tatbeteiligung nachgewiesen wer- den konnte. Er passte seine Aussagen dem jeweiligen Stand der Ermittlungen an, weshalb sich seine Eingeständnisse nicht verschuldensvermindernd auswirken. Die Beteiligung an der Einfuhr, Lagerung und des Anstalten Treffens zum Verkauf des Kokains hat er bis zum Schluss bestritten. Einsicht und Reue sind mithin nicht vor- handen. Ferner hat der Beschuldigte die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz, begangen am 29. August 2017 durch Kauf und Besitz einer Nettomenge von 20 Gramm Kokaingemisch und gegen das Strassenverkehrsgesetz, ebenfalls be- gangen am 29. August 2019 durch Fahren in fahrunfähigem Zustand und Fahren ohne Berechtigung während hängigem Strafverfahren begangen, was sich strafer- höhend auswirkt. 26.6.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28.08.2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Dies hat auch vorliegend für den Beschuldigten zu gelten. Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Der Beschuldigte ist unbelehrbar. Die Strafempfindlichkeit des Beschul- digten ist deshalb als neutral zu werten. 26.6.4 Fazit Täterkomponenten Insgesamt erachtet die Kammer eine Erhöhung der Strafe um 3 ½ Monate als an- gezeigt. 26.7 Konkretes Strafmass und Strafvollzug 67 Zusammenfassend wäre eine Freiheitsstrafe von 57 Monaten auszusprechen. Auf- grund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Ver- schlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Vorliegend gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die Verfahren SK 18 124-126 und SK 18 419 vereinigt worden sind (vgl. Ziff. 3 hiervor). Das Regionalge- richt Bern-Mittelland verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 22. November 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 53 Monaten und mit Urteil vom 7. August 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 240 Tagen (pag. 2053, Ziff. I./1. des erstinstanzlichen Dis- positivs; vgl. SK 18 419, pag. 118, Ziff. I. /1. des erstinstanzlichen Urteils). Folglich verletzt das Aussprechen einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten das Verschlechte- rungsverbot nicht. Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren sind zwingend zu vollziehen. Ein beding- ter oder teilbedingter Strafvollzug ist deshalb vorliegend nicht möglich (Art. 42 f. aStGB). 26.8 Anrechnung der Untersuchungshaft In Anwendung von Art. 51 aStGB ist die vom Beschuldigten ausgestandene Unter- suchungshaft von 78 Tagen auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen. 27. Strafzumessung betreffend Geldstrafe bzw. Gemeinnützige Arbeit: Zusatz- strafe zum Urteil vom 31. März 2016 27.1 Methodik Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 31. März 2016 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu Gemeinnütziger Arbeit von 56 Stunden verurteilt. In Bezug auf dieses Urteil sind im Rahmen der Zusatzstrafenbildung die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen vom 5. November 2015 bis zum 22. Juni 2016 zu berücksichtigen. Damit gestaltet sich die vorliegende Si- tuation derart, als dass nicht eine Zusatzstrafe für Delikte auszufällen ist, die vor und nach dem Urteil vom 31. März 2016 begangen wurden. Vielmehr fällt das Urteil vom 31. März 2016 zeitlich in den Bereich der Widerhandlung gegen das Auslän- dergesetz durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts. Es liegen mit anderen Worten sich überlagernde Deliktszeiträume vor. Der Beschuldigte und seine Ehe- frau F.________ beherbergten deren Freundin M.________ nach Ablauf der bewil- ligungsfreien Aufenthalts von 90 Tagen und unterstützten sie finanziell, obwohl sie über keine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Es handelt sich mithin um einen Le- bensvorgang. Eine Aufteilung dieses Vorgangs in eine Periode vor und eine Peri- ode nach dem genannten Urteil vom 31. März 2016 würde im Ergebnis zu einer höheren Strafe führen, welcher sodann das Verschlechterungsverbot entgegen- steht. Wie bereits vorweg genommen, ist auch für dieses neu zu beurteilende Delikt die Anordnung von Gemeinnütziger Arbeit anstelle einer Geldstrafe als dem Ver- schulden des Beschuldigten angemessen. Somit liegen gleichartige Strafen vor, womit eine Zusatzstrafe gebildet werden kann. 68 Sowohl der Strafrahmen der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 Bst. a AuG) als auch je- ner des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 SVG) betragen jeweils Frei- heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Kammer geht vorliegend davon aus, dass das Fahren ohne Berechtigung gemäss Urteil vom 31. März 2016 als schwerste Straftat festzulegen ist. Diese Strafe ist deshalb aufgrund des Schuld- spruchs wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz angemessen zu er- höhen. 27.2 Einsatzstrafe: Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Strafbefehl vom 31.03.2016) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Rechtskraft und die Un- abänderlichkeit der Grundstrafe nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 aStGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befän- de, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteil- ten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grunds- trafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechende Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Der Beschuldigte ist mit Strafbefehl vom 31. März 2016 wegen Führens eines Mo- torfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG (Vergehen) als auch wegen Verletzung der Verkehrs- regeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (Übertretung) zu insgesamt 56 Stunden Ge- meinnütziger Arbeit verurteilt worden. Lediglich zum Vergehen gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG und der hierfür ausgesprochenen Strafe ist die Zusatzstrafe auszusprechen. 56 Stunden Gemeinnütziger Arbeit entsprechen 14 Strafeinheiten, wovon 11 Stra- feinheiten auf die Widerhandlung gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG und 3 Strafeinheiten auf die Übertretung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG fallen. Nach dem Gesagten ist von 11 Strafeinheiten als Einsatzstrafe auszugehen. 27.3 Asperation aufgrund der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts Die VBRS-Richtlinien sehen für die Erleichterung des rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 116 Abs. 1 Bst. a AuG eine Strafe von 20 bis 60 Strafeinheiten vor (S. 29). M.________, welche aus Costa Rica stammt, war nicht in Besitz einer Aufenthalts- bewilligung. Der Beschuldigte nahm die Freundin seiner Ehefrau bei sich zu Hause in der Familienwohnung auf und erleichterte dieser damit den rechtswidrigen Auf- enthalt in der Schweiz. Der Beschuldigte nahm weder besondere Vorbereitungs- 69 handlung noch eine besondere Planung hierfür vor. Das objektive Tatverschulden liegt daher im leichten Bereich. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Der Beschuldigte wusste, dass M.________ über keine Aufenthaltsbewilligung verfügte und eine solche für den weiteren Auf- enthalt in der Schweiz, d.h. nach Ablauf der bewilligungsfreien Zeit von 90 tagen, nötig gewesen wäre. Dennoch liess er sie weiterhin bei sich wohnen. Die Tat wäre folglich ohne weiteres vermeidbar gewesen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 20 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Davon sind 14 Strafeinheiten asperierend zu berück- sichtigen, womit unter Einbezug der rechtskräftigen Vorstrafe von 11 Strafeinheiten (gemäss Strafbefehl vom 31.03.2016 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland) ins- gesamt eine Strafe von 25 Strafeinheiten resultiert. 27.4 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann betreffend das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse ebenso wie für die Strafempfindlichkeit auf die Ausführungen in Ziffer 25.6.1 und 25.6.3 hiervor verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar nicht bestritt, ohne Führerausweis gefahren zu sein. Seine Verteidigung führte in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag aus, dass der Grund für den Ausweisentzug darin liege, dass A.________ während einer Einver- nahme zugegeben habe, weiche Drogen zu konsumieren. Der Führerausweis sei im daraufhin entzogen worden. Die Art und Weise des Entzugs habe willkürlichen Charakter. Er habe seinen Führerausweis abgegeben müssen, obwohl er nie unter Drogeneinfluss angehalten worden sei. A.________ sei auf seine Arbeit bei der Botschaft angewiesen gewesen, weshalb er dies seinem Arbeitgeber nicht gesagt habe. Er sei denn auch nicht als Chauffeur angestellt gewesen, habe aber öfters einspringen müssen (pag. 2451), was zu berücksichtigen sei. Die Fahrten, welche es vorliegend zu beurteilen gilt, spielten sich jeweils in der Freizeit von A.________ ab. Er kann aus den Ausführungen seines Verteidigers deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Täterkomponenten wirken sich mithin neutral aus. 27.5 Konkretes Strafmass und Strafvollzug Damit beträgt die hypothetische Gesamtstrafe 25 Strafeinheiten. Wird diese hypo- thetische Strafe um die rechtskräftige Strafe vom 31. März 2016 – das heisst um 11 Strafeinheiten – reduziert, ergibt dies eine Zusatzstrafe von 14 Strafeinheiten. Die Voraussetzungen für die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit gemäss Art. 37 Abs. 1 aStGB sind vorliegend gegeben, insbesondere liegt eine schriftliche Zu- stimmungserklärung des Beschuldigten vor (pag. 2440, Z. 3). Weil sich das Ver- schlechterungsverbot auch auf die Frage der Gewährung der Möglichkeit, ge- meinnützige Arbeit zu leisten, auswirkt, ist die Strafe auch oberinstanzlich in dieser Form auszusprechen, wobei vier Stunden gemeinnützige Arbeit einem Tagessatz Geldstrafe entsprechen (vgl. Art. 39 Abs. 2 aStGB). Es wäre daher gemeinnützige Arbeit im Umfang von 56 Stunden (14 Strafeinheiten x 4 Stunden) anzuordnen. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) 70 gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Folglich ist für den genannten Schuldspruch ge- meinnützige Arbeit im Umfang von 36 Stunden auszusprechen. Es liegen keine Hinweise vor, wonach sich die finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten massgebend verändert hätten. Die Tagessatzhöhe von CHF 30.00 ist daher zu bestätigen. 28. Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Für die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz in Form von Eigenkonsumwiderhandlungen, mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 22. Juni 2016 und durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana und Kokain, begangen am 29. August 2017, ist unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips eine separate Busse auszusprechen, wobei die Eigenkonsumwiderhandlungen am schwersten wiegen und deshalb den Aus- gangspunkt für die Einsatzstrafe bilden. 28.1 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Eigenkonsumwider- handlungen) Die VBRS-Richtlinien sehen für den erstmaligen und während kurzer Zeit erfolgten Drogenkonsum von weichen Drogen – wie zum Beispiel Marihuana – eine Busse ab CHF 100.00 sowie bei harten Drogen eine Busse ab CHF 200.00 vor (S. 25). Vorliegend hat der Beschuldigte während rund eines Jahres regelmässig Marihua- na, aber auch Kokain konsumiert und hierzu Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 BetmG (Erwerb und Besitz) begangen. Durch diese mehrfachen Wiederhandlun- gen erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Busse in der Höhe von CHF 300.00 als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 28.2 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum von Marihua- na und Kokain) Am 29. August 2017 konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte eine unbe- stimmte Menge an Marihuana konsumiert hatte und selten auch Kokain konsumier- te. Die VBRS-Richtlinien sehen diesbezüglich die gleichen Strafandrohungen vor, wie in Ziffer 28.1 hiervor. Die Kammer erachtet auch für diese Widerhandlungen eine Busse von CHF 300.00 als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Davon sind CHF 100.00 asperierend zu berücksichtigen, womit insgesamt eine Busse von CHF 400.00 resultiert. 28.3 Konkretes Strafmass und Strafvollzug Insgesamt ist damit eine Busse von CHF 400.00 auszusprechen. Die Vorausset- zungen für die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit gemäss Art. 37 Abs. 1 aStGB sind auch vorliegend gegeben, insbesondere liegt eine schriftliche Zustimmungser- klärung des Beschuldigten vor (pag. 2440, Z. 3). Weil sich das Verschlechterungs- verbot auch auf die Frage der Gewährung der Möglichkeit, gemeinnützige Arbeit zu leisten, auswirkt, ist die Strafe auch oberinstanzlich in dieser Form auszusprechen, wobei vier Stunden gemeinnützige Arbeit einem Tagessatz Geldstrafe entsprechen (vgl. Art. 39 Abs. 2 aStGB). Die Busse von CHF 300.00 wurde mit Urteil vom 7. August 2018 nicht als gemeinnützige Arbeit ausgesprochen. Da sich der Be- 71 schuldigte oberinstanzlich nun mit der Leistung gemeinnütziger Arbeit einverstan- den erklärt hat, war eine Asperation der Bussen möglich, so dass die Verurteilung zu gemeinnütziger Arbeit dem Verschlechterungsverbot nicht entgegensteht. Es ist daher gemeinnützige Arbeit im Umfang von 16 Stunden anzuordnen. Diese tritt an die Stelle der Übertretungsbusse von CHF 400.00. Bei schuldhafter Nicht- leistung der gemeinnützigen Arbeit wird die Übertretungsbusse auf CHF 400.00 und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf vier Tage festge- setzt. 29. Widerruf Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 13. November 2012 von der Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland wegen versuchten Betrugs sowie Urkundenfälschung von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50.00 und zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 ver- urteilt. Das Widerrufsverfahren wird gestützt auf Art. 46 Abs. 5 aStGB eingestellt. X. Strafzumessung: C.________ 30. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz schuldig gemacht. Die Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Eigenkonsumwiderhandlung), mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 23. Juni 2016 in Bern und anderswo durch Erwerb und Besitz einer unbekannten Menge Kokain und einer unbekannten, 10 Gramm übersteigenden Menge Marihuana zum Eigenkonsum sowie die entsprechende Verurteilung zu gemeinnütziger Arbeit von 15 Stunden anstelle einer Busse sind rechtskräftig. Die Strafzumessung zu den Schuldsprüchen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, einerseits mengenmässig qualifiziert begangen vom 10. bis zum 12. Dezember 2015 und andererseits am 24. Mai 2016 begangen, ist da- gegen noch ausstehend. Der ordentliche Strafrahmen beträgt für die mengenmässig qualifizierten Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG sowie Art. 40 Abs. 2 aStGB i.V.m. Art. 26 BetmG). Die Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b-d und g sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist zwin- gend eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Vorinstanz erkannte für Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b-d und g auf eine Geldstrafe resp. aufgrund der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- 72 lung erteilten Zustimmung auf gemeinnützige Arbeit. Es gilt das Verschlechte- rungsverbot, weshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz betreffend die Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 24. Mai 2016 einzig eine Gelds- trafe resp. die gemeinnützige Arbeit als Strafe in Frage kommt. 31. Freiheitsstrafe 31.1 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen in der Zeit vom 10. bis 12.12.2015) – Tatkomponente 31.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betrof- fenen Rechtsguts Es kann grundsätzlich auf die bereits zu A.________ gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. 26.1.1 hiervor). Es sei an dieser Stelle nochmals fest- gehalten, dass sich der Beschuldigte gemeinsam mit A.________ und E.________ für eine 1‘383 Gramm übersteigende Menge Kokaingemisch bzw. eine reine Wirk- stoffmenge von 1‘022.26 Gramm Kokainbase zu verantworten hat. Der Beschuldig- te hat damit knapp 57 Mal den schweren Fall erfüllt. Auf Grund des Doppelverwer- tungsverbots darf die Drogenmenge zwar nicht noch einmal straferhöhend berück- sichtigt werden soweit sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG führt. Umgekehrt muss aber innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Entsprechend ist insgesamt betrachtet von einem hohen Gefährdungspotenzial auszugehen. Nichtsdestotrotz liegt das Ausmass des verschuldeten Erfolges im Verhältnis zum ausserordentlich weiten Strafrahmen im Bereich eines noch leich- ten Verschuldens. In Anlehnung an die modifizierte Mengentabelle zur Strafzumes- sungsempfehlung gemäss Fingerhuth/Schlegel/Jucker (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 43 ff. zu Art. 47) erachtet die Kammer eine Ein- satzstrafe von ebenfalls 42 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 31.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung resp. Verwerf- lichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Gemeinsam mit A.________ und E.________ hat der Beschuldigte innert weniger Tage eine 1‘383 Gramm übersteigende Menge Kokaingemisch in die Schweiz ein- geführt, transportiert, gelagert und Anstalten zum Verkauf getroffen. Der nachge- wiesene Tatzeitraum ist mit wenigen Tagen nicht sehr lang. Wird die Menge von über einem Kilo reinem Kokain, für die sich der Beschuldigte zu verantworten hat, in Verbindung zum organisatorischen Aufwand und der zeitlichen Dauer der delikti- schen Tätigkeit gesetzt, ergibt sich, dass der Beschuldigte Anstalten für einen in- tensiven Drogenhandel traf. Der Beschuldigte führte das Kokain aus der Dominika- nischen Republik in die Schweiz ein. In der Schweiz wurden die Drogen in eine leerstehende Wohnung in Flamatt gebracht. Von dort aus hätten diese Drogen so- dann weiterverkauft werden sollen, weshalb E.________ nach Bern in das Hotel Q.________ gefahren ist. Die primäre Aufgabe des Beschuldigten bestand darin, das Kokain in die Schweiz zu transportieren. Damit hatte er eine wesentliche und weitreichende Aufgabe übernommen. Auch er agierte auf mittlerer bis höherer Hi- erarchiestufe (Hierarchiestufe 3 mit einzelnen Elementen der Hierarchiestufe 4 73 nach EUGSTER/FRISCHKNECHT, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 3/2014, S. 327 ff.). Wer derart wie der Beschuldigte vorgeht, legt eine grösse- re kriminelle Energie an den Tag. Schliesslich hat sich der Beschuldigte nicht nur wegen gefährdungsmässiger qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz zu verantworten, sondern darüber hinaus auch wegen mittäterschaftli- cher Begehung. Im Ergebnis können diese Umstände noch neutral gewertet wer- den. Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe noch als leicht zu bezeichnen und liegt bei 42 Monaten Freiheits- strafe. 31.1.3 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus finanziellen und damit egoistischen Beweggründen. Diese Handlungsweise ist im Betäubungsmittelhandel üblich, wes- halb sie sich weder straferhöhend noch strafmindernd auswirkt. 31.1.4 Vermeidbarkeit Der Beschuldigte ist selbst Kokainkonsument. Es liegen Anzeichen auf einen re- gelmässigen Konsum vor. Die Kammer erachtete es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ebenfalls als glaubhaft, dass der Beschuldigte seit der Scheidung von seiner Frau den Boden unter den Füssen verloren hat. Er ist seit Jahren ohne Ar- beit und bezieht Sozialhilfe. Der Beschuldigte kennt sich zudem in der Szene aus, wie auch der Vorfall mit H.________ zeigte. Die Kammer gewährt dem Beschuldig- ten hierfür deshalb ebenfalls einen Abzug von 5 Monaten. Die subjektiven Tatkom- ponenten wirken sich insgesamt mit 5 Monaten verschuldensvermindernd aus. 31.2 Fakultative Strafmilderungsgründe Dasselbe wie bei A.________ hat auch für den Beschuldigten C.________ zu gel- ten. Das importierte Kokain gelangte nicht in Verkehr und konnte im Hotelzimmer von E.________ sichergestellt werden. Es bliebt damit beim Anstalten Treffen zum Verkauf. Die Kammer gewährt dem Beschuldigten hierfür einen Abzug von eben- falls 20%, was einer Reduktion von rund 8 Monaten entspricht. 31.3 Fazit zur Tatschwere Das Tatverschulden des Beschuldigten liegt innerhalb des Strafrahmens im unte- ren Bereich. Die Einsatzstrafe beläuft sich auf 29 Monate Freiheitsstrafe. 31.4 Täterkomponenten 31.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten Folgendes aus (pag. 2199, S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): «Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen ist festzuhalten, dass alle Beschuldigten straf- rechtlich zum Teil erheblich vorbelastet sind. Dies hat einen Strafzuschlag zur Folge, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei E.________ und A.________ die Delikte bereits länger zurückliegen und C.________ geringfügigere Delikte verzeichnet. 74 […] Ebenso verkennt das Gericht nicht, dass C.________ nach seiner Scheidung offenbar eine Krise durchlebte, dennoch reicht auch dies nicht aus für einen Abzug.» Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Aus dem Leumundsbericht vom 31. Oktober 2018 geht hervor, dass der Beschuldigte in Bern zur Welt gekommen sei und in BJ.________ seine ersten Lebensjahre mit seinen Eltern und seinen drei älteren Schwestern verbracht habe. Die Eltern hätten sich getrennt, als er zwischen fünf und sieben Jahren gewesen sei. Zu seinem Vater habe er nur noch ein bis zwei Mal im Jahr Kontakt gehabt. Er habe eine schöne Kindheit gehabt und auch seine Jugendzeit sei ihm gut in Erinnerung geblieben. Nur 1998, als sein Vater ver- storben sei, habe er Probleme bekommen, da seine Mutter in eine Krise gefallen sei und die Wohnungsmiete nicht mehr habe zahlen können (pag. 2329 f.). Ele- mente, die sich allenfalls strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind somit nicht ersichtlich. Zu der beruflichen Situation kann dem Leumundsbericht entnommen werden, dass der Beschuldigte den Beruf des Automechanikers erlernt und die Ausbildung erfolg- reich abgeschlossen habe. Seine letzte Arbeitsstelle bei der AJ.________ sei ihm 2011 gekündigt worden, als er an einem Burnout erkrankt sei. Daraufhin habe er seine Pensionskasse aufgelöst und habe Reisen in Asien, Südamerika und den USA unternommen. Nach seiner Rückkehr 2013 habe er während zwei Jahren auf der Strasse gelebt und habe sich beim Sozialamt angemeldet (pag. 2330). Zurzeit sei er vom Sozialamt abhängig (pag. 2331). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er nach wie vor vom Sozial- amt abhängig sei. Diese würden die Miete und die Krankenkasse bezahlen. Er ha- be ca. einen Betrag von CHF 970.00 zur freien Verfügung und erhalte eine Integra- tionszulage von CHF 100.00 (pag. 2444, Z. 25 f.). Zu seiner gesundheitlichen Situation führte der Beschuldigte im Rahmen der obe- rinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er psychische Probleme habe. Es wür- de ihn sehr belasten, wenn er schuldig erklärt würde und ins Gefängnis müsse. So würde er seine Wohnung verlieren und wieder auf der Strasse landen. Er gehe zum Psychiater und stehe unter ärztlicher Kontrolle (pag. 2443, z. 11 f. u. Z. 19-21). Er leide unter demselben, wie damals, als die Verhandlung vom 8. November 2018 habe abgebrochen werden müssen. Er sei sehr nervös und es belaste ihn sehr, da er nichts gemacht habe. Momentan sei er gesundheitlich nicht so fit (pag. 2443, Z. 23-26 u. Z. 29). Ferner erklärte der Beschuldigte, dass er – zwar mit Unterbrüchen – in psychiatrischer Behandlung sei (pag. 2444, Z. 1-12). Bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. April 2019 ist der Beschuldig- te mit insgesamt vier Urteilen im Strafregister verzeichnet. Bei den Vorstrafen han- delt es sich vorwiegend ebenfalls um Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz sowie um eine Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (pag. 2431 f.). Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte nicht einschlägig vorbe- straft ist. 31.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren 75 Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken gemäss Rechtsprechung und Lehre vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse. Ein Geständnis ist nur dann strafmin- dernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue des Beschul- digten ist und die Strafverfolgung erleichtert. Straferhöhend muss dagegen die De- linquenz während laufender Strafuntersuchung und laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung berücksichtigt werden (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 175 u. 177 zu Art. 47; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N. 266). Ein konkretes Geständnis aus eigenem Antrieb hat der Beschuldigte nicht abge- legt. Er war nur insoweit geständig, als ihm die Tatbeteiligung nachgewiesen wer- den konnte. Auch er passte seine Aussagen dem jeweiligen Stand der Ermittlungen an, so zum Beispiel was seine Reise in die Dominikanische Republik betraf. Darü- ber hinaus antwortete er ausweichend, da er es nicht mehr wusste oder aber sich nicht daran erinnern wollte. Die Beteiligung an der Einfuhr, Lagerung und des An- stalten Treffens zum Verkauf des Kokains hat er bis zum Schluss bestritten. Ein- sicht und Reue sind mithin nicht vorhanden. 31.4.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28.08.2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Dies hat auch vorliegend für den Beschuldigten zu gelten. Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu werten. 31.4.4 Fazit Täterkomponenten Insgesamt erachtet die Kammer eine Erhöhung der Strafe um einen Monat als an- gezeigt. 31.5 Konkretes Strafmass und Strafvollzug Insgesamt erachtet die Kammer für den Schuldspruch der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Das Gericht hat bei einem Strafmass von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren Freiheitsstrafe die Möglichkeit, den Vollzug einer Freiheitsstrafe teil- weise aufzuschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 aStGB) und eine vollständig unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter vor der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 aStGB). Der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 aStGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe müssen sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3). 76 Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe teilweise auf, so bestimmt es dem Ver- urteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe und führte hierzu Folgendes aus (pag. 2200 f., S. 54 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung): «Einzig bei C.________ ist ein teilbedingter Vollzug möglich, sofern die gesetzliche Vermutung der günstigen Prognose nicht widerlegt wird. Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen ist mehr als fraglich, ob C.________ eine günstige Prognose gestellt werden kann. Allerdings wurde C.________ noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die 50 Tage Untersu- chungshaft dürften damit gewirkt haben. Die Ersatzmassnahme der Meldeplicht wurde mit wenigen Ausnahmen eingehalten. Neue Straftaten sind nicht bekannt geworden. Des Weiteren sind Bemühungen erkennbar, dass er versucht, sein Leben wieder in den Griff zu bekommen. Er unter- nimmt Schritte, um wieder einen Führerausweis zu erlangen. Dies ist Voraussetzung für einen Auto- mechaniker. Das sind gute Ansätze, so dass C.________ vorliegend eine knapp positive Prognose gestellt werden kann. Der Teilaufschub kann daher gewährt werden.» Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten für eine Teilstrafe von 24 Monaten den bedingten Strafvollzug, sodass der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf neun Monate festgelegt wurde. Allein schon das Verschlechterungsverbot steht ei- ner Verweigerung des teilbedingten Strafvollzugs durch die Kammer entgegen ebenso wie die Erhöhung des unbedingt zu vollziehenden Strafteils von neun Mo- naten. Die Kammer erachtet insgesamt eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten dagegen zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten. Unter diesen Um- ständen rechtfertigt es sich, den zu vollziehenden Teil der Strafe um einen Monat zu reduzieren. Die von der Vorinstanz festgesetzte Probezeit von vier Jahren ist ebenfalls zu reduzieren und wird auf drei Jahre festgesetzt. Somit ist für die Frei- heitsstrafe von 30 Monaten der teilbedingte Vollzug auszusprechen. Davon sind acht Monate zu vollziehen. Für die Teilstrafe von 22 Monaten ist der Vollzug aufzu- schieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen. 32. Geldstrafe resp. gemeinnützige Arbeit 32.1 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen am 24.05.2016) 32.1.1 Objektive und subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte veräusserte am 24. Mai 2016 eine Menge von 11.5 Gramm (brut- to) Kokaingemisch an H.________ für einen Betrag von CHF 650.00. Infolge feh- lender IRM-Analyse des Reinheitsgrades ist bei Kokain von einem Reinheitsgrad von 30% auszugehen (vgl. Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Berni- scher Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte [VBRS], S. 25). Somit beträgt die reine Wirkstoffmenge 3.45 Gramm. Damit hat sich der Be- schuldigte des Verkaufs einer reinen Wirkstoffmenge von 3.45 Gramm Kokain zu verantworten. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass sich die Nettomenge des verkauften Kokains auf ca. 10 Gramm beläuft. 77 Die VBRS-Richtlinien sehen bei einer Menge von 5 bis 10 Gramm Kokaingemisch eine Referenzstrafe von 30 bis 60 Strafeinheiten vor (S. 26). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet auch die Kammer eine Strafe von 60 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Seine Beweggründe waren finanzieller Na- tur und dienten vermutlich primär der weiteren Finanzierung seines eigenen Kon- sums. Wie bereits ausgeführt, ist der Beschuldigte selbst Kokainkonsument. Es lie- gen Anzeichen auf einen regelmässigen Konsum vor. Der Beschuldigte kennt sich zudem in der Szene aus, wie der vorliegende Vorfall mit H.________ zeigt. Die Kammer gewährt dem Beschuldigten hierfür deshalb einen Abzug von 15 Strafein- heiten. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt mit 15 Strafeinhei- ten verschuldensvermindernd aus. 32.1.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann betreffend das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse ebenso wie für die Strafempfindlichkeit auf die Ausführungen in Ziffer 30.5.1 und 30.5.3 hiervor verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Vorwurf des Verkaufs einer Menge von 11.5 Gramm (brutto) Kokaingemisch an H.________ für einen Betrag von CHF 650.00 bis zum Schluss vehement bestritt. Er zeigte keine Reue und Einsicht. Der Beschuldigte ist vorbestraft, was sich straferhöhend auswirkt. Insgesamt erachtet die Kammer eine Erhöhung der Strafe um fünf Strafeinheiten als angezeigt. 32.1.3 Konkretes Strafmass und Strafvollzug Insgesamt erachtet die Kammer eine Strafe von 50 Strafeinheiten als angemessen. Wie bereits in Ziffer 30 dargelegt, wäre vorliegend eine Geldstrafe von 50 Tages- sätzen als Strafe auszusprechen. Die Voraussetzungen für die Anordnung von ge- meinnütziger Arbeit gemäss Art. 37 Abs. 1 aStGB sind vorliegend gegeben, insbe- sondere liegt eine schriftliche Zustimmungserklärung des Beschuldigten vor (pag. 1978). Weil sich das Verschlechterungsverbot auch auf die Frage der Gewährung der Möglichkeit, gemeinnützige Arbeit zu leisten, auswirkt, ist die Strafe auch obe- rinstanzlich in dieser Form auszusprechen, wobei vier Stunden gemeinnützige Ar- beit einem Tagessatz Geldstrafe entsprechen (vgl. Art. 39 Abs. 2 aStGB). Folglich ist für den genannten Schuldspruch gemeinnützige Arbeit im Umfang von 200 Stunden (50 Strafeinheiten x 4 Stunden) anstelle einer Geldstrafe auszuspre- chen. Es liegen keine Hinweise vor, wonach sich die finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten massgebend verändert hätten. Die Tagessatzhöhe von CHF 30.00 ist daher zu bestätigen. XI. Kosten und Entschädigung 33. Verfahrenskosten 78 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs.1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. 33.1 A.________ Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Die Verfahren SK 18 124-126 und SK 18 419 betreffend A.________ wurden ver- einigt (vgl. Ziff. 3 hiervor), weshalb sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aus den Verfahrenskosten des Urteils vom 22. November 2017 von CHF 14‘378.10 und des Urteils vom 7. August 2018 von CHF 4‘399.40 zusammensetzen. Die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich damit auf CHF 18‘777.50. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 8‘000.00. Betreffend A.________ galt es zwei Urteile zu überprüfen, weshalb es sich rechtfertigt diesem hiervon CHF 4‘500.00 zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Das Widerrufsverfahren wird eingestellt, weshalb die hierfür angefallenen erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 vom Kanton Bern getragen werden. Oberinstanzlich werden hierfür keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden. 21.2 C.________ Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten betreffend C.________ ebenfalls zu bestätigen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 12‘890.45 und sind C.________ zur Bezahlung aufzuerlegen. Aufgrund des Unterliegens von C.________ rechtfertigt es sich vorliegend, diesem CHF 3‘500.00 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 8‘000.00 auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 34. Entschädigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Vertei- digung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Hono- rar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 34.1 A.________ 34.1.1 Erstinstanzliches Verfahren 79 Der Beschuldigte hat von Beginn an den Wunsch geäussert, durch Rechtsanwalt B.________ vertreten zu werden. Da dieser nicht umgehend erreichbar resp. ab- kömmlich war, wurde vorerst Fürsprecher I.________ als Anwalt der ersten Stunde eingesetzt (pag. 1745). Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher I.________ wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. Juli 2016 (pag. 1759 f.) auf CHF 1‘200.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschä- digung von CHF 1‘200.95 zurückzuzahlen und Fürsprecher I.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 297.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Unterdessen hatte sich Rechtsanwalt B.________ bereit erklärt, das amtliche Man- dat zu übernehmen, so dass die amtliche Verteidigung für A.________ von Für- sprecher I.________ auf Rechtsanwalt B.________ überging. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Honorarnote vom 21. November 2017 (pag. 2042 f.) auf insgesamt CHF 13‘685.20 festgesetzt. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 13‘685.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘400.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 34.1.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen er- achteten Kostennote vom 11. April 2019 (pag. 2472 f.). auf insgesamt CHF 8‘471.50 fest. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zum vollen Honorar verzichtet. A.________ hat deshalb lediglich dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8‘471.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 34.2 C.________ 34.2.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürspre- cher D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der eingereich- ten und für angemessen erachteten Honorarnote vom 20. November 2017 (pag. 2046) auf insgesamt CHF 22‘036.95 festgelegt. C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerich- tete Entschädigung von insgesamt CHF 22‘036.95 zurückzuzahlen und Fürspre- 80 cher D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5‘238.00, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Entschädigung für die Vertretung von C.________ durch Fürsprecher D.________ im Beschwerdeverfahren betreffend Haftentlassung wird gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Honorarnote ebenfalls vom 20. No- vember 2017 (pag. 2047) auf insgesamt CHF 2‘599.00 festgelegt. Im Beschwerdeverfahren betreffend Haftentlassung besteht keine Rückzahlungs- pflicht. 34.2.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Fürsprecher D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahrens ebenfalls gemäss der eingereichten und für an- gemessen erachteten Honorarnote vom 11. April 2019 (pag. 2477 f.) festgelegt. Einzig wurde die Teilnahme an der Hauptverhandlung, welche mit 10 Stunden aus- gewiesen wurde, um drei Stunden auf die effektive Verhandlungsdauer gekürzt. Die amtliche Entschädigung wird somit auf insgesamt CHF 9‘094.70 festgesetzt. C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von insgesamt CHF 9‘094.70 zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘181.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). XII. Verfügungen 35. A.________ 35.1 Rechtskräftige Verfügungen Die vorinstanzlichen Verfügungen in Ziffer IV. 1. und 4. (erste beiden Lemma) des Urteils vom 22. November 2017 (pag. 2055 f.) sind in Rechtskraft erwachsen und damit nicht neu zu verfügen. 35.2 Zu den beschlagnahmten Gegenständen Die Vorinstanz zog mit Urteil vom 22. November 201 und von 7. August 2018 die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien (1 Säcklein mit ca. 23.7 Gramm Kokain, 1 Säcklein, [mutmassliches] Kokaingemisch aus Coop-Plastiksack [269 Gramm brutto], 2 Grinder, 2 Gramm brutto Marihuana, 5 Gramm brutto Haschisch) sowie diverse Mobiltelefone und Zubehör (3 iPhone, 4 SIM-Karten, div. Mobiltele- fonunterlagen mit SIM-Kartenhalterungen, 1 Samsung) in Anwendung von Art. 69 aStGB zur Vernichtung ein. Nach Art. 69 Abs. 1 aStGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung ei- ner Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat her- vorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Art. 69 Abs. 2 aStGB sieht 81 vor, dass das Gericht anordnen kann, dass die eingezogenen Gegenstände un- brauchbar gemacht oder vernichtet werden. Die Drogen und die Drogenutensilien stammen aus den dem Beschuldigten vorge- worfenen und begangenen Delikten. Da der Beschuldigte die Mobiltelefone unter anderem für seine Kontakte im Drogenhandel nutzte, dienten diese zur Begehung einer Straftat. Bei Rückgabe der Mobiltelefone könnte er wiederum auf diese Kon- takte zurückgreifen. Diese sind mithin ebenfalls einzuziehen. Dagegen werden dem Beschuldigten diverse Akten, ein Beleg der Western Union, ein Einzahlungsbeleg der Western Union, Fahrzeugunterlagen sowie ein Zah- lungsbefehl nach Eintritt der Rechtskraft wieder herausgegeben. 35.3 Zu den beschlagnahmten Geldbeträgen Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte CHF 300.00 (vgl. SK 18 419, pag. 56 f.) USD 900.00, was CHF 845.60 entspricht (pag. 782 f.), zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen. Adressat einer solchen Kostendeckung ist die beschuldigte Person. Dritte haben zwar grundsätzlich u.a. eine Einziehungsbeschlagnahme zu dulden, sie dürfen aber nicht zur Zahlung der in Art. 268 Abs. 1 StPO genannten Kosten (Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen) herangezogen werden, und deshalb ist es unzulässig, Vermögenswerte von ihnen zur Kostendeckung in einem Verfahren zu beschlag- nahmen, dessen Beschuldigte sie nicht sind. Das ergibt sich zwar noch nicht aus dem Wortlaut von Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO, wohl aber deutlich aus demjenigen des Eingangssatzes von Art. 268 Abs. 1 StPO, der vom Vermögen «der beschul- digten Person» spricht. Der Zugriff auf Drittvermögen ist im Rahmen der Kostende- ckungsbeschlagnahme schlicht nicht vorgesehen; es fehlt dafür die gesetzliche Grundlage (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 268). Aufgrund des soeben ausgeführten, sind die vorinstanzlich vorgenommenen Verfü- gungen zu bestätigen. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 300.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Ebenso soll der beschlagnahmte Geld- betrag von CHF 845.60 zur Deckung der Verfahrenskosten dienen. Dieser Geldbe- trag wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. Juni 2016 in der Wohnung des Beschuldigten und dessen Familie aufgefunden und sodann beschlagnahmt. Aus diesem Grund ist lediglich die Hälfte dieses Betrages, ausmachend CHF 422.80, zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der restliche Betrag von CHF 422.80 wird der Ehefrau von A.________, F.________, zurückgegeben. 35.4 DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem zuständigen Bundesamt wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung des er- stellten DNA-Profils (PCN .________) erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 DNA- ProfilG). Der auftraggebenden Behörde wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der er- hobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Da- ten). 82 36. C.________ 36.1 Rechtskräftige Verfügungen Die vorinstanzlichen Verfügungen in Ziffer III. 1. bis 3. (pag. 2059) sind in Rechts- kraft erwachsen und damit nicht neu zu verfügen. 36.2 DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem zuständigen Bundesamt wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung des er- stellten DNA-Profils (PCN .________) erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 DNA- ProfilG). Der auftraggebenden Behörde wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der er- hobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Da- ten). 83 XIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. E.________ Es wird festgestellt, dass das Urteil vom 22. November 2017 betreffend E.________ in Rechtskraft erwachsen ist. B. A.________ I. Es wird festgestellt, dass die Urteile des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. No- vember 2017 und vom 7. August 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen sind, als a. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, 1.1 mengenmässig qualifiziert, begangen am 22. Juni 2016 und zuvor in Bern durch Erlangen und Besitz von 292 Gramm Kokaingemisch; 1.2 mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis 22. Juni 2016 in Bern und anderswo durch Erwerb und Besitz einer unbestimmten Menge Kokain und einer unbekannten, 10 Gramm übersteigenden Menge Marihuana zum Eigenkonsum; 1.3 begangen bzw. festgestellt am 29. August 2017 in Bern durch Konsum einer un- bestimmten Menge an Marihuana und Kokain; 2. des Fahrens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung, mehrfach begangen durch Lenken eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis am 9. Dezem- ber 2015, 17. Mai 2016, 18. Mai 2016, 25. Mai 2016 und am 29. August 2017 in Bern, Hinterkappelen, Frauenkappelen und Köniz. b. festgestellt und verfügt wurde: 1. Die mit Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Septem- ber 2016 angeordneten Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre) fallen mit heutigem Urteil dahin. 84 2. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückgegeben: - Schweizer Reisepass Nr. .________, ltd. auf A.________; - Schweizer Identitätskarte Nr. .________, ltd. auf A.________; II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, 1.1 mengenmässig qualifiziert, gemeinsam begangen mit E.________ und C.________ in der Zeit vom 10. bis 12. Dezember 2015 in Bern, Flamatt und anderswo durch Einfuhr, Transport, Besitz und Anstalten treffen zur Ver- äusserung einer 1‘383 Gramm übersteigenden Menge Kokaingemisch; 1.2 begangen bzw. festgestellt am 29. August 2017 durch Erwerb und Besitz von 20 Gramm Kokaingemisch; 2. der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen gemeinsam mit seiner Ehefrau F.________ in der Zeit vom 5. November 2015 bis am 22. Juni 2016 in Bern; 3. des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 29. August 2017 in Bern durch Führen eines Motorfahrzeuges unter Einfluss des Wirkstoffes THC (mind. 4,06 μL/g); III. A.________ wird aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziffer I. Bst. a und der Schuldsprüche in Ziffer II. hiervor in Anwendung der Art. 2 Abs. 2 StGB Art. 37, 40, 47, 49 Abs. 1 und Abs. 2, 51, 107 aStGB Art. 19 Abs. 1 Bst. b-d und g, 19 Abs. 2 Bst. a, 19a BetmG Art. 10 Abs. 2, 55 Abs. 7, 91 Abs. 2 Bst. b, 95 Abs. 1 Bst. b SVG Art. 2 Abs. 2 Bst. a, 2 Abs. 2bis VRV Art. 10 Abs. 2, 12, 116 Abs. 1 Bst. a AuG Art. 418 Abs. 1, 426, 428 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten; die Untersuchungshaft von 78 Tagen (22.06.2016 - 07.09.2016) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet; 85 2. zu gemeinnütziger Arbeit von 36 Stunden, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. März 2016; die gemeinnützige Arbeit wird anstelle einer Geldstrafe von 9 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 270.00, angeordnet; 3. zu gemeinnütziger Arbeit von 16 Stunden anstelle einer Übertretungsbusse; bei schuldhafter Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit wird die Übertretungsbusse auf CHF 400.00 und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 4 Tage festgesetzt; 4. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 18‘777.50 (sich zusammensetzend aus den erstinstanzlichen Verfahrenskosten des Urteils vom 22.11.2017 von CHF 14‘378.10 und des Urteils vom 7. August 2018 von CHF 4‘399.40); 5. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘500.00. IV. 1. Das Widerrufsverfahren wird eingestellt (Art. 46 Abs. 5 aStGB). 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. Oberinstanzlich werden keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden. V. Betreffend die amtliche Entschädigung von Fürsprecher I.________ wird verfügt: Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürspre- cher I.________ wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. Juli 2016 (pag. 1759 f.) auf CHF 1‘200.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 1‘200.95 zurückzuzahlen und Fürsprecher I.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 297.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 86 StundenSatz amtliche Entschädigung 68.00 200.00 CHF 13'600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 85.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13'685.20 volles Honorar 68.00 250.00 CHF 17'000.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 85.20 Total CHF 17'085.20 nachforderbarer Betrag CHF 3'400.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 13‘685.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 3‘400.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 42.00 200.00 CHF 8'400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 71.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8'471.50 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Dif- ferenz zum vollen Honorar verzichtet. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 8‘471.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezo- gen (Art. 69 aStGB): - 1 Säcklein mit ca. 23.7 Gramm Kokain - 1 Säcklein - (mutmassliches) Kokaingemisch aus Coop-Plastiksack (269 Gramm brutto) - 2 Grinder - 2 Gramm brutto Marihuana - 5 Gramm brutto Haschisch 87 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 aStGB): - 3 iPhone - 4 SIM-Karten - Div. Mobiltelefonunterlagen mit SIM-Kartenhalterungen - 1 Mobiltelefon Samsung 3. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft zurückge- geben: - Div. Akten - 1 Beleg Western Union - 1 Einzahlungsbeleg Western Union - 1 Fahrzeugunterlagen - 1 Zahlungsbefehl 4. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 845.60 wird zur Hälfte, ausmachend CHF 422.80, zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Der restliche Betrag von CHF 422.80 wird der Ehefrau von A.________, F.________, zurückgegeben. 5. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 300.00 wird zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet. 6. Dem zuständigen Bundesamt wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung des erstell- ten DNA-Profils (PCN .________) erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 DNA-ProfilG). 7. Der auftraggebenden Behörde wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 88 C. C.________ I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Novem- ber 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als a. C.________ schuldig erklärt wurde: Der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Eigenkonsumwiderhandlung), mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis am 23. Juni 2016 in Bern und anders- wo durch Erwerb und Besitz einer unbekannten Menge Kokain und einer unbekannten, 10 Gramm übersteigenden Menge Marihuana zum Eigenkonsum; und hierfür in Anwendung der Art. 37, 107 aStGB Art. 19a BetmG verurteilt wurde: zu gemeinnütziger Arbeit von 15 Stunden anstelle einer Busse. Für den Fall der Nicht- leistung der gemeinnützigen Arbeit beträgt die Busse CHF 375.00 bzw. die Ersatzfreiheits- strafe 4 Tage. b. Verfügt wurde: 1. Die letztmals mit Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Au- gust 2017 angeordneten Ersatzmassnahmen (Ausweise- und Schriftensperre sowie Meldepflicht) fallen mit heutigem Urteil dahin. 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen: - 1 Seite CHF-Pass C.________, Nr. .________ (B2) - 1 entwerteter CH-Pass C.________, Nr. .________ (B3) 3. Folgende Gegenstände werden C.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückgegeben: - Bankkarten ltd. auf C.________ (B1; 1x Valiant, 1x Credit Suisse) (B1) - Schweizer Reisepass Nr. .________, ltd. auf C.________ (L2) - Schweizer Identitätskarte Nr. .________, ltd. auf C.________. 89 II. C.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, 1. mengenmässig qualifiziert, gemeinsam begangen mit E.________ und A.________ in der Zeit vom 10. bis 12. Dezember 2015 in Bern, Flamatt und anderswo durch Ein- fuhr, Transport, Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung einer 1‘383 Gramm übersteigenden Menge Kokaingemisch; 2. begangen am 24. Mai 2016 in Bern durch Verkauf von 11,5 Gramm Kokaingemisch an H.________ für CHF 650.00; und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2 StGB Art. 37, 40, 43, 44, 47, 51 aStGB Art. 19 Abs. 1 Bst. b-d und g, 19 Abs. 2 Bst. a BetmG Art. 418 Abs. 1, 426, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten; davon sind 8 Monate unbedingt zu vollziehen; für die Teilstrafe von 22 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt; die Untersuchungshaft von 50 Tagen (23.06.2016 - 11.08.2016) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet; 2. zu gemeinnütziger Arbeit von 200 Stunden; die gemeinnützige Arbeit wird anstelle einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘500.00, angeordnet; 3. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12‘890.45; 4. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘500.00. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher D.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 90 Stunden Satz amtliche Entschädigung 90.50 200.00 CHF 18'100.00 amtliche Entschädigung Mlaw 13.00 100.00 CHF 1'300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'004.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 20'404.60 CHF 1'632.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 22'036.95 volles Honorar 90.50 250.00 CHF 22'625.00 volles Honorar 13.00 125.00 CHF 1'625.00 Mlaw Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'004.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 25'254.60 CHF 2'020.35 Total CHF 27'274.95 nachforderbarer Betrag CHF 5'238.00 C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 22‘036.95 zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 5‘238.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung für die Vertretung von C.________ durch Fürsprecher D.________ im Beschwerdeverfahren betreffend Haftentlassung wird wie folgt be- stimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.00 200.00 CHF 2'200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 206.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'406.50 CHF 192.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'599.00 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher D.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: 91 Leistungen bis 31.12.2017 StundenSatz amtliche Entschädigung 2.75 200.00 CHF 550.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 29.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 579.60 CHF 46.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 625.95 volles Honorar 2.75 250.00 CHF 687.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 29.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 717.10 CHF 57.35 Total CHF 774.45 nachforderbarer Betrag CHF 148.50 Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 37.75 200.00 CHF 7'550.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 313.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7'863.30 CHF 605.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8'468.75 volles Honorar 37.75 250.00 CHF 9'437.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 313.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9'750.80 CHF 750.80 Total CHF 10'501.60 nachforderbarer Betrag CHF 2'032.85 C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 9‘094.70 zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 2‘181.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung des erstell- ten DNA-Profils (PCN .________) erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 DNA-ProfilG). 2. Der auftraggebenden Behörde wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 92 D. 1. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten/Berufungsführer 2, a.v.d. Fürsprecher D.________, substitu- iert durch Rechtsanwältin K.________ - der Generalstaatsanwaltschaft 2. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten/Berufungsführer 2, a.v.d. Fürsprecher D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - Fürsprecher I.________ (Auszug Dispositiv, vgl. Bst. B. Ziff. V.) 3. A.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Dispositiv und Motiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechts- mittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Dispositiv und Motiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem kantonalen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Dispositiv; nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehör- de) - dem Ausweiszentrum Bern (Auszug) - der Regionalen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - F.________ (Auszug von Bst. B. Ziffer VII.4.; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 4. C.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Dispositiv und Motiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechts- mittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Dispositiv und Motiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Ausweiszentrum Bern (Auszug) - dem Polizeikommando des Kantons Bern, Waisenhausplatz, 3011 Bern (Auszug) 93 Bern, 12. April 2019 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 13. September 2019) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 94